Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)
einschließlich der Aufnahmepressen
(Pick-up-Pressen)
- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum
Ernten; Dreschmaschinen:
8433.52-009 - - sonstige Dreschmaschinen
8433.53-002 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln
oder Knollen
8433.59-000 - - sonstige
8433.60-004 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von
Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
8433.90-007 - Teile
84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche
Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen
Getränken.
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 bis
84.65) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen,
oder zum Zurichten oder Herstellen von
Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder
anderen Druckformen; Buchdrucklettern,
Klischees, Druckplatten, Formzylinder und
andere Druckformen; Lithographiesteine,
Platten und Zylinder, für graphische Zwecke
vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder
poliert).
ex 8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,
Formzylinder und andere Druckformen;
Lithographiesteine, Platten und Zylinder,
für graphische Zwecke vorgerichtet (zB
geschliffen, gekörnt oder poliert):
010 - - Druckplatten, Klischees, Formzylinder,
ausgenommen Lithographiesteine
84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate
für Druckmaschinen.
- Offsetdruckmaschinen:
ex 8443.11 - - Rollenoffsetmaschinen:
018 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.12 - - Bogenoffsetmaschinen (für ein
Papierformat von 22 cm x 36 cm oder
weniger):
011 - - - Rotationsoffsetmaschinen, vierrollig,
mit einer Drehzahl von mehr als
20.000 Upm
ex 8443.19 - - sonstige:
012 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
- Rollenbuchdruckmaschinen, ausgenommen
Flexodruckmaschinen:
ex 8443.21 - - Rollenmaschinen:
019 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.29 - - sonstige:
013 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.30 - Flexodruckmaschinen:
017 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für
Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.50 - andere Druckmaschinen:
019 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für
Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.90 - Teile:
013 - - von Maschinen der
Unternummern 8443.11-018, 8443.19-012,
8443.21-019, 8443.29-013 und 8443.30-017
84.58 Drehmaschinen für die spanabhebende
Bearbeitung von Metallen.
- Horizontaldrehmaschinen:
ex 8458.11 - - numerisch gesteuert:
995 - - andere als Spitzendrehmaschinen und
andere Senkrechtdrehmaschinen
ex 8458.19 - - sonstige:
999 - - - andere als spezielle
Wellendrehmaschinen, andere
Spitzendrehmaschinen und andere
Senkrechtdrehmaschinen
- andere Drehmaschinen:
ex 8458.91 - - numerisch gesteuert:
993 - - - andere als
Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und
Revolverdrehmaschinen und andere
automatische und Spezialdrehmaschinen
(einschließlich halbautomatische
Drehmaschinen)
ex 8458.99 - - sonstige:
997 - - - andere als
Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und
Revolverdrehmaschinen und andere
automatische und Spezialdrehmaschinen
(einschließlich halbautomatische
Drehmaschinen)
84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,
Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder
Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche
Maschinen, mit Rechenvorrichtung;
Registrierkassen.
8470.50-004 - Registrierkassen
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr-
oder Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche
Behälter, einschließlich
Druckreduzierventile und thermostatisch
gesteuerte Ventile.
8481.20-007 - Ventile für die ölhydraulische oder
pneumatische Energieübertragung
8481.30-008 - Rückschlagventile und -klappen
8481.40-009 - Sicherheits- oder Überdruckventile
8481.80-003 - andere Apparaturen und ähnliche Apparate
8481.90-004 - Teile
84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,
einschließlich Tonnen- und Nadellager).
ex 8482.10 - Kugellager:
999 - - andere als die folgenden: international
genormte Kugellager mit dem
Spezialschild für erhöhte Präzision
(gewöhnlich P6, P5, P4, SP, UP) gemäß
ISO sowie Kataloganforderungen.
Ausnahmen sind die einreihigen
Rillenkugellager mit einer Bohrung von
weniger als 150 mm, Pendelkugellager mit
einer Bohrung von weniger als 110 mm.
