Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Gipserzeugung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des
§ 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
§ 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß § 2 Abs. 1).
§ 2. (1) Anlagen zur Gipserzeugung im Sinne dieser Verordnung sind solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Gipserzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,
Herstellung von Rohsteinmehl in Trocknern,
Brennen von Rohgips zu Stuckgips, Baugips, Alabastergips, Putzgips, Estrichgips und Mischgipsen
indirekt (zB in Kocheranlagen),
direkt (zB in Etagenöfen, Trägergasanlagen, Rostbändern und in direkt beheizten Drehrohröfen),
Herstellung von abgebundenen Gipsteilen, Gipskartonplatten oder Zwischenwandplatten,
Weiterverarbeitung des Gipsrohsteines,
Lagern und Fertigmachen des Gipses zum Direktverkauf oder Versand.
(2) Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
§ 3. (1) Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 2) nicht überschritten werden:
Staubförmige Emissionen 50 mg/m 3
Schwefeloxide (angegeben als SO2)
bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a 500 mg/m 3
bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b 550 mg/m 3
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Abs. 2), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m3 zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.
Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt 250 mg/m 3
Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ºC und 1 013 mbar und auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.
(2) Der Nachweis (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.
(3) Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m3 betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.
§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage zur Gipserzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn und soweit diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellung oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe unumgänglich sind; Schwankungen von sulfidhältigen Einschlüssen (insbesondere von Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial gelten nicht als Änderungen des Rohstoffes im Sinne dieses Absatzes. Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat erstmals bei Inbetriebnahme der Anlage zur Gipserzeugung und dann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie im Fall der Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b jährlich eine Messung der Emission von Schwefeloxiden (angegeben als SO2) entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchführen zu lassen. Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes) heranzuziehen.
(2) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von mehr als 2 kg/h sind mit einem kontinuierlich registrierenden Abgastrübungsmeßgerät zu überwachen.
(3) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h sind einer einmaligen Messung bei ihrer Inbetriebnahme zu unterziehen; zur Durchführung dieser Messung ist ein Prüfer des im Abs. 1 genannten Personenkreises oder eine sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Person, die auch Betriebsangehöriger sein darf, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
§ 6. Die Meßwerte für die im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rezeptur) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Bei Anwendung eines in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Meßverfahrens ist auch die Begründung für die Wahl dieses Meßverfahrens im Meßbericht festzuhalten. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sind fünf Jahre, die Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind bis zur Außerbetriebnahme der betreffenden Entstaubungsanlage, in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
§ 7. (1) Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Für Anlagen gemäß Abs. 1 sind die ersten Messungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nach Anpassung der Anlage (Abs. 1), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
(3) Einmalige Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.
§ 8. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen für Bergbauanlagen von Maßnahmen, die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.
Anlage
(§§ 5 und 6)
Emissionsmessungen
Die Messungen sind
1.1. für staubförmige Emissionen nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrisches Verfahren Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,
1.2. für gasförmige Emissionen
1.2.1 in Form von SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8, und 1.2.2 in Form von NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9,
oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Die in Z 1.2. genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet und die Überschreitung mehr als 20% des Grenzwertes beträgt.
Anhang
Diese ÖNORM ist insbesondere dann anzuwenden, wenn Staubkonzentrationen über 20 mg/m3 (bezogen auf wasserfreies Gas von 0 ºC und 1013 mbar) zu messen sind.
ANMERKUNG:
Hinsichtlich der Messung von Staubkonzentrationen in Gasen, die Wassertropfen enthalten, wird auf ÖNORM M 5861-2 verwiesen. Für niedrige Staubkonzentrationen ist eine Europäische Norm in Ausarbeitung.
Das in dieser ÖNORM beschriebene Meßverfahren ist nur bedingt bei Leistungsmessungen an Entstaubern einsetzbar. Insbesondere bei hohen Staubkonzentrationen im Rohgas können andere Verfahren genauere Ergebnisse liefern.
