Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen Rumänien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen und Anlage

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juni 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VIII Abs. 1 mit 1. August 1993 in Kraft.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel I

1.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Rumänien, sind in Anhang I zu diesem Schreiben enthalten.

2.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Rumänien an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3.

Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.

4.

Anhang I, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel II

Unbeschadet der oben erwähnten Zugeständnisse, die die Vertragsparteien einander gewähren, werden die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Fortsetzung der jeweiligen Agrarpolitik Österreichs und Rumäniens oder die damit verbundenen Maßnahmen einengen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel III

Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Änderungen beim Importregime einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IV

1.

Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2.

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3.

Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4.

Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde über weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, nehmen die beiden Vertragsparteien Verhandlungen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Jede der Vertragsparteien - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien ergreifen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VI

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Dieser Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VIII

1.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien *1) in bezug auf Rumänien und Österreich in Kraft.

2.

Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1993

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IX

1.

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, solange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien sind.

2.

Ein Rücktritt einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang I

```

```

RUMÄNIEN - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

```

```

Nr./UNr.  Zollsatz in %

des öster- Warenbezeichnung des Wertes oder

reichischen in Schilling

Zolltarifs für 100 kg

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 100 t ..................... frei

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 100 t ................ 50%

des Importausgleichs

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 200 t .............. 50%

des Importausgleichs

B - von Wildschweinen:

ex B - für ein Jahreskontingent

von 200 t .............. frei

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren:

50 - Fleisch von Ziegen .................. frei

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

und Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0205 - für ein Jahreskontingent von

200 t ....................... frei

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten ..................... *)

2 - Gänse ..................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 100 t .......................... 50%

des Importausgleichs

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien

und anderer Schlachtanfall

(einschließlich Lebern) von Geflügel,

frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten:

ex 31 - für ein Jahreskontingent

von 50 t .................. 50%

des Importausgleichs

39 - sonstige:

A - Lebern:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 20 t ................. 50%

des Importausgleichs

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen ................... *)

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild ............... *)

2 - von anderem Wild ............ *)

C - andere .......................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... frei

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige .................... frei

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm

oder weniger:

a - Lachsfische

(Salmonidae),

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ frei

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae)

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ *)

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch

der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in

Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

b - andere .................. 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea

palasii):

B - andere ........................ 125,-

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - von anderen als

Seefischen und Lachsen . 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als

Seefische, Aale und Lachse frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger

enthalten:

ex A - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

0409 00 Natürlicher Honig:

A - in Einzelpackungen von 25 kg

Eigengewicht oder mehr, gegen eine

Bestätigung einer

Untersuchungsanstalt des Bundes,

der Länder oder Gemeinden, daß der

Honig weder überhitzt noch gefärbt

wurde, für den unmittelbaren Genuß

geeignet ist und auch sonst den

Anforderungen des Österreichischen

Lebensmittelbuches entspricht ..... 260,-

0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen ........................... frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in

Lagen, mit oder ohne Unterlage:

A - nicht gekrollt .................... frei

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ................. frei

2 - sonstige ...................... frei

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen

Tieren als Fischen, ganz oder in

Stücken ............................... frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit

ihren Federn oder Daunen, Federn und

Teile von Federn (auch beschnitten) und

Daunen, roh oder bloß gereinigt,

desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn

oder Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden;

Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

B - andere, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von 80 kg oder mehr oder in

hydraulisch gepreßten Ballen,

roh, auch geschlissen ........... frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ....... frei

2 - sonstige .................... frei

90 - andere .............................. frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh,

entfettet, einfach bearbeitet (aber

nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

behandelt oder entleimt; Mehl und

Abfälle dieser Waren:

90 - andere:

A - Knochenmehl ..................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder

bearbeitet noch gewaschen ......... frei

B - andere ............................ frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; tote

Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ...................... 3%

B - andere:

2 - sonstige .................. frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe,

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