Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse.
Artikel 2
Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:
Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen.
Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Rumänien oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.
Artikel 3
Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Rumänien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Rumänien für in Tabelle VII enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
Artikel 4
Für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse gewährt Rumänien den EFTA-Staaten die in den nachstehenden Absätzen 3 und 4 bezeichneten Konzessionen.
Rumänien definiert entsprechend den Bestimmungen von Artikel 2, Absatz 1 und 2 spätestens bis 1. Juli 1995 das landwirtschaftliche Element für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse. Das landwirtschaftliche Element kann durch Preisausgleichsmaßnahmen ersetzt werden.
Die in Rumänien für in Tabelle VIII angeführte Erzeugnisse geltenden Einfuhrzölle ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 31. Dezember 1995 sind jene, die am 30. April 1993 Gültigkeit haben; wenn jedoch als Ergebnis von Reformen der rumänischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elements erhöht wird, informiert Rumänien den Gemeinsamen Ausschuß, der eine Erhöhung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit akzeptieren kann.
Für die in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse schafft Rumänien stufenweise das nicht landwirtschaftliche Element vor dem 1. Jänner 2000 entsprechend dem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan ab.
Artikel 5
Die EFTA-Staaten verständigen Rumänien und Rumänien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
Rumänien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Rumänien überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Rumänien Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.
TABELLE I ZU PROTOKOLL A
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
```
```
14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
1404.20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes
Opalwachs)
15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch
Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518.00 - Linoxyn
TABELLE II ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
Die nachfolgend angeführten Zugeständnisse werden bis zum 31. Dezember 1994 für Rumänien gelten, sofern nicht Österreich und Rumänien nach einer Überprüfung der Situation beschließen, die Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern.
```
```
Zollsatz
HS-Nr. Warenbezeichnung in Vol. % oder in
Schilling pro
100 kg *1)
```
```
0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,
Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte
oder gesäuerte Milch und Rahm, auch
eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln oder mit
Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit
Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:
10 - Joghurt:
B - andere b.T.
90 - sonstige:
B - andere b.T.
0710 Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren:
40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.t.
0711 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB
durch gasförmiges Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen
Konservierungsmitteln), in diesem Zustand
für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet.
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren; industrielle
Fettalkohole FREI
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch
reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe
ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig gemischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:
50 - chemisch reine Fructose b.T.
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
B - Malzzucker (Maltose):
1 - chemisch rein FREI
1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße FREI
Schokolade), nicht kakaohaltig
1806 Schokolade und andere kakaohaltige b.T.
Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln
20 - andere Zubereitungen, in Form von
Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln,
mit einem Gewicht von mehr als 2 kg,
sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver,
Granulat oder in ähnlichen Formen, in
Behältnissen oder unmittelbaren
Umschließungen, mit einem Inhalt von
mehr als 2 kg b.T.
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen
von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,
die kein Kakaopulver oder weniger als
50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der
Nummern 0401 bis 0404, die kein
Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in
anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canelloni; Couscous,
auch zubereitet.
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch
in anderer Weise zubereitet:
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht
oder in anderer Weise zubereitet,
andere als Erzeugnisse, die mehr
als 20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere
oder andere wirbellose
Wassertiere oder eine Kombination
davon enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke
zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,
Perlen und dergleichen b.T.
1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise
zubereitet b.T.
1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch kakaohaltig;
Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für
Arzneiwaren verwendet werden,
Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern oder ähnliche
Erzeugnisse b.T.
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht
90 - andere:
E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.
0164 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:
B - andere:
1 - Zuckermais (Zea mays var.
saccharata), ausgenommen
Gemüsemischungen b.T.
2008 Früchte und andere genießbare
Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder
Alkohol, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere, einschließlich Mischungen,
ausgenommen die der Unternummer 2008.19:
99 - sonstige:
B - andere genießbare Pflanzenteile
B - Mais b.T.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf
der Grundlage dieser Waren oder auf der
Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
geröstete Zichorie und anderer gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate
davon:
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee oder Mate und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder
Konzentrate oder auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
A - Zubereitungen auf der Grundlage von
Tee oder Mate:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge,
Essenzen und Konzentrate davon:
B - andere b.T.
2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige
Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine
der Nummer 3002); Zubereitete
Backtreibmittel in Pulverform:
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige
Mikroorganismen, tot:
A - Hefen, nicht aktiv FREI
2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und
Zubereitete Gewürzsoßen;
zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
10 - Sojasoße 13%
min. 220,-
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%
min. 220,-
90 - andere:
A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf
der Grundlage von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13%
min. 220,-
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür 6%
min. 110,-
20 - Zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
B - andere 6%
min. 110,-
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte
Eiweißstoffe:
ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Milcheiweißgehalt von
2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Stärkegehalt
von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
90 - andere
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von
1,5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Milcheiweißgehalt
von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt,
gerechnet als Invertzucker, von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder
mit einem Stärkegehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - andere:
b - andere:
1 - Eiweiß-Hydrolysate und
Autolysat-Hefen 14%
min. 130,-
2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
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