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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Fotografen (Fotografen-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Fotografen (§ 94 Z 79 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Auswählen und Anwenden der Aufnahmegeräte für eine gestellte Aufgabe,

2.

Auswählen und Anwenden des entsprechenden Aufnahmematerials und des Speichermediums bei digitaler Bildaufzeichnung,

3.

Auswählen und Anwenden der erforderlichen Beleuchtungsgeräte,

4.

Herstellen von Einzelaufnahmen für audio-visuelle Medien,

5.

Herstellen von Film- und Videoaufnahmen und deren Verarbeitung,

6.

Herstellen der erforderlichen chemischen Lösungen (Umgang mit Giftstoffen),

7.

Entwickeln in Schwarzweiß und Farbe im Negativ-, Positiv- und Umkehrverfahren,

8.

Photochemische Nachbearbeitung von Negativen und Positiven,

9.

Photoelektronische Eingabe, Bearbeitung und Ausgabe von digital gespeichertem Bildmaterial,

10.

Kopieren,

11.

Vergrößern,

12.

Entzerren,

13.

Manuelles und elektronisches Retuschieren,

14.

Tonen,

15.

Einsetzen von Vignetten,

16.

Anwenden der Filtertechnik,

17.

Anwenden der Maskier- und Montagetechnik,

18.

Reproduzieren verschiedener Vorlagen,

19.

Festlegen und Einrichten des Bildaufbaus und

20.

Fertigen und Präsentieren des Bildes.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

a)

Portraitaufnahme in Schwarzweiß (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm oder bis 4 x 5 Inch, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm) und Portraitaufnahme in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm oder bis 4 x 5 Inch, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),

b)

Sachaufnahme in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm oder bis 4 x 5 Inch, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),

c)

Architekturaufnahme (Innen- oder Außenarchitektur) in Schwarzweiß oder in Farbe (Negativformat 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm oder bis 4 x 5 Inch, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm),

d)

Werbeaufnahme (Farb-Diapositiv, Format 6 cm x 6 cm bis 9 cm x 12 cm oder bis 4 x 5 Inch),

e)

Laufbild- oder Videoaufnahme,

f)

Reproduktion (Umsetzung einer Vorlage auf Schwarzweiß, Negativformat 9 cm x 12 cm oder 4 x 5 Inch, Vergrößerung 24 cm x 30 cm bis 30 cm x 40 cm) und

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnen,

2.

Maßrechnen und

3.

Brennweitenberechnungen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Grundlagen der Optik:

a)

Optische Grundgesetze,

b)

Lichtemission und Lichtquellen,

c)

Polarisation,

d)

Farbenlehre und

e)

Grundlagen der geometrischen Optik,

2.

Gerätekunde:

a)

Aufbau und Strahlengang von Linsensystemen,

b)

allgemeine Kenndaten von optischen Systemen,

c)

Einrichtungen in der Dunkelkammer für Schwarzweiß- und Farbfotografie und

d)

Aufnahme-, Labor- und Nachbearbeitungsgeräte,

3.

Photoelektronische Nachbehandlung und Verarbeitung von Aufnahmen,

4.

Geschichte der Fotografie,

5.

Materialkunde:

6.

Fachliche Sondervorschriften:

a)

Behandlung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen,

b)

Behandlung gefährlicher Abfälle,

c)

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und

d)

Grundzüge des Urheberrechtes und

7.

Chemische und physikalische Prozesse in der Fotografie.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. August 1986 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Fotografen ausgenommen Pressefotografen (Fotografen-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 448, außer Kraft.