Geräuschlose Kugellager (mit den
Schildern P006, 06, Cf, Cg), Ausnahmen
sind die einreihigen Rillenkugellager
mit einer Bohrung von weniger als 70 mm;
einreihige Rillenkugellager der
Serien 60, 62, 63, auf einer oder beiden
Seiten mit Platten- oder Gummidichtung
versehen, mit einer Bohrung von mehr als
70 mm, sowie Kugellager anderer Serien
in allen Größen; Kugellager in einer von
der normalen Form abweichenden Form und
mit Spezialschild (gewöhnlich P01, P02,
P03, P04, P05, C1, C2, C3, C4, C5),
gemäß ISO-Katalogen. Ausnahmen sind die
einreihigen Rillenkugellager mit einer
Bohrung von weniger als 150 mm sowie
Pendelkugellager mit einer Bohrung von
weniger als 100 mm. Kugellager aus
wärmebeständigen Material und mit einem
Spezialschild (gewöhnlich S1, S2, S3,
S4); Kugellager, die mit einer
ungewöhnlichen Gehäusestruktur (zB J, Y,
M, F, L, T, TH, TN) oder ohne Gehäuse
(V) hergestellt; Kugellager mit erhöhter
Genauigkeit und gepaarte Kugellager,
entsprechend beschildert; einreihige
Kugellager mit Vierpunktlagerung
(getrennter Innenring) der Serien Q12
bzw. Q13; Kugellager mit einer Bohrung
von weniger als 10 mm
ex 8482.20 - Kegelrollenlager, einschließlich
Innenringe mit Kegelrollensatz:
990 - - andere als Kegelrollenlager ähnlich der
Unternummer 8482.10-014,
Kegelrollenlager mit erhöhter Leistung,
mit einem Zusatzbuchstaben (gewöhnlich C
oder A oder HL) beschildert, ausgenommen
Kegelrollenlager mit einer Bohrung von
weniger als 100 mm
ex 8482.30 - - Tonnenlager:
991 - - andere als Tonnenlager ähnlich der
Unternummern 8482.10-014 und 8482.20-015
ex 8482.50 - andere Zylinderrollenlager:
993 - - andere als Zylinderrollenlager ähnlich
der Unternummern 8482.10-014 und
8482.20-015
8482.80-002 - andere, einschließlich Lager mit
verschiedenartigen Walzkörpern
84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse
(auch mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager
und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,
Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe,
auch in Form von Wechselgetrieben und
anderen regelbaren Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler; Kugelrollspindeln;
Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenböcke für Flaschenzüge;
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).
8483.20-005 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager
8483.30-006 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;
Gleitlager und Lagerschalen
8483.40-007 - Getriebe, ausgenommen Zahnräder,
Kettennüsse und andere
Übertragungselemente, die separat
angeführt werden; Kugelrollspindeln;
Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben
oder anderen regelbaren Getrieben,
einschließlich Drehmomentwandlern
8483.50-008 - Schwungräder und Riemen- oder
Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke
für Flaschenzüge
8483.60-009 - Schaltkupplungen und andere
Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-
oder Kardangelenke)
8483.90-002 - Teile
85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit
eingebautem Elektromotor.
8508.10-006 - Bohrmaschinen aller Art
8508.20-007 - Sägen
8508.80-003 - andere Werkzeuge
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.10-005 - Staubsauger
8509.20-006 - Fußbodenpoliergeräte
8509.30-007 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
8509.40-008 - Geräte zum Zerkleinen oder Mischen von
Nahrungsmitteln; Frucht- und
Gemüseentsafter
8509.80-002 - andere Geräte
85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen,
wie sie Verbrennungsmotoren mit
Funkenzündung oder Kompressionszündung
verwendet werden (zB Magnetzünder,
Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen,
Glühkerzen und Anlasser); Lichtmaschinen (zB
Dynamos und Wechselstromgeneratoren) und
Lade- oder Rückstromschalter, wie sie
zusammen mit solchen Motoren verwendet
werden.
85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie
oder Drahttelegraphie, einschließlich
solcher Apparate für Trägerfrequenzsysteme.
85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit
eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit
Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für die
Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren
des Kapitels 37.
8524.10-004 - Schallplatten
- Magnetbänder:
8524.21-008 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger
8524.22-001 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis
einschließlich 6,5 mm
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras.
85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte.
8526.10-002 - Radargeräte
- andere:
8526.91-003 - - Funknavigationsgeräte
ex 8526.92 - - Funkfernsteuergeräte:
990 - - - ausgenommen für Spielzeug
85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem
gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr
kombiniert.
- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von
einer außerhalb liegenden Stromquelle
arbeiten können, einschließlich solcher,
die auch für den Funktelephonie- oder
Funktelegraphieempfang geeignet sind:
8527.19-008 - - sonstige
85.28 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich
Videomonitoren und Videoprojektoren), auch
mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder
Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe.
8528.10 - für mehrfarbiges Bild
ex 8528.20 - für schwarz-weißes oder anderes
einfarbiges Bild:
010 - - kombiniert
85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte 85.25 bis 85.28 geeignet.
85.34 Gedruckte Schaltungen.
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
mehr als 1000 V.
8535.10-000 - Sicherungen
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Steckdosen, Lampenfassungen und
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
1000 V oder weniger.
8536.10-009 - Sicherungen
8536.20-000 - automatische Schutzschalter
8536.30-001 - andere Geräte zum Schützen von
elektrischen Stromkreisen
- Relais:
8536.41-005 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger
8536.42-008 - - sonstige
8536.50 - andere Schalter
- Lampenfassungen, Stecker und
Steckvorrichtungen:
8536.61-007 - - Lampenfassungen
8536.69-001 - - sonstige
8536.90-007 - andere Geräte
85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere
Träger (einschließlich solche für numerische
Steuerungen), mit mehreren Geräten der
Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum
elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung, einschließlich solcher auch
mit Instrumenten oder Apparaten des
Kapitels 90 ausgestattet, ausgenommen
Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
- monolithische integrierte Schaltungen:
ex 8542.11 - - digitale:
012 - - - Programmschalter, Anzeigegeräte
ex 8542.19 - - sonstige:
016 - - - optoelektronische Geräte
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte
elektrische Leiter, auch mit
Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzel
ummantelten optischen Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen.
