Briefwechsel betreffend die Vereinbarung zwischen der EWG und der Republik Österreich über die gegenseitige Gewährung von Zollkontingenten für bestimmte Weine

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Ratifikationstext

Der Briefwechsel ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

I. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen 1), die im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen ausgehandelt wurden sowie auf Protokoll Nr. 47 des EWR-Abkommens 2).

Die Vereinbarung in Anhang III zu diesem Abkommen sieht vor, daß die Vertragsparteien sich gegenseitig Zollkontingente für bestimmte Weine in Flaschen gewähren. Nach Punkt 6 zweiter Absatz dieser Vereinbarung sind die betreffenden Weine von einer Bescheinigung zu begleiten, die von einer amtlichen Stelle erteilt wurde, welche in einem im Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist.

Gemäß den Konsultationen, die zwischen der Kommission und Österreich stattfanden, wird folgende Regelung vereinbart:

Als Bescheinigung im Sinne der vorgenannten Vereinbarung gilt das zugelassene Geschäftspapier nach Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989, auf dem nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung sowie gemäß Anhang VI, insbesondere Punkt 5, des eingangs zitierten Abkommens eine Ursprungsbescheinigung mit folgendem Wortlaut enthalten sein muß:

1.

Bei Weinen mit Ursprung in Österreich, die nach der Gemeinschaft ausgeführt werden:

2.

Bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nach Österreich ausgeführt werden:

R. Möhler

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:

„Herr Botschafter,

ich beziehe mich auf ... (es folgt der weitere Text der

Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... bestätigen würden.“

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung Österreichs zu diesem Schreiben.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die österreichische Bundesregierung

M. Scheich


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 390/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988

*4) Nichtzutreffendes streichen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.