(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschriften
von Gußformen aus Sand.
8474.20 - Brech- oder Mahlmaschinen und -apparate
8474.80 - andere Maschinen und Apparate
84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem
Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten
elektrischen Lampen oder Röhren, Elektronenröhren
oder Photoblitzlichtlampen; Maschinen und
Apparate für die Herstellung oder Warmbearbeitung
von Glas oder Glaswaren.
8475.10 - Maschinen für den Zusammenbau von mit einem
Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten
elektrischen Lampen oder Röhren,
Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen
8475.20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung
oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren
84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von
Kautschuk oder Kunststoffen oder für die
Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
8477.90 - Teile
84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung oder
Verarbeitung von Tabak, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
8478.10 - Maschinen und Apparate
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
8479.20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die
Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder fetten
Ölen
ex 8479.30 - Pressen für die Herstellung von Spanplatten
oder Faserplatten aus Holz oder anderen
holzigen Stoffen sowie andere Maschinen und
Apparate für die Behandlung von Holz oder Kork:
10 - - Pressen
8479.40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die
Herstellung von Seilen, Tauen oder Kabeln
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8479.89 - - sonstige
84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;
Gießerei-Modelle; Formen für Metalle (ausgenommen
Gußformen für Ingots, Masseln u. dgl.),
Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe,
Kautschuk oder Kunststoffe.
85.01 Elektromotoren und elektrische Generatoren
(ausgenommen Stromerzeugungsaggregate).
85.02 Stromerzeugungsaggregate und elektrische
rotierende Umformer.
- Stromerzeugungsaggregate mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Dieselmotoren oder
Halbdieselmotoren):
ex 8502.11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
90 - - - andere als zur Verwendung in der
Zivilluftfahrt
ex 8502.12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis
einschließlich 375 kVA:
90 - - - andere als zur Verwendung in der
Zivilluftfahrt
ex 8502.13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:
- - - sonstige (andere als zur Verwendung in der
Zivilluftfahrt):
91 - - - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA
bis einschließlich 750 kVA
8502.40 - rotierende Umformer
85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und
Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.
8510.90 - Teile
85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratiumsöfen (einschließlich Öfen zur
thermischen Behandlung von Stoffen durch
Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);
andere Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung
von Stoffen durch Induktion oder durch
kapazitiven Widerstand.
8514.10 - Öfen mit Beheizung durch elektrische
Heizwiderstände
8514.20 - Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen
durch Induktion oder durch kapazitiven
Widerstand
8514.30 - andere Öfen
8514.40 - andere Apparate zur thermischen Behandlung von
Stoffen durch Induktion oder durch kapazitiven
Widerstand
85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen
(auch zum Schneiden geeignet), elektrisch
(einschließlich solcher mit elektrisch
aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit Laserstrahl
oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit
Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit
Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend;
elektrische Maschinen und Apparate zum
Heißversprühen von Metallen oder Metallcarbiden.
- Maschinen und Apparate zum Widerstandsschweißen
von Metallen:
8515.21 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend
8515.29 - - sonstige
- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder
Plasmastrahlschweißen von Metallen:
8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend
8515.39 - - sonstige
8515.80 - andere Maschinen und Apparate
85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,
Warmwasserspeicher und Tauchsieder; elektrische
Apparate für die Raumheizung, die Bodenbeheizung;
elektrothermische Apparate für die Haarpflege
(zB Haartrockner, Dauerwellenapparate und
Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen;
elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische
Apparate, wie sie im Haushalt verwendet werden;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche
der Nummer 85.45.
8516.50 - Mikrowellenherde
85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie oder
Drahttelegraphie, einschließlich solcher Apparate
für Trägerfrequenzsysteme.
8517.20 - Fernschreiber
8517.30 - Vermittlungseinrichtungen für die Telephonie
oder Telegraphie
8517.40 - andere Apparate, für Trägerfrequenzsysteme
- andere Apparate:
8517.81 - - für die Telephonie
8517.82 - - für die Telegraphie
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie,
Rundfunk oder Fernsehen, auch mit eingebautem
Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras.