- Draht für Wicklungen:
ex 8544.11 - - aus Kupfer:
995 - - andere als mit Teflon isolierte
ex 8544.19 - - sonstige:
999 - - - andere als mit Teflon isolierte
8544.20-009 - Koaxialkabel und andere koaxiale
elektrische Leiter
8544.30-000 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie
sie in Fahrzeugen, Luft- und
Wasserfahrzeugen verwendet werden
- andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von 80 V oder weniger:
8544.41-004 - - mit Anschlußstücken
8544.49-008 - - sonstige
- andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von mehr als 80 V bis
einschließlich 1000 V:
8544.51-005 - - mit Anschlußstücken
8544.59-009 - - sonstige
8544.60-003 - andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von mehr als 1000 V
8544.70 - Lichtleitkabel
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit
und anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden.
- Kohleelektroden:
8545.11-000 - - wie sie für Öfen verwendet werden
8545.19-004 - - sonstige
ex 8545.90 - andere:
014 - - Kohlenprofile für Bogenlampen und
Batterien
86.01 Lokomotiven aller Art, die die
Antriebsenergie aus dem Stromnetz oder aus
elektrischen Akkumulatoren beziehen.
86.02 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender.
86.04 Eisenbahn- und
Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb
(zB Werkstattwagen, Kranwagen,
Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,
Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,
Draisinen).
ex 8604.00
996 - andere als Gleisstopfwagen und
Gleisrichtmaschinen für Eisenbahn und
Straßenbahn
86.05 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die
Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb;
Gepäckswagen, Postwagen und andere
Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für
Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb
(ausgenommen solche der Nummer 86.04).
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
8703.10-007 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf
Schnee gebaut; Fahrzeuge, für die
Beförderung von Personen auf Golfplätzen
gebaut und ähnliche Fahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm,
aber nicht mehr als 1500 ccm
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,
aber nicht mehr als 3000 ccm
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger
8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,
aber nicht mehr als 2500 ccm
8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10-006 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8704.21-000 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t, aber nicht mehr als
20 t:
012 - - - Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 10 t
997 - - - andere als die folgenden: Straßen- und
Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t; Abfallsammelwagen; mit
einem Gewicht von 6.000 bis 14.000 kg;
100-300 HP SAE (73,5-220 kW)
8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 20 t
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8704.31-001 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t:
8704.90 - andere
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,
die hauptsächlich für die Beförderung von
Personen oder Waren gebaut sind (zB
Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-
und Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
ex 8705.90 - andere:
030 - - Raupenfahrzeuge (Spezial), mit einem
Gewicht von 1 800 bis 15 700 kg und
einer Leistung von 113 bis 187 HP SAE;
Räderfahrzeuge (Spezial), mit einem
Gewicht von 5 300 bis 11 000 kg und
einer Leistung von 74 bis 180 HP SAE;
Abschleppwagen mit einem Gewicht von
11 400 bis 15 800 kg und einer Leistung
von 600 bis 1000 HP brit.;
Schneeräumgeräte mit Schleuder, mit
einem Gewicht von 8 700 bis 11 400 kg
und einer Leistung von 100 bis 300 HP
SAE; Schleuderzusatz mit einem Gewicht
von 400 bis 4 800 kg; Schneeräumgeräte
mit Besen, mit einem Gewicht von 5 300
bis 12 500 kg und einer Leistung von
100 bis 300 HP SAE; Sanitärfahrzeuge,
mit einem Gewicht von 6 000 bis
14 000 kg und einer Leistung von 100 bis
300 HP SAE; Schneemobile, mit einem
Gewicht von 140 bis 370 kg und einer
Leistung von 15 bis 60 HP SAE
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)
für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis
87.05.
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon
996 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für
die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser):
8708.21-006 - - Sicherheitsgurte
ex 8708.29 - - sonstige:
994 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für
die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile
davon:
8708.31-007 - - montierte Bremsbeläge
ex 8708.39 - - sonstige
995 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Bremsen und Teile davon für die
Fahrzeuge der Unternummer 8705.92-030;
für landwirtschaftliche Traktoren und
für Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t
ex 8708.40 - Schaltgetriebe:
999 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit
anderen Kraftübertragungsvorrichtungen
ausgerüstet:
990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und
Teile davon:
991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Achsen und Teile davon für die Fahrzeuge
der Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon:
992 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.80 - Stoßdämpfer:
993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- andere Teile und anderes Zubehör:
ex 8708.91 - - Kühler:
997 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre:
990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:
993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:
996 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.99 - - sonstige
991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Teile und Zubehör für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,
Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne
eigenen Antrieb.
