ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind,
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
– im Einklang mit den zwischen Österreich und der Tschechischen Republik in Geltung befindlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 1) und dem bilateralen Agrarabkommen vom 12. Juni 1992 2) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technologischem Gebiet unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten bestehen:
– Normenwesen und Konformitätsbewertung
– Umweltschutz
– Baurecht und Bautätigkeit (insbesondere Hoch- und Tiefbau) einschließlich Baustoffprüfung
– Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien
– elektrotechnische und elektronische Industrie
– Anlagen- und Maschinenbau
– chemische und petrochemische Industrie
– Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie
– holzverarbeitende Industrie (insbesondere Zellulose- und Papierproduktion)
– Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie
– polygraphische Industrie
– Textil- und Lederindustrie
– Nahrungsmittelindustrie
– Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
– Tier- und Pflanzenzucht
– wirtschaftlich-technische Forschung
– Consulting und andere wirtschaftsnahe Dienstleistungen
– Tourismuswirtschaft
– Abfallwirtschaft
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich und ökologisch günstiger Infrastruktursysteme vorrangiges Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen
– Luftfahrt
– Straßennetze
– Telekommunikation
– Energie- und Wärmeversorgung
– Wasserwirtschaft
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 2
Die Vertragsparteien erkennen die besondere Wichtigkeit an, die dem Umweltschutz als nicht wegzudenkendem Aspekt der modernen Wirtschaftsentwicklung zukommt. Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere auch in den im Artikel 1 angeführten Bereichen, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung wirksamer und moderner Umwelttechnologien anstreben und unterstützen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 4
Bei der Erfüllung dieses Abkommens soll folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:
– Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
– Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen, der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder der Beteiligung an Privatisierungsvorhaben,
– dem Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, von ökonomischen, technischen und industriellen Erfahrungen sowie der Vorbereitung und Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung,
– der Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration,
– der Erstellung von Feasibility-Studien,
– der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften,
– der Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien, Konferenzen und Expertenkontakten,
– Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, strategische Planung, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining,
– dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden,
– dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten,
– der Zusammenarbeit im Bereich Messen und Ausstellungen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird in der Regel auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 6
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden die diesbezüglichen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 7
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 8
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zusammentreten wird.
(2) Die Gemischte Kommission behandelt alle in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
– die Beurteilung der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern,
– die Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit,
– die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der Zusammenarbeit,
– die Überwachung der Verwirklichung dieses Abkommens sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit.
(3) Die Gemischte Kommission kann zur Erörterung konkreter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 9
(1) Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen soweit gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand vereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam Konsultationen aufnehmen.
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der CSSR vom 12. September 1971 *1) nicht mehr angewendet.
(4) Privatrechtliche Verträge, die in Anwendung der Bestimmungen des unter Abs. 3 angeführten Abkommens abgeschlossen wurden, werden von Abs. 3 nicht berührt.
Geschehen zu Cesky Krumlov, am 9. Juli 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1972
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