Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zahntechniker (Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Zahntechniker (§ 94 Z 70 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen von Modellen nach Abformungen und Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Doublieren und Vermessen von Modellen,
Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Metallen, Legierungen, keramischen Massen, Kunststoffen, anderen geeigneten Werkstoffen und deren Kombinationen,
Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von kieferorthopädischen, orthopädischen und prophylaktischen Geräten und Hilfsmitteln,
Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Kieferbruch-, Paradontose-, Knirscher- und Aufbißschienen und anderen Schienen,
Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Sportschutz, Obturatoren, Resektionsprothesen und Epithesen,
Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Implantatkonstruktionen und
Herstellen, Instandsetzen und Verarbeiten von Gelenken, Geschieben, Federarmen, Teleskopen, Konen und feinmechanischen und anderen Halte- und Stützelementen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
eine ausgearbeitete totale Oberkiefer- und Unterkieferprothese in Kunststoff (Herstellung von Abdrücken und Modellen, Bißnahme, Auf- und Fertigstellung und Reokklusion und Eingliederung),
ein bis höchstens zwei kieferorthopädische und orthodontische Geräte,
eine mindestens sechsstellige Kronen- oder Brückenarbeit, wobei mindestens vier Stellen keramisch zu verblenden sind und eine mindestens sechsstellige Brücke als Vorarbeit (geteilt, verschraubbar oder mit Brückengeschieben zu fertigen) und
eine partielle Modellgußprothese mit feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubverteilungselementen (Teleskope, Kone, Stege, Riegel oder ähnliche Elemente), wobei die fehlenden Zähne in Kunststoff fertigzustellen sind und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Arbeitstagen mit insgesamt 52 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 60 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen, Konstruktionsplanung und technische Mathematik (§ 4) und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Zahntechnische Fachkunde (§ 6),
Biologie, Anatomie, Physiologie und Biophysik (§ 7),
Werkstoffkunde (§ 8),
Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde (§ 9) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 10).
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen, Konstruktionsplanung und technische Mathematik
§ 4. Im Gegenstand Fachzeichnen, Konstruktionsplanung und technische Mathematik sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfachen Körpern,
einfache Gleichungen, Mischungsrechnen und Legierungsrechnen,
Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen und Diskontrechnen,
Berechnen des Werkstoffbedarfes,
Zeichnen von Zahnersatzteilen und Anfertigen von Skizzen zum Zwecke der Arbeitsanweisung und Arbeitsausführung und
Konstruktionsplanung.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkalkulation
§ 5. Im Gegenstand Fachkalkulation sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Wesentliche Faktoren für die Preisbildung und
Kostenermittlung einschließlich Berechnungen für die Angebotskalkulation.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zahntechnische Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand zahntechnische Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Kronen und Brückentechnik,
Teilprothetik und Modellgußtechnik,
Totalprothetik,
Kieferorthopädie und Orthodentie,
Epithesen, Schienen und Sportschutz,
Implantat-Suprakonstruktionen und
Fachbezeichnungen in deutscher, lateinischer und englischer Sprache.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Biologie, Anatomie, Physiologie und Biophysik
§ 7. Im Gegenstand Biologie, Anatomie, Physiologie und Biophysik sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Allgemeine Anatomie,
Anatomie des Kopfes,
Kiefergelenk und dessen Funktionen,
Nerven, Kaumuskulatur und mimische Muskulatur,
Mundhöhle,
Zell- und Gewebelehre,
Histologie,
Formenlehre und Histologie der Zähne,
Kiefer- und Zahnanomalien und deren Ursachen und
Entwicklungsgeschichte der Zähne.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Verwendung, Verarbeitung, Eigenschaften und Biokompatibilität der zahntechnischen Werk- und Hilfsstoffe,
physikalische Grundlagen (insbesondere Grundbegriffe und wichtige fachbezogene Lehren der Mechanik, Wärme, Elektrizität, Optik und Farbenlehre),
chemische Grundlagen (insbesondere Grundbegriffe und wichtige fachbezogene Lehren der anorganischen und organischen Chemie) und
Grundkenntnisse der Metallurgie.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde
§ 9. Im Gegenstand Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Maschinen, Werkzeuge und Geräte und
computerunterstützte Arbeitstechniken.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 10. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,
Hygienemaßnahmen,
Normen und sonstige technische Richtlinien,
Qualitätssicherung und
einschlägige EG-Bestimmungen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmung
§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Zahntechniker beziehen, außer Kraft.
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