88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,
Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich
Satelliten) und ihre Träger für den
Raumstart.
8802.20-002 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von 2 000 kg oder
weniger
8802.30-003 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
bis einschließlich 15 000 kg
8802.40-004 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg
8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)
und ihre Träger für den Raumstart
88.03 Teilen von Waren der Nummer 88.01 oder
88.02.
8803.90 - andere
89.01 Passagierschiffe, Ausflugsschiffe,
Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und
ähnliche Schiffe für die Beförderung von
Personen oder Waren.
89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs-
und Sportzwecke, Ruderboote und Kanus.
89.04 Schlepper und Schubschiffe.
89.05 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe,
Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Schiffe, deren Fahreigenschaft im Vergleich
zu ihrem Hauptverwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks;
schwimmende oder unter Wasser absenkbare
Bohr- oder Förderplattformen.
89.06 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe
und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote.
87.07 Andere schwimmende Konstruktionen (zB Flöße,
Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken,
Bojen und Baken).
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,
zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder
für andere Zwecke.
9004.90-004 - andere
90.07 Kinematographische Aufnahmegeräte und
Projektoren, auch mit eingebauten
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate
zur Prüfung des Sehvermögens.
- andere Instrumente, Apparate und Geräte
für zahnmedizinische Zwecke:
9018.41-005 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer
zahnmedizinischer Ausrüstung auf einem
gemeinsamen Sockel
ex 9018.49 - - sonstige:
993 - - - andere als Zahnarztstühle, mit
zahnmedizinischen Vorrichtungen
ausgestattet
9018.50-003 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte
für die Augenheilkunde
9018.90 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte
90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder
Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,
Druck oder von anderen veränderlichen Größen
von Flüssigkeiten oder Gasen (zB
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,
Manometer und Wärmemengenmesser),
ausgenommen Instrumente und Apparate der
Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.
ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von
Durchfluß oder Standhöhe von
Flüssigkeiten:
026 - - zum Messen oder Kontrollieren der
Standhöhe von Flüssigkeiten
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für
kalorimetrische, akustische oder
photometrische Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome.
ex 9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate:
991 - - andere als elektronische
ex 9027.90 - Teile und Zubehör:
999 - - andere als die folgenden (aber
einschließlich Mikrotome): Teile und
Zubehör von Waren der
Unternummer 9027.10-991, Teile und
Zubehör von Waren der
Unternummer 9027.20-999, Teile und
Zubehör von elektronischen Apparaten und
Geräten
93.02 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche
der Nummer 93.03 oder 93.04.
93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche
Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der
Zündung einer Treibladung beruht (zB
Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,
Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die
nicht Leuchtsignale abfeuern,
Schreckschußpistolen und -revolver,
Viehschlachtapparate und Kanonen zum
Schießen von Fangleinen).
9303.10-006 - Vorderlader
9303.20-007 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre
mit mindestens einem glatten Lauf
9303.30-008 - andere Sport- und Jagdgewehre
93.04 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die
mit Feder-, Luft- oder Gasdruck arbeiten,
Schlagstöcke), ausgenommen solche der
Nummer 93.07.
93.05 Teile und Zubehör von Waren der
Nummern 93.01 bis 93.04.
93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen
und ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;
Patronen und andere Munition und Geschosse
sowie deren Teile, einschließlich Schrot und
Patronenpfropfen.
93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche
Waffen sowie deren Teile und Scheiden für
diese Waffen.
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der
Nummer 94.02), einschließlich solcher, die
in Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon.
9401.10-001 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet
werden
9401.20-002 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen
verwendet werden
9401.30-003 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe
9401.40-004 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt
werden können, ausgenommen Gartenmöbel
oder Campingeinrichtungen
9401.50-005 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus
oder ähnlichen Stoffen
- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:
9401.61-009 - - gepolstert
9401.69-003 - - sonstige
- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:
9401.71-000 - - gepolstert
9401.79-004 - - sonstige
9401.80 - andere Sitzmöbel
94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Möbel (zB
Operationstische, Untersuchungstische und
Spitalsbetten mit mechanischen
Vorrichtungen, zahnärztliche
Behandlungsstühle); Stühle für Friseursalons
und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als
auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen;
Teile dieser Waren.
93.03 Andere Möbel und Teile davon.
94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich
Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder u.dgl., mit fest montierter
Lichtquelle, sowie anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Teile davon.
9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder
Wandleuchten, ausgenommen solche für
öffentliche Plätze oder Verkehrswege
9405.20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,
Nachkästchen- oder Stehleuchten
ex 9405.40 - andere elektrische Beleuchtungskörper:
019 - - aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus
Flechtmaterial
994 - - andere als solche aus Holz, aus Metall,
aus Glas oder aus Flechtmaterial und
Scheinwerfer
9405.50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper
94.06 Vorgefertigte Gebäude.
95.02 Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen
darstellen.
