Bundesverfassungsgesetz über die Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1993-11-05
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 1. Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen vom 10. Dezember 1992 gilt als in der Fassung der aus der Anlage ersichtlichen Fehlerberichtigung genehmigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das in § 1 genannte Abkommen für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich, Polen und mindestens einem anderen EFTA-Staat vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates das bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Dauer der Gegenseitigkeit, und zwar während jenes Zeitraumes, für den dies zwischen Österreich und Polen vereinbart wurde, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Abkommens, durch Verordnung vorläufig in Wirksamkeit zu setzen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 4. Wenn die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 nicht mehr vorliegt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den in diesen Bestimmungen jeweils angeführten Bundesministern den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Wirksamkeit des jeweiligen Abkommens mit Verordnung festzustellen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

§ 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 5. November 1993 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft vgl. BGBl. Nr. 739/1994).

Anlage

(Übersetzung)

Abs. 1 des Anhanges V zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:

„1. Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:

— am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,

— am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.“

(Anm.: Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 753/1993 berücksichtigt.)

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