Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) DES ABKOMMENS ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens gelten für die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse.

Artikel 2

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in den Artikeln 3 und 4 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt das Abkommen nicht aus:

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind.

Artikel 3

1.

Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Ungarn die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

2.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend

Artikel 4

1.

Ungarn verringert seine Abgaben für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Tabelle VIII und gemäß den Bestimmungen in ihrem Appendix.

2.

Für die in Tabelle VIII und IX angeführten Erzeugnisse behält sich Ungarn vor, anstelle der gegenwärtigen Vereinbarungen über Importe und Exporte der in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse ein System von Ausgleichsbeträgen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 aus Artikel 2 oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen beschränkt die vorgesehene Reduzierung der Abgaben für die in Tabelle IX angeführten Erzeugnisse nicht.

Artikel 5

Unbeschadet der für die in Tabelle II bis VIII erwähnten Erzeugnisse gewährten Zugeständnisse werden die EFTA-Staaten und Ungarn in keiner Weise in der Verfolgung ihrer landwirtschaftlichen Politiken oder der Ergreifung entsprechender Maßnahmen gemäß dieser Politiken eingeschränkt.

Artikel 6

Die EFTA-Staaten verständigen Ungarn und Ungarn verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

Artikel 7

Der Gemeinsame Ausschuß überprüft in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet und im GATT fassen die EFTA-Staaten und Ungarn Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls, Änderungen in der Behandlung sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssystem.

TABELLE I ZU PROTOKOLL A

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

14.04 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

1404.20 - Baumwoll-Linters

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert,

auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes

Opalwachs)

15.18 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen solche der

Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen

Fetten oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518.00 - Linoxyn

TABELLE II ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

```

```

Zollsatz

HS-Nr. Warenbezeichnung in % ad val. oder in ÖS pro 100 kg

einschließlich Ausgangs- Inkraft- Nach Nach

österreichischer satz treten 1 Jahr 2 Jahren

Zolltarifnummern 1 2 3 4

```

```

0403 Buttermilch,

Sauermilch und

Sauerrahm, Joghurt,

Kefir sowie andere

fermentierte oder

gesäuerte Milch und

Rahm, auch eingedickt

oder mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder

mit Geruchs- und

Geschmacksstoffen

oder mit Zusatz von

Früchten, Nüssen oder

Kakao:

10 - Joghurt:

B - andere

13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

90 - sonstige:

B - andere 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

0710 Gemüse (auch in

Wasserdampf oder

Wasser gekocht),

gefroren:

40 - Zuckermais (Zea

mays var.

saccharata) 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

0711 Gemüse,

vorübergehend haltbar

gemacht (zB durch

gasförmiges

Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger

Säure oder anderen

Konservierungsmitteln),

in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß

nicht geeignet.

90 - andere Gemüse;

Gemüsemischungen:

ex E - Zuckermais

(Zea mays

var.

saccharata),

ausgenommen

Gemüse-

mischungen 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1519 Industrielle

Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren;

industrielle

Fettalkohole FREI FREI FREI FREI

17.02 Andere Zucker,

einschließlich

chemisch reine

Lactose, Maltose,

Glucose und Fructose

(Lävulose), fest;

Zuckersyrupe ohne

Zusatz von Geruchs-,

Geschmacks- oder

Farbstoffen;

Kunsthonig, auch mit

natürlichem Honig

gemischt; Zucker und

Melassen,

karamelisiert:

50 - chemisch reine

Fructose 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.

90 - andere,

einschließlich

Invertzucker:

B - Malzzucker

(Maltose):

1 - chemisch

rein FREI FREI FREI FREI

1704 Zuckerwaren

(einschließlich weiße

Schokolade), nicht

kakaohaltig 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1806 Schokolade und

andere kakaohaltige

Nahrungsmittel-

zubereitungen 12%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1901 Malzextrakt;

Nahrungsmittel-

zubereitungen von

Mehl, Grieß, Stärke

oder Malzextrakt, die

kein Kakaopulver oder

weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder

genannt noch

inbegriffen;

Nahrungsmittel-

zubereitungen von

Waren der Nummern 0401

bis 0404, die kein

Kakaopulver oder

weniger als

10 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder

genannt noch

inbegriffen:

10 - Zubereitungen für

die Ernährung für

Kinder, in

Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

A - von Mehl, Grieß,

Stärke oder

Malzextrakt, die

kein Kakaopulver

oder weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver

enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.

B - von Waren der

Nummern 0401 bis

0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

20 - Mischungen und Teige,

zur Herstellung von

Backwaren der

Nummer 1905:

A - von Mehl, Grieß,

Stärke oder

Malzextrakt, die

kein Kakaopulver

oder weniger als

50 Gewichtsprozent

Kakaopulver

enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.

