Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-12-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

§ 1. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft ist ein Luftfahrtunternehmen und führt die Firma „Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung“ (Austro Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100 % dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen, wenn der Bund weiterhin die Mehrheit der Anteile hält und die weiteren Anteile von Flughafenbetriebsgesellschaften übernommen werden.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Austro Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Die Austro Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.

(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.

(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Abs. 1 und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(6) Die Austro Control GmbH und die in Abs. 4 genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 119 lit. d des Luftfahrtgesetzes.

(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.

(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.

(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Abs. 1 und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(6) Die Austro Control GmbH und die in Abs. 4 genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 119 lit. d des Luftfahrtgesetzes.

(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.

(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.

(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Abs. 1 und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(6) Die Austro Control GmbH und die in Abs. 4 genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 119 lit. d des Luftfahrtgesetzes.

(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.

Aufgaben, Befugnisse

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.

(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern solche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.

(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Abs. 1 und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(6) Die Austro Control GmbH und die in Abs. 4 genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 119 lit. d des Luftfahrtgesetzes.

(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.

Aufsicht

§ 3. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, insbesondere zur Wahrung luftverkehrspolitischer Interessen sowie Interessen der Sicherheit der Luftfahrt, der Austro Control GmbH allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Wenn es die Interessen der militärischen Landesverteidigung im Falle von Einsatzflügen gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes, der unmittelbaren Vorbereitung solcher Flüge oder der Durchführung einsatzähnlicher Übungen erfordern, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

(3) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 141 des Luftfahrtgesetzes.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß den Abs. 2 oder 4 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

§ 4. (1) Die im Eigentum des Bundes stehenden, von der betriebsähnlichen Einrichtung Bundesamt für Zivilluftfahrt verwalteten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1993 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Austro Control GmbH über, ausgenommen die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg und die am 31. Dezember 1993 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eurocontrol. Am 31. Dezember 1993 bestehende Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt aus dem Titel gewährter Vorschüsse, Dienst-, Natural- oder Mietwohnungen sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen nicht auf die Austro Control GmbH über. Die Austro Control GmbH hat über Auftrag des Bundes das Inkasso dieser Forderungen kostenfrei durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen Sacheinlagevertrag mit der Austro Control GmbH abzuschließen, wobei Gegenstand der Sacheinlage neben den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen und Schulden auch diejenigen Verpflichtungen sind, die gemäß § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1993 auf die Austro Control GmbH übergehen und für die diese daher unter Bedachtnahme auf die Bewertungsbestimmungen des § 211 Abs. 2 HGB Rückstellungen nach § 198 Abs. 8 HGB zu bilden hat.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 erwirbt die Austro Control GmbH vom Bund die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg, wobei der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Kaufpreis hat dabei demjenigen Teil der Errichtungskosten des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes zu entsprechen, hinsichtlich dessen noch keine Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren erfolgt ist. Die Entrichtung und Verzinsung des Kaufpreises haben nach den Grundsätzen seiner Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren zu erfolgen.

(4) Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1993 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen, die für die von der Austro Control GmbH nach § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes übernommenen Verpflichtungen, die Gegenstand der Sacheinlage gemäß Abs. 2 sind, zu bilden sind, entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen. Für den Fall, daß es im Zuge der Sacheinlage gemäß Abs. 2 zu einer Kapitalerhöhung bei der Austro Control GmbH unter Anwendung des § 6a Abs. 4 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, kommt, ist auf den Charakter dieses Ausgleichspostens als Vermögensgegenstand bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Aktiengesetzes 1965 Bedacht zu nehmen.

(5) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Vermögensübertragungen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(6) Zum Eigentumsübergang auf die Austro Control GmbH ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Bestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(7) Der Bund hat an die Austro Control GmbH den am 31. Dezember 1993 bestehenden Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geleisteten Beträgen zur Altersversorgung der Kollektivvertragsbediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und den erfolgten Auszahlungen an die Altersversorgungs- und Versorgungszuschußempfänger zu leisten.

(8) Gewinne der Austro Control GmbH sind an den (die) Eigentümer abzuführen.

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

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