Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Handels- und Bestimmungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausgenommen Spanien und Portugal) werden für den Kontingentzeitraum entsprechend der Anlage mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt, wobei jeder Antrag nur ein Kontingent betreffen darf. Als Kontingentzeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1994.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Die Kontingente werden auf der Grundlage aller zwischen dem 1. und 31. Dezember 1993 eingebrachten Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Vorbezugszeitraum gilt der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr auf Grund des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
§ 3. (1) Jeweils 10 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die im Vorbezugszeitraum keine der in § 2 erwähnten Ausfuhren getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
§ 4. (1) Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 1 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Ausfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
(2) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Wird auf Grund vor Ablauf der Geltungsdauer rückgelegter Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Absatzes 1 zur Verteilung zu bringen.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft und am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Anlage
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Nummer/Unter-
Kontingent nummer Warenbezeichnung Menge
Nummer des Zolltarifes in Tonnen
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1 0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben
noch in Pulverform 3 750
2 ex 0406 Käse, ausgenommen Schmelzkäse 13 950
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