Bilaterales Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen samt Anhängen und Anlage

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API
1.

Das Abkommen wurde ab 15.11.1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt (vgl. § 2 BGBl. Nr. 767/1993) und tritt mit 1.9.1994 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

2.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt der vorläufigen Inkraftsetzung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 755/1993 und der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. VIII des Abkommens werden gesondert kundgemacht werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel I

1.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Österreich an Polen, sind in Anhang Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

2.

Zollzugeständnisse, gewährt durch Polen an Österreich, sind in Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

3.

Zum Zweck der Durchführung von Anhang I und Anhang II sind in Anhang III die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Kooperation festgelegt.

4.

Anhang Ia und Ib, Anhang II und Anhang III bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel II

Für alle Erzeugnisse aus Kapitel 1 - 24, welche mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind, werden die österreichischen Behörden eine jährliche Genehmigung in Relation zur Quote des Jahres 1991 plus 30% erteilen. Ein Ausgleich innerhalb bestimmter Produktgruppen ist möglich. Bei Bestimmung dieses Ausgleiches ist der Wert des jeweiligen Produktes zu berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuß wird den Warenaustausch überwachen und Empfehlungen erteilen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel III

Die Zoll- und Abgabenermäßigungen, welche die Vertragsparteien einander gewähren, schließen nicht die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, welche sich aus der Uruguay-Runde oder anderer zukünftiger Einfuhrbeschränkungen einer Vertragspartei für landwirtschaftliche Produkte ergeben, aus. Bestehende Präferenzrahmen und laufende Zutrittsberechtigungen sollen nach gegenseitigen Konsultationen beibehalten werden. Das gleiche Prinzip soll in den Fällen teilweiser Ermäßigung anderer Grundzölle auf Grund der Ergebnisse der GATT Uruguay-Runde angewandt werden.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IV

1.

Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstehen und versuchen, geeignete Lösungen zu finden.

2.

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort.

3.

Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vor Ende 1993 und nachfolgend in zweijährigen Intervallen überprüfen.

4.

Auf Grund der Resultate dieser Überprüfungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde weitere Liberalisierungsmaßnahmen bezüglich des Agrarhandels beschließen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VI

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit in Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VII

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und von Abänderungsvorschlägen für das gegenwärtige Abkommen ins Auge fassen.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel VIII

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen in bezug auf Polen und Österreich in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel IX

1.

Dieses Abkommen bleibt solange in Geltung, so lange die Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sind.

2.

Ein Rückzug einer der Vertragsparteien aus dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird auch dieses Abkommen mit dem gleichen Datum beenden.

3.

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

4.

Ich nehme die Haltung Polens zur Kenntnis, daß im Falle einer Kündigung dieses Abkommens durch Österreich, Polen die in Artikel 31 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen festgelegten Maßnahmen ergreifen kann, um den Ausgleich der gegenseitigen Vorteile zu gewährleisten.

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Stubenring 1, 1011 Wien

Genf, 10. Dezember 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Republik Polen und der Republik Österreich, in der Folge Vertragsparteien genannt, welche im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen 1*), speziell im Hinblick auf die Durchführung von Artikel 13 dieses Abkommens stattgefunden haben, zu berufen.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt:

(Anm.: es folgen die Artikel I bis IX)

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Republik Polen mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Josef MAYER

Ministerialrat

Herrn

Andrzej Gasowski

Generaldirektor

Ministerium für Landwirtschaft

Warschau

REPUBLIK POLEN

Ministerium für

Landwirtschaft

Genf, 10. Dezember 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

(Anm.: es folgt der Text des Briefes)

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Republik Polen mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Polen

Andrzej GASOWSKI

Generaldirektor

Herrn

Ministerialrat

Josef Mayer

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 753/1993

Gemäß Art. IX infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang Ia

```

```

POLEN - ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

```

```

Nr./UNr.  Zollsatz in %

des öster- des Wertes oder

reichischen Warenbezeichnung in Schilling

Zolltarifs für 100 kg

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 300 Stück .......... frei

0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 200 t ................ 50%

des Importausgleichs

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen:

ex A - für ein Jahreskontingent

von 50 t ............... 50%

des Importausgleichs

B - von Wildschweinen:

ex B - für ein Jahreskontingent

von 50 t ............... frei

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren:

50 - Fleisch von Ziegen .................. 50%

des Importausgleichs

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

und Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0205 - für ein Jahreskontingent von

700 t ....................... frei

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(10) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

frisch oder gekühlt:

B - Enten und Gänse:

2 - Gänse:

ex 2 - für ein

Jahreskontingent von 50%

50 t .................des Importausgleichs

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten:

ex 1 - für ein

Jahreskontingent von

150 t .............. 50%

des Importausgleichs

2 - Gänse:

ex 2 - für ein

Jahreskontingent von

100 t .............. 50%

des Importausgleichs

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien

und anderer Schlachtanfall

(einschließlich Lebern) von Geflügel,

frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten:

ex 31 - für ein Jahreskontingent

von 100 t ................. 50%

des Importausgleichs

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen:

für ein Jahreskontingent

von 50 t .................... frei

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild ............... *)

2 - von anderem Wild ............ *)

C - andere .......................... *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 200 t .......................... frei

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige .................... frei

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm

oder weniger:

a - Lachsfische

(Salmonidae),

ausgenommen solche

der Unternummer 0301 91 *)

b - andere ................ *)

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae)

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ... *)

b - andere ................ *)

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch

der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische ........ *)

*) für ein globales Jahreskontingent

von 50 t ........................... frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

B - geräuchert:

3 - sonstige:

b - andere .................. 125,-

C - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

2 - sonstige:

ex 2 - von anderen als

Seefischen, Aalen und

Lachsen .............. frei

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake, nicht geräuchert:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

2 - sonstige:

b - andere:

ex b - von anderen als

Seefischen, Aalen

und Lachsen ...... frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

49 - - sonstige:

B - andere:

ex B - von anderen als

Seefischen und Lachsen . 125,-

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen,

nicht geräuchert:

59 - - sonstige:

B - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen, die 15 kg

oder weniger enthalten:

ex 1 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

2 - sonstige:

ex 2 - andere als Seefische,

Aale und Lachse .... frei

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet

oder geräuchert und Fische in

Salzlake:

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen,

die 15 kg oder weniger

enthalten:

ex A - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

B - andere:

ex B - andere als Seefische,

Aale und Lachse ........ frei

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