Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung)PROTOKOLL D AUF DAS IN ABSATZ 1 VON ARTIKEL 12 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 12 des Abkommens gilt für die Schweiz und Liechtenstein in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen aufgrund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
Artikel 12 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 im Falle des österreichischen Salzmonopols.
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