Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse.

Artikel 2

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen.

3.

Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Rumänien oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.

Artikel 3

1.

Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Rumänien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

2.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Rumänien für in Tabelle VII enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

Artikel 4

1.

Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt Rumänien den EFTA-Staaten die in den nachstehenden Absätzen 3 und 4 bezeichneten Konzessionen.

2.

Rumänien definiert entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 1 und 2 spätestens bis 1. Juli 1995 das landwirtschaftliche Element für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse. Das landwirtschaftliche Element kann durch Preisausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.

3.

Die in Rumänien für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse geltenden Einfuhrzölle ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember 1995 sind jene, die am 30. April 1993 Gültigkeit haben; wenn jedoch als Ergebnis von Reformen der rumänischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elements erhöht wird, informiert Rumänien den Gemeinsamen Ausschuß, der eine Erhöhung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit akzeptieren kann.

4.

Für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse schafft Rumänien stufenweise das nicht landwirtschaftliche Element vor dem 1. Jänner 2000 entsprechend dem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan ab.

Artikel 5

1.

Die EFTA-Staaten verständigen Rumänien und Rumänien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2.

Rumänien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Rumänien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Rumänien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

TABELLE I ZU PROTOKOLL A

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

1404.20 - Baumwoll-Linters

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes

Opalwachs)

15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen

Fetten oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518.00 - Linoxyn

TABELLE II ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

Die nachfolgend angeführten Zugeständnisse werden bis zum 31. Dezember 1994 für Rumänien gelten, sofern nicht Österreich und Rumänien nach einer Überprüfung der Situation beschließen, die Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern.

```

```

Zollsatz

HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in

Schilling pro

100 kg *1)

```

```

0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,

Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte

oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln oder mit

Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit

Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - andere b.T.

90 - sonstige:

B - andere b.T.

0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.

0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole FREI

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch

reine Lactose, Maltose, Glucose und

Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe

ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig gemischt; Zucker und

Melassen, karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose b.T.

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein FREI

1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße FREI

Schokolade), nicht kakaohaltig

1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.

Nahrungsmittelzubereitungen

10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln

20 - andere Zubereitungen, in Form von

Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln,

mit einem Gewicht von mehr als 2 kg,

sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver,

Granulat oder in ähnlichen Formen, in

Behältnissen oder unmittelbaren

Umschließungen, mit einem Inhalt von

mehr als 2 kg b.T.

1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,

die kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der

Nummern 0401 bis 0404, die kein

Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,

auch zubereitet.

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch

in anderer Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend b.T.

19 - - sonstige b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise zubereitet,

andere als Erzeugnisse, die mehr

als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere

oder andere wirbellose

Wassertiere oder eine Kombination

davon enthalten b.T.

30 - andere Teigwaren b.T.

40 - Couscous b.T.

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke

zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen und dergleichen b.T.

1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais,

vorgekocht oder in anderer Weise

zubereitet b.T.

1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch kakaohaltig;

Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für

Arzneiwaren verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche

Erzeugnisse b.T.

2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

90 - andere:

E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.

0164 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

B - andere:

1 - Zuckermais (Zea mays var.

saccharata), ausgenommen

Gemüsemischungen b.T.

2008 Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder

Alkohol, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere, einschließlich Mischungen,

ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

99 - sonstige:

B - andere genießbare Pflanzenteile

B - Mais b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf

der Grundlage dieser Waren oder auf der

Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Tee oder Mate:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

30 - geröstete Zichorie und anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere b.T.

2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nummer 3002); Zubereitete

Backtreibmittel in Pulverform:

20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

A - Hefen, nicht aktiv FREI

2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und

Zubereitete Gewürzsoßen;

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße 13%

min. 220,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%

min. 220,-

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt b.T.

B - andere 13%

min. 220,-

2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür; zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

dafür 6%

min. 110,-

20 - Zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere 6%

min. 110,-

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.

2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Zuckergehalt, gerechnet als

Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent

oder mehr oder mit einem Stärkegehalt

von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

90 - andere

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

2 - andere:

b - andere:

1 - Eiweiß-Hydrolysate und

Autolysat-Hefen 14%

min. 130,-

2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

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