2 Grundlage des Verfahrens
Für die Bestimmung eines Meßwertes der Staubkonzentration in einem strömenden Gas ist ein bestimmtes Gasvolumen (Gasprobe) dem in einer Leitung strömenden Gas zu entnehmen. Die Staubkonzentration dieser Gasprobe entspricht der mittleren Staubkonzentration des während der Probenentnahmezeit in der Leitung an der (den) Entnahmestelle(n) strömenden Gases, wenn
- am jeweiligen Ort der Gasprobenentnahme durch die Staubmeßeinrichtung keine wesentlichen Störungen der Gasströmungsverhältnisse verursacht werden,
- die Geschwindigkeit und Strömungsrichtung der Gasprobe im Querschnitt der Entnahmesonde gleich der Geschwindigkeit und Strömungsrichtung des an der Entnahmestelle strömenden Gases ist,
- eine für die Meßaufgabe zeitlich und örtlich repräsentative Gasprobe entnommen wird.
3 Meßgrößen und Geräte
Die Gesamtheit der für die Bestimmung der Staubkonzentration in einem strömenden Gas erforderlichen Geräte wird als Staubmeßeinrichtung bezeichnet. Eine Staubmeßeinrichtung besteht üblicherweise aus
- Entnahmesonde (erforderlichenfalls beheizbar),
- Absaugrohr (erforderlichenfalls mit Heizung oder Kühlung),
- Staubabscheideeinrichtung (erforderlichenfalls mit Heizung oder Kühlung),
- Gasvolumenmeßgerät,
- Teilstromreguliereinrichtung (zB Drosselventil),
- Saugvorrichtung,
- Meßgeräten zur Bestimmung von Temperatur, Druck, Länge, Zeit, Masse, ua.
Zur Bestimmung jeder Meßgröße ist ein Meßgerät zu verwenden, das geeicht oder kalibriert sein muß.
Die folgenden Fehlergrenzen beziehen sich ausschließlich auf die in diesem Verfahren zur Bestimmung der Staubkonzentration in einem strömenden Gas zu verwendenden Geräte.
3.1 Gastemperatur
Die Messung der Gastemperatur hat so zu erfolgen, daß der in ºC gemessene Wert innerhalb folgender Grenzen wiederholbar ist:
Bereich ≤ 150 ºC: ± 3 ºC
Bereich 150 ºC: ± 2% des Wertes.
Die zur Messung der Gastemperatur üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Flüssigkeitsthermometer, Thermoelement, Widerstandsthermometer.
3.2 Gasdruck
Die Messung des Gasdruckes hat so zu erfolgen, daß der in mbar gemessene Wert innerhalb der Grenzen von ± 1 mbar wiederholbar ist. Druckmessungen, die zur Bestimmung von Gasströmungsgeschwindigkeiten vorgenommen werden, haben jedoch so zu erfolgen, daß der in mbar gemessene Wert innerhalb der Grenzen von ± 0,05 mbar wiederholbar ist.
Die zur Messung des Gasdruckes üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Barometer, Schrägrohr- oder U-Rohr-Manometer, Meßumformer mit elektrischem Ausgangssignal.
3.3 Gaszusammensetzung (Komponenten des wasserfreien Gases, Wasserkonzentration im Gas)
Die Bestimmung der Gaszusammensetzung erfolgt zur Ermittlung der Dichte des Gases. Eine Berechnung der Gaszusammensetzung aus bekannten Prozeßparametern ist zulässig.
3.3.1 Komponenten des wasserfreien Gases
Geräte zur Bestimmung der Konzentration der einzelnen Gaskomponenten müssen die Fehlergrenze von ± 0,5% des Volumens einhalten. Gaskomponenten, deren Anteil kleiner als 0,5% des Volumens ist, müssen nicht gesondert bestimmt werden.
