(Übersetzung)Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und VereinbarungsniederschriftenPROTOKOLL A BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (b) ANGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-11-15
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 1

1.

Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in Artikel 2 und 3 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:

(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;

(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen werden.

2.

Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüberhinaus werden diese Reduzierungen, soferne sich Polen und ein EFTA-Staat auf eine Reduzierung der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten variablen Bestandteile einigen, von der betreffenden Vertragspartei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages für die betreffenden verarbeiteten Erzeugnisse in entsprechender Weise berücksichtigt.

3.

Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Polens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 2

1.

Für in den Tabellen I, II, III, IV und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Polen die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

2.

Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 3

1.

Ungeachtet Artikel 4 des Abkommens werden Zölle, die von Polen ab dem Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1994 auf in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten angewandt werden, die am 29. Februar 1992 angewandten Zölle nicht überschreiten.

2.

Polen definiert bis spätestens 1. Juli 1994, welcher Teil der Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, die auf die in Tabelle

3.

Wenn als Folge von Reformen der polnischen Landwirtschaftspolitik die Häufigkeit des landwirtschaftlichen Elementes zunimmt, informiert Polen den Gemeinsamen Ausschuß, der einer Anhebung des betreffenden Zolles im Ausmaß dieser Häufigkeit zustimmen kann.

4.

Für in Tabelle VII angeführte Erzeugnisse schafft Polen das nicht landwirtschaftliche Element der Zölle und Abkommen stufenweise vor dem 1. Jänner 1999 ab. Die Abschaffung erfolgt ebenso rasch wie im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen Polen und der Europäischen Gemeinschaft.

5.

Polen informiert die EFTA-Staaten bereits zu einem frühen Stadium über den Beschluß zur Einführung eines Systems von Preiskompensationen, mit denen die Unterschiede in den Kosten der in den verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wenn ein solcher Beschluß gefaßt wird, wird ein derartiges System zum gleichen Zeitpunkt und mit den gleichen Bestimmungen und dem gleichen Geltungsbereich in Verbindung mit den EFTA-Staaten eingeführt, wie es in bezug auf die Europäische Gemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, welche seitens Polens der Europäischen Gemeinschaft zu besonderen Bedingungen gewährt werden können, wird im Gemeinsamen Ausschuß erwogen werden.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 4

Für in Tabelle VIII aufgeführte Erzeugnisse gelten die Bestimmungen des Abkommens.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 5

1.

Die EFTA-Staaten verständigen Polen und Polen verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2.

Polen und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Polen überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet fassen die EFTA-Staaten und Polen Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 7

Die Bestimmungen von Protokoll A gelten zwischen Österreich und Polen bis zum 31. Dezember 1994, soferne nicht beide Vertragsparteien übereinkommen, ihre Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern. Jeder derartige Beschluß wird dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt.

Gemäß Art. 38 Z 3 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

TABELLE I ZU PROTOKOLL A

ÖSTERREICH

Die nachfolgend angeführten Zugeständnisse werden bis zum 31. Dezember 1994 für Polen gelten, soferne nicht Österreich und Polen nach einer Überprüfung der Situation beschließen, die Gültigkeit über dieses Datum hinaus zu verlängern.

```

```

Zollsatz

HS-Nr.  Warenbezeichnung in Vol. % oder in

Schilling pro

100 kg *1)

```

```

0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm,

Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte

oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln oder mit

Geruchs- und Geschmacksstoffen oder mit

Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

10 - Joghurt:

B - andere b.T.

90 - sonstige:

B - andere b.T.

1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße

Schokolade), nicht kakaohaltig b.T.

1806 Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen b.T.

1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen

von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,

die kein Kakaopulver oder weniger als

50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen

von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die

kein Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in

anderer Weise zubereitet, wie zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous,

auch zubereitet.

(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt

noch in anderer Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend b.T.

19 - - sonstige b.T.

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

in anderer Weise zubereitet:

ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht

oder in anderer Weise

zubereitet, andere als

Erzeugnisse, die mehr als

20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch,

Krebstiere oder andere wirbellose

Wassertiere oder eine Kombination

davon enthalten b.T.

30 - andere Teigwaren b.T.

40 - Couscous b.T.

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke

zubereitet, in Form von Flocken, Graupen,

Perlen u. dgl. b.T.

1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt

durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

oder in anderer Weise zubereitet b.T.

1905 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und

andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien,

leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren

verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter

Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

ähnliche Erzeugnisse b.T.

2005 Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, nicht

gefroren

20 - Kartoffeln:

ex 20 - in der Form von Mehl, Grieß oder

Flocken b.T.

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage dieser Waren oder auf

der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;

geröstete Zichorie und anderer gerösteter

Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate

davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von

Kaffee:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von

Kaffee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder

Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee

oder Mate:

A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Zuckergehalt, gerechnet

als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

30 - - geröstete Zichorie oder anderer

gerösteter Kaffee-Ersatz, sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate davon:

B - andere b.T.

2102 Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine

der Nummer 3002); zubereitete Backtreibmittel

in Pulverform:

- Hefen, nicht aktiv; andere einzellige

Mikroorganismen, tot:

20 - - Hefen, nicht aktiv FREI

2103 Zubereitungen von Gewürzsoßen und zubereitete

Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße 13%

min. 220,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13%

min. 220,-

90 - andere:

A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf

der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke

oder Malzextrakt b.T.

B - andere 13%

min. 220,-

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.

2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Eiweißkonzentrat und texturierte

Eiweißstoffe:

ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

90 - andere:

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Milcheiweißgehalt

von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker, von

5 Gewichtsprozent oder mehr oder

mit einem Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.

2 - andere:

b - andere:

```

1.

Eiweiß-Hydrolysate und

```

Autolysat-Hefen 14%

min. 130,-

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt b.T.

2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

43 - - Mannit FREI

44 - - D-Glucit (Sorbit) FREI

2915 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

13 - - Ester der Ameisensäure:

ex 13 - Ester von Mannit oder

D-Glucit (Sorbit) FREI

(30) - Ester der Essigsäure:

39 - - andere:

B - andere:

ex B - Ester von Mannit oder

D-Glucit (Sorbit) FREI

90 - andere:

ex 90 - Ester von Mannit oder D-Glucit

(Sorbit) FREI

2916 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Ester von Mannit oder D-Glucit

(Sorbit) FREI

2917 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

19 - - sonstige:

ex 19 - Methylenbernsteinsäure, deren

Salze und Ester FREI

2918 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

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