Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) DES ABKOMMENS ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse.
Artikel 2
Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in den Artikeln 3 und 4 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt das Abkommen nicht aus:
Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind.
Artikel 3
Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Ungarn die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend
Artikel 4
Ungarn verringert seine Abgaben für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Tabelle VIII und gemäß den Bestimmungen in ihrem Appendix.
Für die in Tabelle VIII und IX angeführten Erzeugnisse behält sich Ungarn vor, anstelle der gegenwärtigen Vereinbarungen über Importe und Exporte der in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse ein System von Ausgleichsbeträgen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 aus Artikel 2 oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen beschränkt die vorgesehene Reduzierung der Abgaben für die in Tabelle IX angeführten Erzeugnisse nicht.
Artikel 5
Unbeschadet der für die in Tabelle II bis VIII erwähnten Erzeugnisse gewährten Zugeständnisse werden die EFTA-Staaten und Ungarn in keiner Weise in der Verfolgung ihrer landwirtschaftlichen Politiken oder der Ergreifung entsprechender Maßnahmen gemäß dieser Politiken eingeschränkt.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten verständigen Ungarn und Ungarn verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
Artikel 7
Der Gemeinsame Ausschuß überprüft in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Ungarn Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls, Änderungen in der Behandlung sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssystem.
TABELLE I ZU PROTOKOLL A
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
```
```
14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
1404.20 - Baumwoll-Linters
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert,
auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes
Opalwachs)
15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,
dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch
Hitze im Vakuum oder im inerten Gas
polymerisiert, oder anders chemisch
modifiziert, ausgenommen solche der
Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder
Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen
Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
ex 1518.00 - Linoxyn
TABELLE II ZU PROTOKOLL A
ÖSTERREICH
```
```
Zollsatz
HS-Nr. Warenbezeichnung in % ad val. oder in ÖS pro 100 kg
einschließlich Ausgangs- Inkraft- Nach Nach
österreichischer satz treten 1 Jahr 2 Jahren
Zolltarifnummern 1 2 3 4
```
```
0403 Buttermilch,
Sauermilch und
Sauerrahm, Joghurt,
Kefir sowie andere
fermentierte oder
gesäuerte Milch und
Rahm, auch eingedickt
oder mit Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder
mit Geruchs- und
Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von
Früchten, Nüssen oder
Kakao:
10 - Joghurt:
B - andere
13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
90 - sonstige:
B - andere 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
0710 Gemüse (auch in
Wasserdampf oder
Wasser gekocht),
gefroren:
40 - Zuckermais (Zea
mays var.
saccharata) 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
0711 Gemüse,
vorübergehend haltbar
gemacht (zB durch
gasförmiges
Schwefeldioxid, in
Salzlake, schwefeliger
Säure oder anderen
Konservierungsmitteln),
in diesem Zustand für
den unmittelbaren Genuß
nicht geeignet.
90 - andere Gemüse;
Gemüsemischungen:
ex E - Zuckermais
(Zea mays
var.
saccharata),
ausgenommen
Gemüse-
mischungen 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1519 Industrielle
Monocarbonfettsäuren;
Raffinationsfettsäuren;
industrielle
Fettalkohole FREI FREI FREI FREI
17.02 Andere Zucker,
einschließlich
chemisch reine
Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose
(Lävulose), fest;
Zuckersyrupe ohne
Zusatz von Geruchs-,
Geschmacks- oder
Farbstoffen;
Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig
gemischt; Zucker und
Melassen,
karamelisiert:
50 - chemisch reine
Fructose 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.
90 - andere,
einschließlich
Invertzucker:
B - Malzzucker
(Maltose):
1 - chemisch
rein FREI FREI FREI FREI
1704 Zuckerwaren
(einschließlich weiße
Schokolade), nicht
kakaohaltig 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1806 Schokolade und
andere kakaohaltige
Nahrungsmittel-
zubereitungen 12%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1901 Malzextrakt;
Nahrungsmittel-
zubereitungen von
Mehl, Grieß, Stärke
oder Malzextrakt, die
kein Kakaopulver oder
weniger als
50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder
genannt noch
inbegriffen;
Nahrungsmittel-
zubereitungen von
Waren der Nummern 0401
bis 0404, die kein
Kakaopulver oder
weniger als
10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder
genannt noch
inbegriffen:
10 - Zubereitungen für
die Ernährung für
Kinder, in
Aufmachungen für den
Kleinverkauf:
A - von Mehl, Grieß,
Stärke oder
Malzextrakt, die
kein Kakaopulver
oder weniger als
50 Gewichtsprozent
Kakaopulver
enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.
B - von Waren der
Nummern 0401 bis
0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
20 - Mischungen und Teige,
zur Herstellung von
Backwaren der
Nummer 1905:
A - von Mehl, Grieß,
Stärke oder
Malzextrakt, die
kein Kakaopulver
oder weniger als
50 Gewichtsprozent
Kakaopulver
enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.
