Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Bulgarien und der Republik Österreich betreffend landwirtschaftliche Produkte samt Anhängen
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die gemäß seinem Art. VI Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen wurden am 26. bzw. 29. Juli 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 1. September 1993 in Kraft getreten.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel I
Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Bulgarien, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.
Zollzugeständnisse, gewährt durch Bulgarien an Österreich, sind in Anhang II (Anm.: Anhang II nicht darstellbar) zu diesem Schreiben enthalten.
Die in diesem Abkommen zur Anwendung kommenden Ursprungsregeln sind in Anhang III zu diesem Schreiben enthalten.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel II
Österreich und Bulgarien versichern, daß die Zugeständnisse in diesem Abkommen und seinen Anhängen nicht durch andere Importmaßnahmen gefährdet werden.
Die Zoll- und Abgabenermächtigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.
Schon vorher bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen beibehalten werden.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel III
Im Fall, daß ein Produkt, welches in den Bereich der Zugeständnisse dieses Abkommens fällt, in solch erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produkts auf dem Gebiet der einführenden Vertragspartei mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um eine geeignete Lösung zu finden.
Jede der Parteien, je nachdem, wer betroffen ist, kann geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 25 des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien ergreifen.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel IV
Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.
Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.
Zu diesem Zwecke stimmen die Vertragsparteien überein, den Inhalt dieses Abkommens in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel V
Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern.
Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel VI
Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.
Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel VII
Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.
Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Stubenring 1, 1011 Wien
Genf, am 29. März 1993
Sehr geehrter Herr,
Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Österreich (in der Folge Österreich genannt) und der Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt) zu berufen, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien *1), speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens, stattgefunden haben.
Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:
(Anm.: es folgen die Artikel I bis VII)
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Bulgarien mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Josef Mayer
Ministerialrat
Herrn
Stanislav DASKALOV
Stellvertretender Handelsminister
Handelsministerium
Sofia
REPUBLIK BULGARIEN
HANDELSMINISTERIUM
Sofia
Genf, 29. März 1993
Sehr geehrter Herr,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text des Briefes)
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Bulgarien mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Bulgarien:
Stanislav Daskalov
Stellvertretender Handelsminister
Herrn
Ministerialrat
Josef MAYER
Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1
1011 Wien
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1993
Gemäß Art. VII infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Anhang Ia
```
```
BULGARIEN-ÖSTERREICH
Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien
```
```
Nr./UNr. Zollsatz in %
des öster- des Wertes oder
reichischen Warenbezeichnung in Schilling
Zolltarifs für 100 kg
```
```
0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,
lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 100 t .............. frei
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 100 t ............... 50%
des Importausgleichs
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt
oder gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 20 t ............... 50%
des Importausgleichs
B - von Wildschweinen:
ex B - für ein Jahreskontingent
von 200 t .............. frei
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper, von
Lämmern, frisch oder gekühlt
ex 10 - ganze Tierkörper für ein
Jahreskontingent von 50 t ... 75%
des Importausgleichs
50 - Fleisch von Ziegen .................. frei
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0205 - für ein Jahreskontingent von
200 t ....................... frei
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,
gekühlt oder gefroren:
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,
gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten ..................... *)
2 - Gänse ..................... *)
*) für ein globales Jahreskontingent
von 100 t .......................... 50%
des Importausgleichs
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien
und anderer Schlachtanfall
(einschließlich Lebern) von Geflügel,
frisch oder gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen
oder Enten:
ex 31 - für ein Jahreskontingent
von 50 t .................. 50%
des Importausgleichs
39 - - sonstige:
A - Lebern:
ex A - für ein Jahreskontingent
von 20 t ............... 50%
des Importausgleichs
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
B - von Hasen ....................... *)
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild ............... *)
2 - von anderem Wild ............ *)
C - andere .......................... *)
*) für ein globales Jahreskontingent
von 200 t .......................... frei
0301 -- Fische, lebend:
10 - Zierfische:
A - Süßwasserfische:
2 - sonstige .................... frei
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm
oder weniger:
a - Lachsfische
(Salmonidae),
ausgenommen solche
der Unternummer 0301 91 *)
b - andere ................ frei
2 - sonstige:
a - Lachsfische
(Salmonidae)
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91 ... *)
b - andere ................ *)
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Fischfilets und anderer
Fischfleisch der Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische ........ *)
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch
der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische ......... *)
*) für ein globales Jahreskontingent von
50 t ................................ frei
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor
oder während des Räucherns gegart;
Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,
für den menschlichen Genuß geeignet:
20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,
geräuchert, gesalzen oder in
Salzlake:
B - geräuchert:
3 - sonstige
b - andere .................. 125,-
C - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
ex 1 - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen .............. frei
2 - sonstige:
ex 2 - von anderen als
Seefischen, Aalen und
Lachsen .............. frei
30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake, nicht geräuchert:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen
und Lachsen ...... frei
2 - sonstige:
b - andere:
ex b - von anderen als
Seefischen, Aalen
und Lachsen ...... frei
(40) - geräucherte Fische, einschließlich
Fischfilets:
42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea
palasii):
B - andere ........................ 125,-
49 - - sonstige:
B - andere:
ex B - von anderen als
Seefischen und Lachsen . 125,-
(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,
nicht geräuchert:
59 - - sonstige:
B - andere:
1 - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg
oder weniger enthalten:
ex 1 - andere als
Seefische, Aale und
Lachse ............. frei
2 - sonstige:
ex 2 - andere als Seefische,
Aale und Lachse .... frei
(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet
oder geräuchert und Fische in
Salzlake:
69 - - sonstige:
A - in unmittelbaren
Umschließungen, die 15 kg oder
weniger enthalten:
ex A - andere als Seefische,
Aale und Lachse ........ frei
B - andere:
ex B - andere als Seefische,
Aale und Lachse ........ frei
0406 -- Käse und Topfen:
90 - andere Käse:
B - andere:
1 - in Aufmachungen, die 1 kg
oder weniger enthalten:
b - andere, ausschließlich
aus anderer Milch als
Kuhmilch hergestellt, in
Einzelpackungen, die
300 g oder weniger
enthalten ............... *)
2 - sonstige
b - andere .................. *)
*) für ein Jahreskontingent von 200 t . frei
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und
Eigelb, frisch, getrocknet, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht,
geformt, gefroren oder in anderer Weise
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(10) - Eigelb:
11 - - getrocknet:
B - anderes:
1 - zur Verwendung bei
Verarbeitung zu
Eierteigwaren ............. frei
(90) - andere:
91 - - getrocknet:
B - andere:
1 - ohne Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln:
a - zur Verwendung bei
Verarbeitung zu
Eierteigwaren ......... frei
2 - sonstige:
a - zur Verwendung bei
Verarbeitung zu
Eierteigwaren ......... frei
0409 00 Natürlicher Honig:
A - in Einzelpackungen von 25 kg
Eigengewicht oder mehr, gegen eine
Bestätigung einer
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