96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,
Korallen, Perlmutter und andere tierische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen (einschließlich durch Formen
erhaltene Waren).
96.02 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,
bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;
geformte oder geschnitzte Waren aus Wachsen,
Stearin, natürlichen Gummen und Harzen,
Modelliermassen und andere geformte oder
geschnitzte Waren, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; bearbeitete,
nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen
Gelatine der Nummer 35.03) und Waren aus
nichtgehärteter Gelatine.
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen.
9603.10-005 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen
pflanzlichen Stoffen, zusammengebunden,
auch mit Griffen oder Stielen
9603.30-007 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum
Schreiben, und ähnliche Bürsten und
Pinsel, zum Auftragen von kosmetischen
Erzeugnissen
9603.40-008 - - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von
Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder
ähnlichen Erzeugnissen, ausgenommen
solche der Unternummer 9603.30);
Farbtupfer und Farbroller
9603.50-009 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen,
Apparaten oder Fahrzeugen darstellen
9603.90 - andere
96.08 Kugelschreiber, Schreiber und Markierstifte
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
Füllfedern und andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter
und ähnliche Halter; Teile (einschließlich
Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend
genannten Waren, ausgenommen jene der
Nummer 96.09.
9608.10-000 - Kugelschreiber
9608.20-001 - Schreiber und Markierstifte, mit
Filzspitze oder andere poröser Spitze
- Füllfedern und andere Füllhalter:
9608.31-005 - - zum Zeichnen mit Tusche
9608.39-009 - - sonstige
9608.40-003 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)
9608.50-004 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder
mehr der vorstehenden Unternummern
9608.60-005 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel-
und Tintenbehälter
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide.
9609.10-009 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in
einem festen Schutzmantel eingeschlossen
sind
9609.20-000 - Minen für Bleistifte und Buntstifte
ex 9609.90 - andere
016 - - Pastellstifte und Zeichenkohle
ANHANG VI
BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997
1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -
reduziert
2% Zollabfertigungs-
gebühren- ............ - auf 1% auf Null
reduziert reduziert
3% statistische
Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null
reduziert reduziert reduziert
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse nicht.
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
```
```
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
```
```
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,
soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen
Bürsten und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes endend am 31. Dezember 1997 ab.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze
Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Frauen oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2):
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze
Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder
Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
```
```
*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.
*2) Wenn mit Rock, ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf die Einfuhr der nachstehend angeführten Erzeugnisse werden zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2000 stufenweise abgeschafft.
```
```
Ungarische
Kodex-Liste
der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung
(KTJ)
```
```
13-15-900 - Andere Edelsteine und Halbedelsteine
(ausgenommen Industriediamanten)
13-71 - Schotter
23-9 - Edelmetalle und Legierungen
29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und
Haushaltsgeschirr aus Edelmetall
29-71-1 - Münzen, Plaketten und Abzeichen aus Metall
(Münzen gültiger Währung dürfen nicht
eingeführt werden)
29-80-001 - Waffen
29-90-001 - Munition und Sprengstoffe
32-90-001 - Artilleriewaffen, andere
Spezialausrüstungen
41-32-009 - Autowracks und Teile, die aus Autowracks
entfernt wurden
41-32-010 - erneuerte Autowracks
41-32-110 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor, neu
41-32-120 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor,
gebraucht
41-32-210 - Dieselkraftfahrzeuge, neu
41-32-220 - Dieselkraftfahrzeuge, gebraucht
41-32-410 - Elektrokraftfahrzeuge, neu
41-32-420 - Elektrokraftfahrzeuge, gebraucht
41-32-800 - Wohnwagen, selbstfahrend
41-32-900 - andere Wohnwagen
41-80-001 - Spezialfahrzeuge
41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge
und Ausrüstungen für die Überquerung von
Gewässern
44-12-100 - allgemeine LB- oder CB-Telephonapparate
44-12-200 - Spezialtelephonapparate
44-12-300 - Münztelephonapparate
44-12-400 - Telephonapparate für die Serienschaltung
44-12-800 - andere Anlagen für die Automatisierung des
Betriebs von Telephonapparaten
44-13-310 - Selbstwähl-Nebenstellenanlagen
44-13-320 - Selbstwähl-Vermittlungszentralen
44-13-330 - Landzentralen
44-13-500 - elektronische Vermittlungszentralen
44-13-900 - andere Vermittlungszentralen
44-14-230 - Fernmeldeanlagen, koaxial
44-14-290 - andere Trägerfrequenzanlagen
44-14-900 - andere Fernmeldeanlagen
44-21-100 - Rundfunksender für Kurz- und Mittelwellen
44-21-200 - VHF-Sender
44-21-300 - TV-Sender
44-21-400 - Relaisanlagen
44-22-000 - spezielle Rundfunksender
44-23-900 - andere Sender-/Empfangsanlagen
44-24-100 - UHF-Anlagen, Schmalband
44-24-200 - UHF-Anlagen, Mittelband
44-24-300 - UHF-Anlagen, Breitband
44-24-900 - andere UHF-Anlagen
44-29-000 - andere drahtlose Fernmeldeanlagen und
-geräte
44-32-100 - Tonübertragungs-Studioanlagen
44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse
46-79-000 - andere Büroanlagen