85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die
Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-, Kontroll-
oder Steuergeräte, für Schienen- und ähnliche
Wege, Straßen, Binnenwasserwege,
Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder Flugplätze
(ausgenommen solche der Nummer 86.08).
8530.10 - Geräte für Schienen- und ähnliche Wege
85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder
andere einstellbare Kondensatoren.
85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate
und Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände.
85.34 Gedruckte Schaltungen.
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen
von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter,
Sicherungen, Blitzschutzgeräte,
Spannungsbegrenzer, Spannungsstoßausgleicher,
Stecker, Verbindungsdosen), für eine Spannung von
mehr als 1 000 V.
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen
von elektrischen Stromkreisen (zB Schalter,
Relais, Sicherungen, Spannungsstoßausgleicher,
Stecker, Steckdosen, Lampenfassungen und
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
1 000 V oder weniger.
8536.10 - Sicherungen
8536.20 - automatische Schutzschalter
ex 8536.30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen
Stromkreisen:
10 - - für einen Strom von 16 A oder weniger
90 - - für einen Strom von mehr als 125 A
- Relais:
8536.41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger
8536.49 - - sonstige
8536.50 - andere Schalter
- Lampenfassungen, Stecker und
Steckvorrichtungen:
8536.61 - - Lampenfassungen
8536.69 - - sonstige
8536.90 - andere Geräte
85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere
Träger (einschließlich solche für numerische
Steuerungen), mit mehreren Geräten der
Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum
elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit
Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90
ausgestattet, ausgenommen
Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.
85.38 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte der Nummer 85.35, 85.36 oder 85.37
geeignet.
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode
oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit
Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiterelemente; lichtempfindliche
Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen
zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);
Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle.
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen
85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener
Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische
Leiter, auch mit Anschlußstücken; Lichtleitkabel
aus einzeln ummantelten optischen Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen.
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit oder
anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit
Metall, wie sie für elektrotechnische Zwecke
verwendet werden.
85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art.
85.47 Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate,
Geräte oder Installationen, ganz aus
Isolierstoffen oder nur mit in der Masse
eingelassenen einfachen Metallteilen zum
Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde),
ausgenommen Isolatoren der Nummer 85.46;
Isolierrohre und Verbindungsstücke, aus unedlen
Metallen mit Innenisolierung.
85.48 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten,
in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
86.04 Eisenbahn- und
Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (zB
Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,
Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen,
Gleisinspektionswagen, Draisinen).
86.07 Teile von Schienenfahrzeugen.
86.08 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische
(einschließlich elektromechanische) Signal-,
Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für
Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,
Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen
oder Flugplätze; Teile dieser Waren.
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
oder Waren gebaut sind (zB Abschleppwagen,
Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischwagen,
Straßenkehrwagen, Spreng- und Berieselungswagen,
Werkstattwagen und Röntgenwagen).
8705.20 - Tiefbohrfahrzeugen mit Derrickkran
8705.30 - Feuerlöschwagen
8705.90 - andere
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05
ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:
10 - - für die Zwecke des industriellen Zusammenbaus
ex 8707.90 - andere:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser):
ex 8708.21 - - Sicherheitsgurte:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
8708.29 - - sonstige
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:
ex 8708.31 - - montierte Bremsbelege:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.39 - - sonstige:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.40 - Schaltgetriebe:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit
anderen Kraftübertragungsvorrichtungen
ausgerüstet:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile
davon
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Spezialkraftfahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.80 - Stoßdämpfer
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder weniger;
Fahrzeugen der Nummer 87.05
- andere Teile und anderes Zubehör:
ex 8708.91 - - Kühler
10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04
mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger; Fahrzeugen der
Nummer 87.05
ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre
10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04
mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder
weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:
10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Fahrzeugen der
Nummer 87.03; Fahrzeugen der Nummer 87.04
mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder
weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05
ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:
10 - - - für den industriellen Zusammenbau von:
Fahrzeugen der Nummer 87.03; Fahrzeugen der
Nummer 87.04 mit Kolbenverbrennungsmotoren
mit Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder
weniger; Fahrzeugen der Nummer 87.05
8708.99 - - sonstige
87.13 Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke und
Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderem
mechanischem Antrieb.
