Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-08-04
Status Aufgehoben · 1998-11-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 169 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Gewerbeberechtigung

gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 ausgeübte Reisebürogewerbe

(Ausübungsvorschriften für Reisebüros) Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (zB Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch Z 1 nicht erfaßten berufsbildenden höheren Schule oder

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder

4.

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 3)

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und

2.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.

(2) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den im Abs. 1 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.

(3) Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

II. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für die Ausübung des auf Teilberechtigungen gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 bis 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 5. (1) Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Betriebsstätten findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 6. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mindestens ein Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1, oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

3.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe, oder

4.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß § 166 GewO 1994 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.

(3) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 oder 3 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, müssen mindestens zwei Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1, oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,

(4) Über die im Abs. 3 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 3 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und

2.

zumindest einer der im Abs. 3 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über

a)

eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem auf Grund einer Berechtigung gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder

b)

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenen Unternehmen oder

c)

eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem Unternehmen, das auf Grund des § 376 Z 30 Abs. 1 GewO 1994 weiter betrieben werden darf,

(5) Fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 3 und 4 Abs. 4 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.

(6) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 bis 4 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen

Unterlagen

§ 7. (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit verfügbar, mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Tourismusregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

(2) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.

(3) Den Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den in den Abs. 1 und 2 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.

III. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe

§ 8. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.

(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1.

(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.

(4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1 ist dem Kunden ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.

(5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt oder Leistungen von Gewerbetreibenden vermittelt, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen von den Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind, auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen.

(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen.

IV. ABSCHNITT

Informationspflichten

Geltungsbereich

§ 9. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 finden auf Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)

Beförderung,

b)

Unterbringung,

c)

andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Prospektangaben

§ 10. (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über

1.

den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,

2.

die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 8,

3.

den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und

4.

folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:

a)

Bestimmungsort,

b)

Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),

c)

Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),

d)

Mahlzeiten,

e)

Reiseroute,

f)

Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,

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