47-90-001 - spezielle Instrumente
51-22-130 - Phosgene
ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure
51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope
51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von
anorganischen Rohstoffen geeignet
52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon
ex 52-14-790 - Trichlornitromethan
ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on
ex 52-25-190 - Anthransäure
52-12-581 - Essigsäureanhydrid
52-12-340 - Ethylether
ex 52-35-900 - Piperidin
53-12 - Alkaloide
53-30-001 *1) - Pharmazeutika für den menschlichen Genuß
geeignet, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, ausgenommen
serobakteriologische Zubereitungen
53-5 - andere pharmazeutische Zubereitungen
53-61-000 - zahnmedizinische Pharmazeutika
53-81-000 - Nahrungsmittelzubereitungen für den
menschlichen Genuß geeignet, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen
Industrie
56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk
56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der
Kautschukindustrie
57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse
ex 57-19 - MDI (Methyldiphenyldiisocyanat)
57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in
Rohformen
57-41-000 - Schaumstoffe, thermoplastisch
57-42-000 - Schaumstoffe, hitzehärtbar
57-43-900 - andere Schaumstoffe
57-91-000 - synthetische Reißspinnkabel
57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern
57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung
58-10-000 - Einweich- und Spülmittel
58-2 - Detergenzien und Geschirrspülmittel
59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der
chemischen Industrie und verwandter
Industrien
59-26 - industrielle Sprengstoffe und
Feuerwerksprodukte
59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und
pyrotechnische Produkte
66-63 - Marken
68-1 - Schuhe aus Leder oder Lederersatz
68-2 - Hausschuhe
68-3 - Schuhe aus Kautschuk
68-4 - Schuhe aus Kunststoff
69-3 - Schmuck, Phantasieschmuck, Luxusartikel
aus Leder und Raucherzubehör
69-51-230 - Requisiten für den Militärsport
69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten
69-95 - Erzeugnisse der Volkskunst und der
angewandten Kunst
69-99-250 - Hilfsanlagen (Requisitien), Bestandteile
und elektrische Teile für
Unterhaltungsinstitutionen
69-99-252 - Bestandteile und elektrische Teile für
Spielautomaten
73-23-000 - Bettwäschestoffe aus Baumwolle
73-24-000 - Haushaltswäschestoffe aus Baumwolle
73-25-000 - Haushaltsdekorstoffe aus Baumwolle
73-29-000 - andere Stoffe aus Baumwolle
73-33-000 - Bettwäschestoffe aus Leinen
73-34-000 - Haushaltsprodukte aus Leinen
73-35-000 - Dekorprodukte aus Leinen
73-39-000 - andere Stoffe aus Leinen
73-44-000 - Haushaltsprodukte aus Hanf
73-46-000 - Stoffe aus Hanf
73-5 - andere konfektionierte Stoffe aus Bast
73-64-000 - Wollstoffe zur Herstellung von Decken
73-65-000 - Dekortextilien aus Wolle
73-66-000 - konfektionierte Wollteppiche und
wollartige Teppiche
73-75-000 - Dekortextilien aus Seide
73-79-000 - Andere Stoffe aus Seide
73-91-100 - nicht gewebte Textilien
73-91-300 - nicht gewebte Haushaltstextilien
73-91-400 - nicht gewebte Dekortextilien
73-91-500 - nicht gewebte Materialien zur Herstellung
von Decken
73-91-600 - nicht gewebte Teppiche
73-91-900 - andere nicht gewebte Textilien
73-92-100 - imprägnierte Stoffe oder Hartgewebe
73-93-000 - Steppstoffe
73-96-000 - Foliengewebe
73-98-000 - diverse andere Textilien
73-99-000 - andere konfektionierte Textilien
74-12-000 - Strickgarn
74-53-100 - Vorhänge aus Baumwollstoffen
74-53-200 - Vorhänge aus synthetischen Stoffen
74-53-900 - Vorhänge aus anderen Materialien
75-90-000 - andere Textilprodukte
76-11 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Männer
76-12 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Frauen
76-13 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Knaben
76-14 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Mädchen
76-21 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Männer
76-22 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Frauen
76-23 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Knaben
76-24 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Mädchen
76-31 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für
Männer
76-32 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für
Frauen
76-80 - halbfertige Unterwäsche
77-11 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Männer
77-12 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Frauen
77-13 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Knaben
77-14 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Mädchen
77-16-000 - Arbeitskleidung
77-17-000 - Überbekleidung für Uniformen aus gewebten
Stoffen
77-21 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Männer
77-22 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Frauen
77-23 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Knaben
77-24 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Mädchen
77-3 - Überbekleidung aus Leder oder Pelzen
77-41 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Männer
77-42 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Frauen
77-43 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Knaben
77-44 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Mädchen
77-80-000 - Halbfertige Überbekleidung
78-1 - fertige Bettwäsche
78-2 - fertige Haushalts- und Dekortextilprodukte
78-3 - Modewaren und Zubehör
78-50-200 - Strumpfhosen, für Frauen
78-52 - Socken, für Männer
78-53 - Strümpfe, für Frauen
78-54 - Socken, für Frauen
78-8 - Zelte und Zeltplanen
78-9 - andere Kleidung und fertige Erzeugnisse
(einschließlich gebrauchter Kleidung)
Nach technischen Besprechungen zwischen den Vertragsparteien wird Ungarn zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (das Harmonisierte System) umwandeln. Sobald die Umwandlung erfolgt ist, basieren die Handelszahlen auf dem Harmonisierten System. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über die Auswirkungen der Umwandlung statt.