Die zur Bestimmung der Komponenten des wasserfreien Gases üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Orsat-Apparat, kontinuierlich messende Analysatoren.
ANMERKUNG:
Bei Verwendung der gemessenen Anteile von Gaskomponenten für Normierung ist zu prüfen, ob die hier angegebenen Fehlergrenzen dem Meßziel entsprechen.
3.3.2 Wasserkonzentration im Gas
Die Messung der Wasserkonzentration ist so durchzuführen, daß der in g/m3 (bezogen auf das Volumen des wasserhaltigen Gases bei 0 ºC und 1013 mbar) gemessene Wert innerhalb folgender Grenzen wiederholbar ist:
Wasserkonzentration ≤ 10 g/m3: ± 1 g/m3
Wasserkonzentration 10 g/m3: ± 10% des Wertes.
Die zur Bestimmung der Wasserkonzentration des Gases üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Psychrometer(2-Thermometer-Methode), Taupunkt-Hygrometer, Einrichtung zur Abscheidung des Wassers durch Auskondensieren und/oder Adsorption.
3.4 Meßfläche
Zur Bestimmung der Größe einer Meßfläche ist die Kenntnis der geometrischen Abmessungen des betreffenden Leitungsquerschnittes erforderlich. Die Messung der lichten Weite eines Leitungsquerschnittes hat so zu erfolgen, daß die Werte innerhalb der Grenzen von ± 0,5% des jeweiligen Wertes wiederholbar sind.
3.5 Gasströmungsgeschwindigkeit
Die Bestimmung der Strömungsgeschwindigkeit des Gases dient zur Verifizierung der Einhaltung des Meßprinzipes bei der Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen.
Die Messung der Strömungsgeschwindigkeit des Gases bei Werten über 5 m/s hat so zu erfolgen, daß der in m/s gemessene Wert innerhalb der Grenzen von ± 10% des Wertes wiederholbar ist.
Die zur Bestimmung der Geschwindigkeit, mit der das Gas in einer Leitung strömt, üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Prandtl'sches Staurohr mit Druckmeßgerät, Zylindersonde mit Druckmeßgerät, Drosselgerät mit Druckmeßgerät, Anemometer.
3.6 Dauer einer Gasprobenentnahme
Die Messung einer Zeitgröße hat mit Uhren zu erfolgen, die gewährleisten, daß der in s angegebene Wert innerhalb der Grenzen von ± 1 s wiederholbar ist.
Die zur Zeitmessung üblicherweise verwendeten Geräte sind:
mechanische Uhr, elektronische Uhr.
3.7 Volumen der Gasprobe
Die Messung des Gasvolumens einer Probe hat so zu erfolgen, daß der in m3 gemessene Wert innerhalb der Grenzen von ± 4% des Wertes wiederholbar ist.
Die zur Messung der Gasprobe üblicherweise verwendeten Geräte sind:
Trocken- oder Naßgaszähler, Drosselgerät, Schwebekörper-Durchflußmesser.
3.8 Staubmasse
Die Bestimmung der Staubmasse hat so zu erfolgen, daß der in mg angegebene Wert innerhalb folgender Grenzen wiederholbar ist:
Staubmasse ≤ 100 mg: ± 1 mg
Staubmasse 100 mg: ± 1% des Wertes.
Das zur Bestimmung einer Masse üblicherweise verwendete Gerät ist die Analysenwaage.
4 Meßstelle
4.1 Allgemeine Bedingungen
Die Stelle, an der die Staubkonzentrationsmessung durchgeführt wird, wird als Meßstelle bezeichnet. An der Meßstelle muß die Gasleitung die Form einer Meßstrecke aufweisen. Als Meßstrecke wird ein gerader und nach Möglichkeit lotrechter Teilabschnitt der Gasleitung angesehen, über den die Leitungsquerschnittsfläche in Größe und Form gleichbleibend ist und in dem keine die Strömungsverhältnisse verändernden Einrichtungen vorhanden sind.
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