Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(EWR/Anh. VII: 364L0222, 364L0427, 368L0364, 368L0366, 368L0368, 370L0523, 374L0556, 375L0368, 382L0470, 382L0489; Anh. IX: 377L0092)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 373c Abs. 4 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
§ 1. Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3 und 346 Abs. 3 und 4 GewO 1973 auch unter den in den §§ 2 bis 11 festgelegten Voraussetzungen zu erteilen, wenn keine Ausschlußgründe gemäß § 13 GewO 1973 vorliegen.
§ 2. (1) Zur Ausübung der im § 94 lit. a (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Z 11 (Gärtner) und der Z 12 (Rauchfangkehrer), im § 94 lit. b (Gruppe der Metallgewerbe), im § 94 lit. c (Gruppe der Holzgewerbe), im § 94 lit. d (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Z 52 (Orthopädieschuhmacher) und der Z 58 (Färber), im § 94 lit. e (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im § 94 lit. g (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Z 79 (Fotografen), im § 126 Z 5 (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.
§ 2. (1) Zur Ausübung der im § 94 lit. a (Gruppe der Ausbaugewerbe) mit Ausnahme der Z 11 (Gärtner) und der Z 12 (Rauchfangkehrer), im § 94 lit. b (Gruppe der Metallgewerbe), im § 94 lit. c (Gruppe der Holzgewerbe), im § 94 lit. d (Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe) mit Ausnahme der Z 52 (Orthopädieschuhmacher) und der Z 58 (Färber), im § 94 lit. e (Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe), im § 94 lit. g (Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe) mit Ausnahme der Z 79 (Fotografen), im § 126 Z 5 (Drucker), 6 (Druckformenhersteller), 17 (Huf- und Klauenbeschlag), 20 (Luftfahrzeugmechaniker), 21 (Maschinsticker), 24 (Schwarzdecker), 32 (Vulkaniseure) und 33 (Wäschewarenerzeuger) und im § 128 Z 1 (Waffengewerbe) hinsichtlich der Tätigkeit der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition, 2 (Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten, 3 (Sprengungsunternehmen), 4 (Baumeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 5 (Zimmermeister) hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, 6 (Steinmetzmeister), 7 (Brunnenmeister), 7a (Gas- und Wasserleitungsinstallateure), 7b (Elektrotechniker), 8a (Chemische Laboratorien), 8e (Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen) hinsichtlich der Tätigkeit der Sterilisierung, 8f (Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen) hinsichtlich der Erzeugungstätigkeiten und 17 (Errichtung von Alarmanlagen) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.
§ 3. (1) Zur Ausübung der im § 94 lit. d Z 58 (Färber), im § 94 lit. f Z 72 (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im § 94 lit. g Z 79 (Fotografen) und im § 126 Z 3 (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Z 27 (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1, 2 und 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.
§ 3. (1) Zur Ausübung der im § 94 lit. d Z 58 (Färber), im § 94 lit. f Z 72 (Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)) und 73 (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger), im § 94 lit. g Z 79 (Fotografen) und im § 126 Z 3 (Bestatter), 19 (Kosmetiker (Schönheitspfleger)) und Z 27 (Tankreiniger) der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Gewerbe ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 3) einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1, 2 und 4) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
(4) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der Nachsichtswerber nachweist, daß die von ihm gemäß Abs. 1 absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, übereinstimmen.
§ 4. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der Friseure und Perückenmacher (§ 94 lit. f Z 71 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Weiters müssen die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeübt worden sein.
§ 5. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer (§ 94 lit. f Z 74 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbständiger, wenn der Nachsichtswerber zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 3) gilt eine Tätigkeit, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters einer Abteilung des Unternehmens.
§ 6. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der Reisebüros (§ 126 Z 23 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:
Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 4) gilt eine Tätigkeit
als Leiter des Unternehmens, oder
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