87.14 Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummer 87.11
bis 87.13.
8714.20 - von Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen, für
Kranke und Körperbehinderte
88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,
Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich
Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart.
ex 8802.40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem
Leergewicht von 15 000 kg oder weniger:
10 - - Zivilluftfahrzeuge
88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.
ex 8803.10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon:
10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.20 - Fahrgestelle und Teile davon:
10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder Hubschraubern:
10 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
ex 8803.90 - andere:
91 - - zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen und
Segelflugzeugen
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Verwendung, einschließlich
Szintigraphen und andere elektromedizinische
Apparate sowie Apparate zur Prüfung des
Sehvermögens.
90.19 Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;
Massageapparate und -kleingeräte; Apparate und
Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie,
Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und
künstliche Beatmung sowie andere Apparate und
Geräte für die Atmungstherapie.
90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen
Schutzmasken, die weder mechanische Teile noch
auswechselbare Filter ausweisen.
90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,
einschließlich Krücken, medizinisch-chirurgische
Gürtel und Bänder; Schienen und andere
Vorrichtungen zur Behandlung von Knochenbrüchen;
künstliche Körperteile; Schwerhörigengeräte und
andere Apparate und Vorrichtungen, die zur
Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen in
der Hand oder am Körper getragen oder in diesen
eingepflanzt werden.
90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-, Beta-
oder Gammastrahlen verwenden, auch für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder
veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich
der Apparate für die Strahlenphotographie oder
die Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere
Vorrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen,
Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte und
Bedienungstische, Bildschirme, Tische, Sessel u.
dgl., für die Untersuchung und Behandlung.
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der
Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen, Holz,
Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).
9024.10 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von
Metallen
9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen (zB:
Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und
Gas- oder Rauchanalysenapparate); Instrumente,
Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen der
Viskosität, Porosität, Dehnung,
Oberflächenspannung u. dgl.; Instrumente und
Apparate für kalorimetrische, akustische oder
photometrische Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome.
9027.20 - Chromatographen und Elektrophoreseinstrumente:
10 - - Chromatographen
9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und
Spektrographen; die optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarot-Strahlen) verwenden
97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig mit
der Hand ausgeführt, ausgenommen Zeichnungen der
Nummer 49.06, und andere handbemalte oder
handverzierte gewerbliche Waren; Kollagen und
ähnliche Bildwerke.
97.02 Originalstiche, Originalschnitte und
Originallithographien.
97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen
aller Art.
97.04 Brief- oder Stempelmarken, Freistempelabdrucke,
Ersttagsbriefe, mit Marken bedruckte
Korrespondenzkarten oder -briefe (Ganzsachen) u.
dgl., entwertet oder, falls nicht entwertet, im
Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf
vorgesehen.
97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem,
botanischem, mineralogischem, anatomischem,
historischem, archäologischem,
paläontologischem, ethnographischem oder
numismatischem Wert.
97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG V *2)
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
– am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
– am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.
Bei den in Absatz 1 angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code
```
```
87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche der
Nummer 87.09.
8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:
10 *1)- - neu
90 *1)- - gebraucht
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10 oder
mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
- - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
11 *1)- - - neu
19 *1)- - - gebraucht
- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder weniger:
91 *1)- - - neu
99 *1)- - - gebraucht
8702.90 - andere:
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
- - - mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:
11 *1)- - - - neu
19 *1)- - - - gebraucht
- - - mit einem Hubraum von 2 800 ccm oder
weniger:
31 *1)- - - - neu
39 *1)- - - - gebraucht
90 *1)- - mit anderen Motoren
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nummer 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen.
