(Übersetzung)BILATERALES ABKOMMEN IN DER FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER REPUBLIK UNGARN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH BETREFFEND LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die gemäß Art. IX Abs. 1 erforderlichen Mitteilungen wurden am 23. bzw. 27. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. IX Abs. 1 mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel I

1.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Ungarn, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

2.

Zugeständnisse, gewährt durch Ungarn an Österreich, sind in Anhang IIa f zu diesem Schreiben enthalten.

3.

Zum Zweck der Durchführung von Anhang Ia und Ib und Anhang IIa f sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit festgelegt.

4.

Anhang Ia und Ib, Anhang IIa f und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden jährliche Genehmigungen in Relation zur durchschnittlichen Quote der Jahre 1989 1991 plus 30% erteilen.

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die ungarischen Behörden jährliche Genehmigungen für die im Anhang IIa f angeführten Mengen erteilen. Zeitlich befristete Abweichungen von diesen Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei beantragt und im Gemischten Ausschuß behandelt werden.

Der Gemischte Ausschuß wird auf der Basis eines solchen Antrags Empfehlungen erteilen. Im Fall der Empfehlung solcher zeitlich befristeter Abweichungen kann ein Ausgleich innerhalb der selben Produktgruppe gewährt und auf der Basis des Wertes der jeweiligen Waren sowie den entsprechenden Zugeständnissen bestimmt werden.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel III

Die Zugeständnisse, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der GATT-Uruguay-Runde oder zukünftiger Änderungen der Einfuhrpolitik einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus.

Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle aufgrund der Ergebnisse der GATT-Uruguay-Runde angewandt werden.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel IV

1.

Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2.

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3.

Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1994 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4.

Aufgrund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen ihres Agrarhandels beschließen.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel V

In dem Fall, daß ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die dem inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Ungarn je nachdem, wer von beiden betroffen ist geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikel 26 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn ergreifen.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel VI

Österreich und Ungarn werden ihre Richtlinien betreffend die Gesundheit von Tieren und Pflanzen in einer nicht diskriminierenden Weise bzw. nicht als eine verdeckte Beschränkung im Hinblick auf den internationalen Handel anwenden. Sollten sich dabei Probleme ergeben, werden die Vertragsparteien technische Expertengespräche mit der Absicht gegenseitiges Einvernehmen zu erzielen, veranlassen.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel VII

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel VIII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und auf Verlangen jeder Partei Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Ergänzungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel IX

1.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn *) in bezug auf Ungarn und Österreich in Kraft.

2.

Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 673/1993

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Artikel X

Dieses Abkommen bleibt so lange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.

Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.

Anhang Ia

UNGARN ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung Ungarn

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