(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE(NR: GP XVIII RV 920 VV S. 107. BR: AB 4500 S. 567.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-04-16
Status Aufgehoben · 2000-04-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 mit 12. April 1991

und für Österreich gemäß Art. 40 Abs. 3 mit 16. April 1993

vorläufig in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 16. April 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 mit 12. April 1991 und für Österreich gemäß Art. 40 Abs. 3 mit 16. April 1993 vorläufig in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. unterzeichnet: Ägypten, Australien, Bangladesh, China, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Pakistan, Portugal, Schweden, Schweiz, Thailand, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Belgien, Finnland, Frankreich, Luxemburg und Spanien.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präamble

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung *1),

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII

sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 *2),

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and (Anm.: richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse *3) zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat -

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung

vom 1. Mai 1974.

*2) siehe „Report of the United Nations Conference on the Least

Developed Countries'' (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.1.8), Teil 1, Abschnitt A.

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1989

Kapitel I

Zielsetzung

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhrmitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Entschließungen 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Entschließung 98 (IV) und des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (im folgenden als „dieses Übereinkommen'' bezeichnet) darin,

a)

einen wirksamen Rahmen für Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern in Fragen der Entwicklung der Jutewirtschaft zu schaffen,

b)

die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen zu fördern,

c)

die strukturellen Merkmale des Jutemarkts zu verbessern,

d)

Umweltgesichtspunkte im Rahmen der Tätigkeit der Organisation gebührend zu berücksichtigen, insbesondere dadurch, daß das Bewußtsein für die Vorteile der Verwendung von Jute als Naturerzeugnis geweckt wird,

e)

die Wettbewerbsfähigkeit der Jute and der Jute-Erzeugnisse zu stärken,

f)

die vorhandenden (Anm.: richtig: vorhandenen) Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,

g)

die Marktinformation zu verbessern, um eine größere Transparenz des internationalen Jutemarkts zu gewährleisten,

h)

neue Endverwendungszwecke für Jute einschließlich neuer Jute-Erzeugnisse zu entwickeln, um die Nachfrage nach Jute zu steigern,

i)

eine vermehrte und differenzierte Verarbeitung von Jute und Jute-Erzeugnissen sowohl in den Einfuhr- als auch in den Ausfuhrländern zu fördern,

j)

die Produktion von Jute auszubauen, um unter anderem die Erträge und die Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhrländer zu verbessern,

k)

die Produktion von Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem die Qualität zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,

l)

die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage in der Welt zu entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

a)

Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und Kostensenkung, einschließlich der Erschließung des Arbeitskräftepotentials,

b)

Sammlung und Verbreitung von Informationen einschließlich Marktinformationen über Jute und Jute-Erzeugnisse,

c)

Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen wie der Frage der Stabilisierung der Preise und der Versorgung sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen,

d)

Durchführung von Untersuchungen über die Trends im Hinblick auf die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jutewirtschaft.

Kapitel II

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1.

bedeutet „Jute'' Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern, einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;

2.

bedeutet „Jute-Erzeugnisse'' vollständig oder fast vollständig aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig größter Bestandteil Jute ist;

3.

bedeutet „Mitglied'' eine Regierung oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

4.

bedeutet „Ausfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;

5.

bedeutet „Einfuhrmitglied'' ein Mitglied, dessen Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied erklärt hat;

6.

bedeutet „Organisation'' die in Artikel 3 genannte Internationale Jute-Organisation;

7.

bedeutet „Rat'' den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Juterat;

8.

bedeutet „besondere Abstimmung'' eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, daß diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und von mindestens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegeben werden;

9.

bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit'' eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhrmitglieder erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder abgegeben werden;

10.

bedeutet „Rechnungsjahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;

11.

bedeutet „Jutejahr'' den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;

12.

bedeutet „Gastregierung'' die Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befindet;

13.

bedeuten „Jute-Ausfuhren'' und „Ausfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden, und „Jute-Einfuhren'' oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen'' jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete;

14.

bedeutet „frei verwendbare Währungen'' die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

Kapitel III

Organisation und Verwaltung

Artikel 3

Sitz, Aufbau und Fortbestand der Internationalen Jute-Organisation

(1) Die auf Grund des Internationalen Übereinkommens von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtete Internationale Jute-Organisation besteht zu dem Zweck fort, dieses Übereinkommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.

(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch besondere Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Aufgabengebieten einsetzen.

(3) Der Sitz der Organisation befindet sich in Dhaka, Bangladesch.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich

a)

Ausfuhrmitglieder und

b)

Einfuhrmitglieder.

(2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen'' gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

(2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV

Internationaler Juterat

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Juterats

(1) Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates benennen.

(3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanzordnung und der Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzordnung bestimmt unter anderem die Entgegennahme und Ausgabe von Mitteln im Rahmen des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

(3) Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien; jedoch schließt dies nicht aus, daß einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.

(3) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach den Umständen für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen.

Artikel 9

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.

(2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a)

vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates,

b)

von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder oder der Mehrheit der Einfuhrmitglieder oder

c)

von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,

(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes und gewährt Vorrechte und Immunitäten, die denen für ähnliche internationale Konferenzen vergleichbar sind.

(4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung mit den darin genannten Unterlagen werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt werden muß.

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

(1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.

(2) Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:

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