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder weniger:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1500 ccm:
- - - neu
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
- - - neu:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder weniger:
10 - - - neu
90 - - - gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 2 500 ccm:
- - - neu:
19 - - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
- - - neu:
19 - - - sonstige
90 - - - gebraucht
ex 8703.90 - andere:
90 - - sonstige
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:
11 - - - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren), mit einem Hubraum von
mehr als 2 500 ccm, oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung
mit einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm
19 - - - andere
90 - - sonstige
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8704.21 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 ccm:
31 - - - - - neu
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger:
91 - - - - - neu
99 - - - - - gebraucht
8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 5 t, aber nicht mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8704.31 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von mehr
als 2 800 ccm:
31 - - - - - neu
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger:
91 - - - - - neu
99 - - - - - gebraucht
8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 5 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut (Euratom)
- - - andere:
91 - - - - neu
99 - - - - gebraucht
8704.90 - andere
87.06 8706.00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
- Fahrgestelle für Traktoren der Nummer 87.01;
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.02, 87.03 oder 87.04 mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren) mit einem Hubraum von mehr
als 2 500 ccm oder mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung mit
einem Hubraum von mehr als 2 800 ccm:
11 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.02 oder 87.04
19 - - sonstige
- andere:
91 - - für Fahrzeuge der Nummer 87.03
99 - - sonstige
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8707.10 - für die Fahrzeuge der Nummer 87.03:
90 - - sonstige
ex 8707.90 - andere:
90 - - sonstige
```
```
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
```
```
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat
(Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
```
```
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
```
```
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen darstellen), mechanische, nicht
motorbetriebene Teppichkehrer zum Handgebrauch,
Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und ähnliche
Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen
Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,
Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und
Zahnbürsten)
Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *2)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2):
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen
kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nummer 56.02,
56.03, 59.03, 59.06 oder 59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung;
andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
```
```
*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.
*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens zehn Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
```
```
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
90 - - - gebraucht
ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 000 ccm, aber nicht mehr als
1 500 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 500 ccm, aber nicht mehr als
3 000 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als
3 000 ccm:
90 - - - gebraucht
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder
weniger:
90 - - - gebraucht
ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als
1 500 ccm, aber nicht mehr als
2 500 ccm:
90 - - - gebraucht
ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als
2 500 ccm:
90 - - - gebraucht
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8706.00
ex 11 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04
ex 19 - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.03
- andere:
91 - - für Fahrzeuge der Nummer 8703
ex 99 - - Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)
für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis
87.05.
ex 8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03:
90 - - für andere Zwecke als den industriellen
Zusammenbau
Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung sowie Fahrgestelle und Karosserien davon ab, die mindestens sechs Jahre alt sind (berechnet ab dem dem Herstellungsjahr folgenden Jahr) oder deren Herstellungsdatum nicht festgestellt werden kann.
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
```
```
87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche
der Nummer 87.09.