B - von Waren der
Nummern 0401 bis
0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
90 - andere:
A - Malzextrakt 8%+b.T. b.T. b.T. b.T.
B - andere:
1 - von Mehl,
Grieß, Stärke
oder
Malzextrakt,
die kein
Kakaopulver
oder weniger
als
50 Gewichts-
prozent
Kakaopulver
enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.
2 - von Waren
der
Nummern 0401
bis 0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht
oder gefüllt (mit
Fleisch oder anderen
Stoffen) oder in
anderer Weise
zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli,
Cannelloni; Couscous,
auch zubereitet
(10) - ungekochte Teigwaren,
weder gefüllt noch in
anderer Weise
zubereitet:
11 - - Eier enthaltend 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.
19 - - sonstige 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.
20 - gefüllte Teigwaren,
auch gekocht oder in
anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - gefüllte
Teigwaren,
auch gekocht
oder in
anderer Weise
zubereitet,
andere als
Erzeugnisse,
die mehr als
20 Gewichtsprozent Wurst,
Fleisch,
Innereien oder
anderen
Schlachtanfall,
Fisch,
Krebstiere oder
andere
wirbellose
Wassertiere
oder eine Kombination
davon
enthalten 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
30 - andere Teigwaren 13%+b.T. b.T. b.T. b.T. 40 - Couscous 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1903 00 Tapioka und
Tapioka-Ersatzstoffe
aus Stärke zubereitet,
in Form von Flocken,
Graupen, Perlen und
dergleichen 20%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1904 Nahrungsmittelzube-
reitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide
oder
Getreideerzeugnissen
(zB Corn Flakes);
Getreidekörner,
ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in
anderer Weise
zubereitet:
10 - Nahrungsmittelzube-
reitungen, hergestellt
durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide
oder
Getreideerzeugnissen 8%+b.T. b.T. b.T. b.T.
90 - andere 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
1905 Brot, Konditorwaren,
Feinbackwaren und
andere Backwaren, auch
kakaohaltig; Hostien,
leere Oblatenkapseln,
wie sie für Arzneiwaren
verwendet werden,
Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in
Blättern und ähnliche
Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot 11%+b.T. b.T. b.T. b.T.
20 - Lebkuchen
(Pfefferkuchen) u.
dgl. 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
30 - Kekse und ähnliche
haltbare Backwaren,
mit Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln;
Waffeln 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
40 - Zwieback, geröstetes
Brot und ähnliche
geröstete
Erzeugnisse 11%+b.T. b.T. b.T. b.T.
90 - andere 12%+b.T. b.T. b.T. b.T.
2001 Gemüse, Früchte und
andere genießbare
Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure
zubereitet oder
haltbar gemacht
90 - andere:
E - Zuckermais
(Zea mays var.
saccharata) 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
2004 Anderes Gemüse, ohne
Essig oder Essigsäure
zubereitet oder
haltbar gemacht,
gefroren:
90 - anderes Gemüse und
Gemüsemischungen:
B - andere:
ex 1 - Zuckermais
(Zea mays
var.
saccharata),
ausgenommen
Gemüsemi-
schungen 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
2005 Anderes Gemüse, ohne
Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht
gefroren:
20 - Kartoffeln:
ex 20 - in Form von
Mehl, Gries
oder Flocken 20%+b.T. b.T. b.T. b.T.
80 - Zuckermais (Zea mays
var. saccharata) 13%+b.T. 9%+b.T. 5%+b.T. b.T.
2008 Früchte und andere
genießbare
Pflanzenteile, in
anderer Weise
zubereitet oder
haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder
von Alkohol,
anderweitig weder
genannt noch
inbegriffen:
(90) - andere,
einschließlich
Mischungen,
ausgenommen die der
Unternummer 2008.19:
99 - sonstige:
B - andere genießbare
Pflanzenteile
ex B - Mais 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
2101 Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Kaffee,
Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der
Grundlage dieser Waren
oder auf der Grundlage
von Kaffee, Tee oder
Mate; geröstete
Zichorie und anderer
gerösteter
Kaffee-Ersatz sowie
Auszüge, Essenzen und
Konzentrate davon:
10 - Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus
Kaffee, und
Zubereitungen auf der
Grundlage solcher
Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder
auf der Grundlage von
Kaffee:
A - Zubereitungen auf
der Grundlage von
Kaffee:
1 - mit einem
Milchfettgehalt
von
1,5 Gewichts-
prozent oder
mehr oder mit
einem Milch-
eiweißgehalt
von
2,5 Gewichts-
prozent oder
mehr oder mit
einem
Zuckergehalt,
gerechnet als
Invertzucker,
von
5 Gewichts-
prozent oder
mehr oder mit
einem
Stärkegehalt
von
5 Gewichts
prozent oder
mehr 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und
Konzentrate aus Tee
oder Mate, und
Zubereitungen auf der
Grundlage solcher
Auszüge, Essenzen
oder Konzentrate oder
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