Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL D BEI INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS NICHT GEMÄSS ARTIKEL 11 ANGEPASSTE MONOPOLE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Artikel 11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.

2.

Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel 11 spätestens ab dem 1. Jänner 1995.

3.

Die Anpassung gemäß Absatz 1 von Artikel 11 erfolgt im Falle Rumäniens schrittweise und wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.

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