ex 8701.20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:
90 *1) - - gebraucht
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von
10 oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
ex 8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
- - mit einem Hubraum von mehr als
2 500 ccm:
19 *1) - - - gebraucht
- - mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder
weniger:
99 *1) - - - gebraucht
ex 8702.90 - andere
- - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 ccm:
19 - - - - gebraucht
- - - mit einem Hubraum von mehr als
2 800 ccm:
39 *1) - - - - gebraucht
90 *1) - - mit anderen Motoren
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
ex 8704.21 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
mehr als 2 500 ccm:
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 500 ccm oder weniger:
99 - - - - - gebraucht
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 t, aber
nicht mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
ex 8704.23 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
- andere, mit Hubkolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung:
ex 8704.31 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
mehr als 2 800 ccm:
39 - - - - - gebraucht
- - - - mit Motoren mit einem Hubraum von
2 800 ccm oder weniger:
99 - - - - - gebraucht
ex 8704.32 - - mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 t:
10 - - - besonders für die Beförderung von
hochradioaktiven Stoffen gebaut
- - - andere:
99 - - - - gebraucht
8704.90 - andere
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,
die hauptsächlich für die Beförderung von
Personen oder Waren gebaut sind (zB
Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-
und Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
8705.10 *1) - Kranwagen
8705.20 *1) - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran
8705.30 *1) - Feuerlöschwagen
8705.40 *1) - Betonmischwagen
8705.90 - andere
10 *1) - - Abschleppwagen
30 *1) - - Betonpumpwagen
90 *1) - - sonstige
87.06 Fahrgestelle (Chassis), mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8706.00
ex 11 - Fahrgestelle für Fahrzeuge der Nummer 87.04
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
ex 8707.90 - andere:
ex 90 - - andere als für den industriellen
Zusammenbau von angeführten Traktoren und
anderen Fahrzeugen:
-
-
- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für Fahrzeuge der Nummer 87.04
-
Spätestens mit Ende des Übergangszeitraumes schafft Polen das Einfuhrverbot für Zweitaktmotoren für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit derartigen Motoren wie nachfolgend angeführt ab.
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
```
```
84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung.
- Hubkolbenverbrennungsmotoren, wie sie für
den Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87
verwendet werden:
8407.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 ccm,
aber nicht mehr als 1 000 ccm
ex 8407.34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm:
10 - - für den industriellen Zusammenbau von:
handgeführten Traktoren der
Unternummer 87.01 10; Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.03; Kraftfahrzeuge der
Nummer 87.04 mit Motoren mit einem Hubraum
von weniger als 2 800 ccm; Kraftfahrzeuge
der Nummer 87.05
- - - andere:
30 - - - - gebraucht
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
- andere Fahrzeuge, mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1 500 ccm:
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummer 87.01 bis 87.05.
Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren nachstehender Erzeugnisse ab:
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
```
```
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
ex 2710.00
Leichtöle:
11 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen
werden
15 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710 00 11 angeführten
Verfahren unterzogen werden
- - für andere Zwecke:
- - - Spezialbenzine:
21 *1) - - - - Testbenzine
25 *1) - - - - sonstige
- - - andere:
- - - - Motorenbenzine:
31 - - - - - Flugbenzin
- - - - - andere, mit einem Bleigehalt:
33 - - - - - - von 0,013 g/l oder weniger
35 - - - - - - von mehr als 0,013 g/l
37 - - - - - Flugturbinenkraftstoffe
39 - - - - - andere Leichtöle
- Mittelöle
41 *1) - - die einem besonderen Verfahren unterzogen
werden
45 *1) - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710.00.41 angeführten
Verfahren unterzogen werden
- - für andere Zwecke:
- - - Petroleum:
51 - - - - Flugbenzin
55 - - - - sonstige
59 - - - andere
- Schweröle:
- - Gasöle:
61 *1) - - - die einem besonderen Verfahren
unterzogen werden
65 *1) - - - die einer chemischen Umwandlung mittels
eines anderen als den in bezug auf
Unternummer 2710.00 61 angeführten
Verfahren unterzogen werden
69 - - - für andere Zwecke
- - Heizöle:
79 *1) - - - für andere Zwecke
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe.
Spätestens am 31. Dezember 1996 schafft Polen Einfuhrbewilligungen für nachstehend genannte Erzeugnisse ab:
```
```
Waren- HS-/ZN-
nummer Code Warenbeschreibung
```
```
22.03 2203.00 Bier, aus Malz hergestellt.
10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von
mehr als 10 l
90 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von
10 l oder weniger
22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert.
ex 2205.10 - in Behältnissen mit einem Rauminhalt von 2 l
oder weniger
10 - - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen
von 18% Vol. oder weniger
```
```
*1) Die EFTA-Staaten und Polen haben gesondert die Behandlung dieses Punktes vereinbart.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland
Eisen oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen
oder Stahl, ausgenommen
Abfallblöcke
ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen; unverarbeitet
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich
aus wiedereingeschmolzenem
Kupfer und Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG X
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Polen schafft bis zum 31. Dezember 1996 die Ausfuhrbewilligung für die nachstehenden Erzeugnisse ab:
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
```
```
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe aus Steinkohle.
