(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften
Das Abkommen wurde ab 15. 11. 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 1 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 740/1994).
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift, dessen
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VI, dadurch kundzumachen, daß das Abkommen zur Gänze zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Der Zeitpunkt der vorläufen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 39 des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.
Dach Mitteilung der Regierung Schwedens wird das Abkommen von folgenden weiteren Staaten provisorisch angewendet:
Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Schweden und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Polen (in der Folge Polen genannt)
In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,
Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Polen im Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,
In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,
Fest überzeugt, daß dieses Freihandelsabkommen zusammen mit den Abkommen der Vertragsparteien mit den Europäischen Gemeinschaften die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,
Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit in Anerkennung dessen, daß die Ziele dieses Abkommens durch seine entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,
Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,
Ihre Bereitschaft bestätigend, die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 1
Ziele
In Anbetracht der Notwendigkeit Polens, die beschleunigte Entwicklung seiner Wirtschaft zu gewährleisten, begründen die EFTA-Staaten und Polen schrittweise während einer Übergangsperiode, die am 31. Dezember 2001 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Polen.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Polen schrittweise in fünf gleichen jährlichen Schritten beginnend am 1. Jänner 1995 alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab, ausgenommen für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft werden, und für in Anhang V spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit dem in dem betreffenden Anhang festgelegten Zeitplan schrittweise abgeschafft werden.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 5
Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.
Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die sich aus dem Zollabkommen ergeben, das als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wird, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 6
Fiskalzölle
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.
Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, soferne Anhang VI nichts anderes festgelegt.
Polen schafft alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise ab. Diese Zölle und Abgaben werden spätestens am 1. Jänner 1997 abgeschafft.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang VII nichts anderes festlegt.
Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den EFTA-Staaten nach Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden entsprechend den Bestimmungen und dem Zeitplan in Anhang VIII abgeschafft.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang IX nichts anderes festlegt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang X nichts anderes festlegt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Aufgrund des Beitritts zur EU außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 11
Staatsmonopole
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Polens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
Die EFTA-Staaten und Polen informieren sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XI festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Anbetracht seiner großen Bedeutung für die Wirtschaft Polens zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Polen ein bilaterales Abkommen abschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 14
Interne Steuern
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Polen haben, herbeiführen.
Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Artikel 15
Zahlungen
Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Polen verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.