Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) (Blumenbinder-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-15
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) gemäß § 94 Z 96a GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Binden,

2.

Stecken,

3.

Haften,

4.

Kleben,

5.

Drahten,

6.

Abwickeln,

7.

Wattieren,

8.

Gestalten mit Werkstoffen und Materialien,

9.

Legen,

10.

Winden,

11.

Stellen,

12.

Planen und Skizzieren,

13.

Pflanzen und

14.

Verkaufen und Beraten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

a)

gebundener Strauß,

b)

Gefäßgestaltung mit geschnittenem Material,

c)

Gefäß-Bepflanzung,

d)

Brautschmuck,

e)

Trauerfloristik und

f)

eine Wahlarbeit nach einem von der Prüfungskommission zur Prüfung vorgegebenen Thema und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Geschäftsfall (§ 4) und Pflanzenkunde (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Geschäftsfall in zwei Stunden, im Gegenstand Pflanzenkunde in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Geschäftsfall nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Pflanzenkunde nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Geschäftsfall

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall hat die Erstellung eines Offerts mit einem zeichnerischen Entwurf über ein vorgegebenes Thema zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Pflanzenkunde

§ 5. Im Gegenstand Pflanzenkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Organe der Pflanzen (Morphologie),

2.

Pflanzliche Gewebe und Zellen (Anatomie),

3.

Lebenserscheinungen der Pflanzen (Physiologie),

4.

Photosynthese, Atmung, Wasserhaushalt und Formwechsel,

5.

Grundzüge der Vererbungslehre,

6.

Pflanzliche Lebensräume (Ökologie),

7.

Pflanzenpflege (Ernährung, Düngelehre und Pflanzenschutz) und

8.

Pflanzensortiment (Schnittblumen, Topfpflanzen und Schnittgrün mit ihren Handelsnamen und botanischen Namen).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Allgemeine und spezielle Gestaltungslehre,

2.

Stilkunde,

3.

Farbenlehre und

4.

Verkaufskunde mit Kundenberatung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk

der Gärtner verwandte Handwerk der Blumenbinder (Floristen)

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gärtner verwandte Handwerk der Blumenbinder (Floristen) hat sich auf jene für das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gärnter nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zehn Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Geschäftsfall (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. Der erfolgreiche Besuch des Weiterbildungslehrganges „Florist mit Diplom'', der vor dem 1. Juli 1993 begonnen wurde, gilt als Meisterprüfung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 für das Handwerk der Blumenbinder (Floristen).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder, BGBl. Nr. 176, außer Kraft.

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