Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen Rumänien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen und Anlage
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juni 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VIII Abs. 1 mit 1. August 1993 in Kraft.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel I
Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Rumänien, sind in Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.
Zollzugeständnisse, gewährt durch Rumänien an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.
Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.
Anhang I, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel II
Unbeschadet der oben erwähnten Zugeständnisse, die die Vertragsparteien einander gewähren, werden die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Fortsetzung der jeweiligen Agrarpolitik Österreichs und Rumäniens oder die damit verbundenen Maßnahmen einengen.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel III
Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Änderungen beim Importregime einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel IV
Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.
Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde über weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel V
In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel VI
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel VII
Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Dieser Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel VIII
Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien *1) in bezug auf Rumänien und Österreich in Kraft.
Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1993
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel IX
Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien sind.
Ein Rücktritt einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Anhang I
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RUMÄNIEN - ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien
```
```
Nr./UNr. Zollsatz in %
des öster- Warenbezeichnung des Wertes oder
reichischen in Schilling
Zolltarifs für 100 kg
```
```
0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,
lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 100 t ..................... frei
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 100 t ................ 50%
des Importausgleichs
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt
oder gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 200 t .............. 50%
des Importausgleichs
B - von Wildschweinen:
ex B - für ein Jahreskontingent
von 200 t .............. frei
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,
gekühlt oder gefroren:
50 - Fleisch von Ziegen .................. frei
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0205 - für ein Jahreskontingent von
200 t ....................... frei
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,
gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten ..................... *)
2 - Gänse ..................... *)
*) für ein globales Jahreskontingent
von 100 t .......................... 50%
des Importausgleichs
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien
und anderer Schlachtanfall
(einschließlich Lebern) von Geflügel,
frisch oder gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen
oder Enten:
ex 31 - für ein Jahreskontingent
von 50 t .................. 50%
des Importausgleichs
39 - sonstige:
A - Lebern:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 20 t ................. 50%
des Importausgleichs
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen ................... *)
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild ............... *)
2 - von anderem Wild ............ *)
C - andere .......................... *)
*) für ein globales Jahreskontingent
von 200 t .......................... frei
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige .................... frei
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm
oder weniger:
a - Lachsfische
(Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91 ... *)
b - andere ................ frei
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae)
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91 ... *)
b - andere ................ *)
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische ........ *)
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch
der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische ........ *)
*) für ein globales Jahreskontingent
von 50 t ........................... frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart; Mehl,
Pulver und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in
Salzlake:
B - geräuchert:
3 - sonstige:
b - andere .................. 125,-
C - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
ex 1 - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen .............. frei
2 - sonstige:
ex 2 - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen .............. frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen
und Lachsen ...... frei
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen
und Lachsen ...... frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
palasii):
B - andere ........................ 125,-
49 - - sonstige:
B - andere:
ex B - von anderen als
Seefischen und Lachsen . 125,-
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
ex 1 - andere als
Seefische, Aale und Lachse frei
2 - sonstige:
ex 2 - andere als Seefische,
Aale und Lachse .... frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in
Salzlake:
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren Umschließungen,
die 15 kg oder weniger
enthalten:
ex A - andere als Seefische,
Aale und Lachse ........ frei
B - andere:
ex B - andere als Seefische,
Aale und Lachse ........ frei
0409 00 Natürlicher Honig:
A - in Einzelpackungen von 25 kg
Eigengewicht oder mehr, gegen eine
Bestätigung einer
Untersuchungsanstalt des Bundes,
der Länder oder Gemeinden, daß der
Honig weder überhitzt noch gefärbt
wurde, für den unmittelbaren Genuß
geeignet ist und auch sonst den
Anforderungen des Österreichischen
Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-
0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen ........................... frei
0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in
Lagen, mit oder ohne Unterlage:
A - nicht gekrollt .................... frei
B - gekrollt:
1 - mit Unterlage ................. frei
2 - sonstige ...................... frei
0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen
Tieren als Fischen, ganz oder in
Stücken ............................... frei
0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit
ihren Federn oder Daunen, Federn und
Teile von Federn (auch beschnitten) und
Daunen, roh oder bloß gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung
behandelt; Mehl und Abfälle von Federn
oder Teilen von Federn:
10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder
Füllmaterial verwendet werden;
Daunen:
A - Eiderdaunen:
1 - roh, auch geschlissen ....... frei
2 - sonstige .................... frei
B - andere, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Inhalt
von 80 kg oder mehr oder in
hydraulisch gepreßten Ballen,
roh, auch geschlissen ........... frei
C - andere:
1 - roh, auch geschlissen ....... frei
2 - sonstige .................... frei
90 - andere .............................. frei
0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,
entfettet, einfach bearbeitet (aber
nicht zu Formen geschnitten), mit Säure
behandelt oder entleimt; Mehl und
Abfälle dieser Waren:
90 - andere:
A - Knochenmehl ..................... frei
0509 00 Meerschwämme:
A - im natürlichen Zustand, weder
bearbeitet noch gewaschen ......... frei
B - andere ............................ frei
0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; tote
Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Blutmehl ...................... 3%
B - andere:
2 - sonstige .................. frei
0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen,
Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe,
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