Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN(NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen C, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang V sowie Protokoll E dadurch kundzumachen, daß das Abkommen samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juni 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 mit 1. August 1993 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben Norwegen, Rumänien und Schweden das Abkommen ratifiziert und Liechtenstein und die Schweiz erklärt, es provisorisch anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

Rumänien,

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Rumänien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Rumänien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuerter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

1.

Die EFTA-Staaten und Rumänien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Rumänien.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1.

In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2.

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

3.

Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1.

Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 30. April 1993 geltende Meistbegünstigungssatz.

2.

Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen oder der Neuverhandlung des rumänischen Beitrittsprotokolls zum GATT durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3.

Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Artikel 6

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.

2.

Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind, wenn derartige Maßnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches in Kraft treten. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Artikel 11

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Rumäniens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 12

Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen

1.

Die EFTA-Staaten und Rumänien informieren sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen Und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles schließen jeder einzelne EFTA-Staat und Rumänien ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 14

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen die ihren Ursprung in Rumänien haben, herbeiführen.

2.

Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 15

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Rumänien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Rumänien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Rumäniens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Rumänien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten rumänischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Rumänien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.

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