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
```
Erzeugnisse, für welche die Abschaffung der
```
Ausfuhrbeschränkungen nicht gilt:
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
```
```
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.
78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.
79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.
80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
Art. 5 : Verfassungsbestimmung
ANHANG XI
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
„Technische Spezifikationen“: eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
„Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrsbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
„Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
„Produkt: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
enthält einen vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweihens (Anm.: richtig: Abweichens) von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
führt Name und Adresse der nationalen Behörden an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und Polen können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Polen
Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Polen
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und Polen eingegangene Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren und Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und Polen halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG XII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 17 BEZUG GENOMMEN WIRD
ANHANG XII
ÜBER DAS GEISTIGE EIGENTUM
Die in Absatz 2 von Artikel 17 angeführten multilateralen Übereinkommen sind folgende:
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
– Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
– Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
– Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG XIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 UND 3 VON ARTIKEL 19 BEZUG GENOMMEN WIRD
ANHANG XIII
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19
Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet
werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder
Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
soferne vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau“ angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,
entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die
derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in
andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XIII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG XIV
AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 19 BEZUG GENOMMEN WIRD
ANHANG XIV
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4, vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
– jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
– Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 30 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
– eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle vorzulegen.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG XV
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Polen-Abkommens
Angesichts der Tatsache, daß die Zollabgaben für industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Polen kraft des Finnland-Polen-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden die folgenden Regeln betreffend Artikel 22 gelten.
Abkommen Finnland - Polen
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen Finnland und Polen wird die in dem Abkommen vorgesehene zollfreie oder Vorzugsaufnahme im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage des im Abkommen EFTA-Polen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1-Bescheinigungen und Fakturaerklärungen) mit dem Ausdruck „Finnland-Polen-Abkommen“ gewährt.
Die Eintragung des Ausdrucks „Finnland-Polen-Abkommens“ kann auf in Finnland oder Polen ausgestellte Ursprungsnachweise nur in bezug auf Erzeugnisse erfolgen, welche die in dem Abkommen zwischen Finnland und Polen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Die in dem Abkommen, auf das im vorstehenden Absatz 3 Bezug genommen wird, enthaltenen Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und Polen (bilaterale Kumulation), während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Ursprung in einem Drittland angesehen wird.
Abkommen EFTA - Polen
Die kraft des Abkommens EFTA - Polen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Polen bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR.1 und Fakturaerklärung) gewährt.
Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland und Polen bezüglich Erzeugnisse, die die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 1, Absatz 2 des Protokolls B, in der CSFR und Ungarn.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
ANHANG XVI
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Briefwechsel zwischen Finnland und Polen
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, mich auf Artikel 33 des Abkommens zwischen Polen und den EFTA-Staaten zu beziehen, und im Namen der Republik Polen möchte ich folgenden Vorschlag machen:
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 3 des am 29. September 1986 unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Finnland über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachstehend als „Finnland-Polen-Abkommen“ bezeichnet) werden Zollabgaben auf Einfuhren von nachstehend angeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland, die gemäß dem besagten Abkommen nach Polen importiert werden, ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland zu den Sätzen wiedereingeführt und angewandt, wie sie für Importe der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen EFTA-Staaten gemäß dem EFTA-Polen-Abkommen gelten.
Bei den vorstehend angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:
Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von im vorstehenden Absatz 2 (a) angeführten Erzeugnissen:
Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Motorenbenzinen - „Leichtöle“ (CN-Code 2710.00.33 und 2710.00.35) mit Ursprung in Finnland gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens:
Falls das durch dieses Schreiben und die Erwiderung darauf begründete Datum des Inkrafttretens des Abkommens nicht auf den Beginn des Kalenderjahres fallen, werden die in Absatz 3 (a) und 4 (a) angeführten jährlichen Zollkontingente für das erste Kalenderjahr der Geltung dieses Abkommens pro rata temporis angewandt.
Ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland kann Polen auf Einfuhren von Erzeugnissen der HS-Nummer ex 27.10 wie in Absatz 4 von Anhang VIII des EFTA-Polen-Abkommens angeführt mit Ursprung in Finnland kraft der Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wie sie auf Importe von den anderen EFTA-Staaten gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 des besagten Anhangs angewandt werden.
Die Durchführung der durch diesen Briefwechsel vereinbarten Abmachungen unterliegt der Überwachung durch den auf Grund der Bestimmungen des Artikels 16 des Finnland-Polen-Abkommens gebildeten Gemeinsamen Ausschuß.
Andrzej Arendarski
Minister für Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland Sehr geehrter Herr Minister!
Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Schreibens mit heutigem Datum folgenden Inhalts zu bestätigen:
„Ich habe die Ehre, mich auf Artikel 33 des Abkommens zwischen Polen und den EFTA-Staaten zu beziehen, und im Namen der Republik Polen möchte ich folgenden Vorschlag machen:
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 3 des am 29. September 1986 unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Finnland über den gegenseitigen Abbau von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachstehend als „Finnland-Polen-Abkommen“ bezeichnet) werden Zollabgaben auf Einfuhren von nachstehend angeführten Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland, die gemäß dem besagten Abkommen nach Polen importiert werden, ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland zu den Sätzen wiedereingeführt und angewandt, wie sie für Importe der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen EFTA-Staaten gemäß dem EFTA-Polen-Abkommen gelten.
Bei den vorstehend angeführten Erzeugnissen handelt es sich um die folgenden:
Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von im vorstehenden Absatz 2 (a) angeführten Erzeugnissen:
Ab Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland eröffnet Polen unter folgenden Bedingungen ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Motorenbenzinen - „Leichtöle“ (CN-Code 2710.00.33 und 2710.00.35) mit Ursprung in Finnland gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens:
Falls das durch dieses Schreiben und die Erwiderung darauf begründete Datum des Inkrafttretens des Abkommens nicht auf den Beginn des Kalenderjahres fallen, werden die in Absatz 3 (a) und 4 (a) angeführten jährlichen Zollkontingente für das erste Kalenderjahr der Geltung dieses Abkommens pro rata temporis angewandt.
Ab dem Inkrafttreten des EFTA-Polen-Abkommens in bezug auf Polen und Finnland kann Polen auf Einfuhren von Erzeugnissen der HS-Nummer ex 27.10 wie in Absatz 4 von Anhang VIII des EFTA-Polen-Abkommens angeführt mit Ursprung in Finnland kraft der Bestimmungen des Finnland-Polen-Abkommens mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wie sie auf Importe von den anderen EFTA-Staaten gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 des besagten Anhangs angewandt werden.
Die Durchführung der durch diesen Briefwechsel vereinbarten Abmachungen unterliegt der Überwachung durch den auf Grund der Bestimmungen des Artikels 16 des Finnland-Polen-Abkommens gebildeten Gemeinsamen Ausschuß.
Antero Viertiö
Botschafter
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND POLENS ÜBER DIE AUSWEITUNG
DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
ERKLÄRUNG VON ÖSTERREICH UND POLEN
In Anerkennung dessen, daß im Zusammenhang mit dem Transitverkehr und transitbezogenen Angelegenheiten in Österreich spezielle Probleme entstehen können, erklären die Regierungen Österreichs und Polens ihre Bereitschaft, in die erforderlichen Konsultationen einzutreten, die auf eine bilaterale Lösung dieser Probleme abzielen.
Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND POLEN
Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen und dem Europaabkommen zwischen der EG und Polen. Die EFTA-Staaten und Polen anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Wenn eine Vertragspartei des Europaabkommens den Abbau der vorstehend angeführten Handelsschranken beschleunigt, so wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes der Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Polen vorgebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
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