Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges XIII verfassungsändernd ist, wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VII dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist in Durchführung seines Art. 39 Abs. 2 mit Oktober 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere
Staaten das Abkommen ratifiziert: Norwegen, Schweden und Ungarn.
Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:
Liechtenstein und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Ungarn (in der Folge Ungarn genannt)
In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,
Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,
In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber den Prinzipien einer Marktwirtschaft, welche die Grundlage für ihre Beziehungen darstellt,
Unter Verweis auf die am 4. Juni 1991 in Paris zwischen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Regierung Ungarns unterzeichnete Vereinbarung und speziell darauf, daß sich Ungarn fest dazu verpflichtet hat, die Errichtung des erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen Rahmens für eine gut etablierte Marktwirtschaft endgültig fertigzustellen,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,
Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,
Zu diesem Zwecke entschlossen, schrittweise die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abzubauen,
Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele folgendes Abkommen zu schließen:
Artikel 1
Ziele
Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen,
unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Artikel 4
Einfuhrzölle
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:
(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,
angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des
Abkommens: Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1994: auf Null
(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt
werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise
reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf Null
(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte
Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2001: auf Null
Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.
Artikel 5
Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.
Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Artikel 6
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VI werden alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 7
Fiskalzölle
Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.
Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Artikel 8
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 9
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.
Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.
Artikel 10
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 11
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert oder des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Artikel 12
Staatsmonopole
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 13
Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen
Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 14
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.
In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.
Artikel 15
Interne Steuern
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Ungarn haben, herbeiführen.
Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen, die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Ungarns erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
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