Für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse führt Ungarn auf Verlangen eines EFTA-Staates Besprechungen im Hinblick auf die Eröffnung von Mengenplafonds für spezifische, aus diesem EFTA-Staat eingeführte Erzeugnisse, die noch immer Einfuhrlizenzen unterliegen, für die in Anhang X noch keine Plafonds festgelegt wurden.
*1) Die Einfuhr von Insulin (53-13-200) als Rohstoff ist in der Liste der lizenzpflichtigen Erzeugnisse nicht enthalten. Jedoch ist die Einfuhr von insulinhaltigen Pharmazeutika (53-30-001) lizenzpflichtig, unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Insulin'' im Namen des Präparates vorkommt.
ANHANG X
AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.
Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.
```
```
Warenbezeichnung Beträge in US $
```
```
Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000
Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000
Schuhe *1) 6,000 000
Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
Stoffe *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
```
Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
```
Ursprung in Finnland.
```
```
Warenbezeichnung Beträge in US $
```
```
Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000
Schuhe *1) 150 000
Verschiedenes *1) 100 000
```
Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
```
Ursprung in Schweden.
```
```
Warenbezeichnung Beträge in US $
```
```
Haushaltsdetergenzien *1) 100 000
andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000
Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück
Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000
Überbekleidung *1) 2,500 000
andere Bekleidung *1) 300 000
```
Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
```
Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.
```
```
Warenbezeichnung Beträge in US $
```
```
Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000
Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.
*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.
*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.
ANHANG XI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland
Eisen oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen
oder Stahl, ausgenommen
Abfallblöcke
ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet
werden oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen;
unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich
aus wiedereingeschmolzenem
Kupfer und Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Österreich
Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Österreich
Aluminium
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
ANHANG XII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 10 BEZUG GENOMMEN WIRD
Liste der Erzeugnisse, für welche das Verbot und die Abschaffung der Ausfuhrbeschränkungen in Ungarn nicht zutreffen.
```
```
Ungarische
Kodex-Liste
der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung
(KTJ)
```
```
11-2 - Rohöl
11-3 - Erdgas
12 - Erzabbauerzeugnisse
13-15 - Edelsteine, Halbedelsteine und
Industriediamanten
13-31-000 - Rohphosphat, 39%
14-10-000 - Elektrische Energie
16-0 - halbfertige und fertige Bauten (für
Industrie, Landwirtschaft, Verkehr,
Handel, Lagerung, Verwaltung, kulturelle,
soziale und Wohnzwecke, schwimmende und
sonstige Bauten)
18-99-000 - Abfälle von Glaserzeugnissen
21-14 - Roheisen
21-2 - Rohstahl *2)
21-3 - Eisengußwaren
21-5 - Halbfertigprodukte aus warmgewalztem
Stahl *2)
21-6 - warmgewalzter Stangen- und Profilstahl *2)
21-7 - Stahlplatten und breite Streifen,
gewalzt *2)
21-8 - warmgewalzte Stahlrohre *2)
21-9 - Abfälle und Nebenprodukte der
Eisenmetallurgie
22-1 - Stahlstangen, gezogen, geputzt und
geschliffen *2)
22-2 - kaltgezogener Stahldraht *2)
22-3 - kaltgezogene Stahlbänder *2)
22-4 - geschweißte Stahlrohre *2)
22-5 - kaltgezogene Stahlrohre *2)
22-6 - Fertigrohre *2)
22-7 - gebogene Stahlprofile *2)
22-8 - beschichtete und überzogene
Stahlplatten *2)
22-91 - gedrehter (verseilter) Stahldraht *2)
22-92-000 - Schweißelektroden aus Stahlmaterial *2)
22-93-000 - Eisenspäne
23-1 - Erzeugnisse aus Kupfer
23-2 - Erzeugnisse aus Zink
22-3 - Erzeugnisse aus Nickel
23-4 - Erzeugnisse aus Blei
23-5 - Erzeugnisse aus Zinn
23-6 - andere Nichteisenmetalle
23-7 - seltene Metalle und Erdmetalle
23-9 - Edelmetalle und Legierungen
24-21-900 - Abfälle aus unlegiertem Aluminium
ex 24-22-100 - wieder eingeschmolzene Blöcke aus
Aluminiumlegierungen
24-22-900 - Abfälle aus Metallegierungen
24-23-200 - Aluminiumstaub
24-23-300 - Aluminiumdraht, zugeschnitten
24-31-900 - Abfälle aus unlegiertem Magnesium
24-32-900 - Abfälle aus legiertem Magnesium
29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und
Haushaltsgeschirr aus Edelmetall
29-71-110 - Münzen und Abzeichen aus Edelmetall
29-71-130 - Münzen
29-80-001 - Waffen
29-90-001 - Munition und Sprengstoffe
32-90-001 - Artilleriewaffen, andere
Spezialausrüstungen
41-6 - Luftfahrzeuge
41-80-001 - Spezialfahrzeuge