B - von Waren der

Nummern 0401 bis

0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

90 - andere:

A - Malzextrakt 8%+b.T. b.T. b.T. b.T.

B - andere:

1 - von Mehl,

Grieß, Stärke

oder

Malzextrakt,

die kein

Kakaopulver

oder weniger

als

50 Gewichts-

prozent

Kakaopulver

enthalten 10%+b.T. b.T. b.T. b.T.

2 - von Waren

der

Nummern 0401

bis 0404 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht

oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen

Stoffen) oder in

anderer Weise

zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni,

Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli,

Cannelloni; Couscous,

auch zubereitet

(10) - ungekochte Teigwaren,

weder gefüllt noch in

anderer Weise

zubereitet:

11 - - Eier enthaltend 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.

19 - - sonstige 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.

20 - gefüllte Teigwaren,

auch gekocht oder in

anderer Weise

zubereitet:

ex 20 - gefüllte

Teigwaren,

auch gekocht

oder in

anderer Weise

zubereitet,

andere als

Erzeugnisse,

die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch,

Innereien oder

anderen

Schlachtanfall,

Fisch,

Krebstiere oder

andere

wirbellose

Wassertiere

oder eine Kombination

davon

enthalten 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

30 - andere Teigwaren 13%+b.T. b.T. b.T. b.T. 40 - Couscous 5%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1903 00 Tapioka und

Tapioka-Ersatzstoffe

aus Stärke zubereitet,

in Form von Flocken,

Graupen, Perlen und

dergleichen 20%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1904 Nahrungsmittelzube-

reitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder

Rösten von Getreide

oder

Getreideerzeugnissen

(zB Corn Flakes);

Getreidekörner,

ausgenommen Mais,

vorgekocht oder in

anderer Weise

zubereitet:

10 - Nahrungsmittelzube-

reitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder

Rösten von Getreide

oder

Getreideerzeugnissen 8%+b.T. b.T. b.T. b.T.

90 - andere 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

1905 Brot, Konditorwaren,

Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch

kakaohaltig; Hostien,

leere Oblatenkapseln,

wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden,

Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in

Blättern und ähnliche

Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot 11%+b.T. b.T. b.T. b.T.

20 - Lebkuchen

(Pfefferkuchen) u.

dgl. 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

30 - Kekse und ähnliche

haltbare Backwaren,

mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln;

Waffeln 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

40 - Zwieback, geröstetes

Brot und ähnliche

geröstete

Erzeugnisse 11%+b.T. b.T. b.T. b.T.

90 - andere 12%+b.T. b.T. b.T. b.T.

2001 Gemüse, Früchte und

andere genießbare

Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure

zubereitet oder

haltbar gemacht

90 - andere:

E - Zuckermais

(Zea mays var.

saccharata) 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

2004 Anderes Gemüse, ohne

Essig oder Essigsäure

zubereitet oder

haltbar gemacht,

gefroren:

90 - anderes Gemüse und

Gemüsemischungen:

B - andere:

ex 1 - Zuckermais

(Zea mays

var.

saccharata),

ausgenommen

Gemüsemi-

schungen 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

2005 Anderes Gemüse, ohne

Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht

gefroren:

20 - Kartoffeln:

ex 20 - in Form von

Mehl, Gries

oder Flocken 20%+b.T. b.T. b.T. b.T.

80 - Zuckermais (Zea mays

var. saccharata) 13%+b.T. 9%+b.T. 5%+b.T. b.T.

2008 Früchte und andere

genießbare

Pflanzenteile, in

anderer Weise

zubereitet oder

haltbar gemacht,

auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder

von Alkohol,

anderweitig weder

genannt noch

inbegriffen:

(90) - andere,

einschließlich

Mischungen,

ausgenommen die der

Unternummer 2008.19:

99 - sonstige:

B - andere genießbare

Pflanzenteile

ex B - Mais 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Kaffee,

Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der

Grundlage dieser Waren

oder auf der Grundlage

von Kaffee, Tee oder

Mate; geröstete

Zichorie und anderer

gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge, Essenzen und

Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus

Kaffee, und

Zubereitungen auf der

Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder

auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf

der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem

Milchfettgehalt

von

1,5 Gewichts-

prozent oder

mehr oder mit

einem Milch-

eiweißgehalt

von

2,5 Gewichts-

prozent oder

mehr oder mit

einem

Zuckergehalt,

gerechnet als

Invertzucker,

von

5 Gewichts-

prozent oder

mehr oder mit

einem

Stärkegehalt

von

5 Gewichts

prozent oder

mehr 13%+b.T. b.T. b.T. b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus Tee

oder Mate, und

Zubereitungen auf der

Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen

oder Konzentrate oder

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