41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge
und Ausrüstungen für die Überquerung von
Gewässern
44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse
47-90-001 - spezielle Instrumente
51-22-130 - Phosgene
ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure
51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope
51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von
anorganischen Rohstoffen geeignet
52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon
ex 52-14-790 - Trichlornitromethan
ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on
ex 52-25-190 - Anthranilsäure
52-12-581 - Essigsäureanhydrid
ex 52-12-340 - Ethylether
ex 52-35-900 - Piperidin
53-12 - Alkaloide
53-31-000 - Medikamente, die das Zentralnervensystem
beeinflussen
53-32-000 - Medikamente, die die periphären Nerven und
Muskel beeinflussen
53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen
Industrie
55-11-400 - Propan-Butan-Gas (Flüssiggas)
55-13-001 - Benzin ohne Aromaten und mit geringer
Oktanzahl für die industrielle
Verarbeitung
55-13-110 - Normalbenzin
55-13-120 - Superbenzin
55-13-130 - Extrasuperbenzin
55-13-180 - Flugbenzin
55-13-300 - Rohbenzin
55-13-400 - Pyrobenzin
55-14-200 - Düsentreibstoff
55-15-000 - Dieselkraftstoff
55-22-000 - Heizöl
56-13-000 - wiederverwerteter Kautschuk
56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk
56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der
Kautschukindustrie
57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse
57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in
Rohformen
57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern
57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung
59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der
chemischen Industrie und verwandter
Industrien
59-26 - industrielle Sprengstoffe und
Feuerwerksprodukte
59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und
pyrotechnische Produkte
66-63 - Marken
69-31 - Schmuck
69-32-000 - Phantasieschmuck
69-33-100 - Waren aus Edelmetall
69-51-230 - Requisiten für den Militärsport
69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten
73-11-000 - gewebte Stoffe aus Baumwolle, roh
76-11-100 - Hemden, für Männer *1)
76-13-100 - Hemden, für Knaben *1)
77-1 - fertige Oberbekleidung, gewebt *1)
78-11-000 - Leintücher *1)
78-12-000 - Bettücher für gesteppte Überdecken *1)
78-13-000 - Überzüge für Daunendecken *1)
78-14-000 - Polsterüberzüge *1)
78-15-000 - Bettwäschegarnituren *1)
78-8 - Zelte und Zeltplanen
94-2 - forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz),
ausgenommen 94-21-4 Tropenholz für die
Bretterindustrie
94-36-000 - dickes Feuerholz
94-37-000 - dünnes Feuerholz
- Cocazweige
- Indischer Hanf (Cannabis sativa)
```
```
*1) Nur für Norwegen lizenzpflichtig.
*2) Nur für Finnland lizenzpflichtig.
Artikel 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG XIII
AUF DEN IN ARTIKEL 13 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die EFTA-Staaten und Ungarn informieren sich gegenseitig zum frühestmöglichen Stadium über Entwürfe von technischen Bestimmungen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Artikel 2
Die Notifizierung:
enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde, oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen werden die Gründe für die Abweichung angegeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei dem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Jede Vertragspartei kann zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats kann jede Vertragspartei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den Vertragsparteien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Artikel 9
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuche und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden;
„Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden;
„Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;
„Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
ANHANG XIV
AUF DEN IN ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Internationale Konventionen
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Normen der folgenden multilateralen Vereinbarungen ab 1. Jänner 1997 einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz (1) angeführten Konventionen sowie andere multilateriale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte einzuhalten.
Artikel 3 - Zwangslizensierung
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die Zwangslizensierung von Patenten auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis erfolgt und einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Meistbegünstigung
Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei
Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1993 wirksam sind,
(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen
ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
Artikel 5 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger
Eigentumsrechte
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