ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG RUMÄNIENS ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. April 1992 bzw. 29. September 1993 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Rumäniens, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

– unter Berücksichtigung der im Dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Verpflichtungen,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien lassen sich im bilateralen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT leiten und gewähren daher einander gemäß Art. I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT die Meistbegünstigung.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 stimmen die Vertragsparteien überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:

a)

Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b)

den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c)

Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,

d)

für Warenimporte, die einer der Vertragsparteien von Drittstaaten oder von Internationalen Institutionen und Organisationen im Rahmen von Hilfsprogrammen gewährt werden.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet, wie beispielsweise

– Land- und Forstwirtschaft,

– Tier- und Pflanzenzucht,

– Industrie und Gewerbe,

– Energie,

– Bergbau,

– Bauwesen,

– Umweltschutz und -technologie,

– Transport- und Fernmeldewesen,

– Fremdenverkehr,

– Bank-, Versicherungs- und Kreditwesen,

– angewandte Forschung,

– Berufsausbildung,

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

– Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Rohstoffen,

– bessere Ausnützung bestehender Produktionskapazitäten,

– Erweiterung des Produktionsprogramms und Schaffung neuer Produktionen,

– Einsatz und Anwendung neuer Produktionstechnologien,

– Projektierung, Errichtung und Betrieb neuer Industrieanlagen und Transporteinrichtungen sowie Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Anlagen, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,

– Niederlassungen, Handelsvertretungen und andere zwischen den beiden Staaten vereinbarte Kooperationsformen,

– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Austausch,

– Austausch von statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.

– gemeinsame Projektdurchführung in Drittstaaten.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beider Staaten den Erfahrungs- und Informationsaustausch auch über Umgestaltungs- und Optimierungskonzepte, technologische Strategien sowie über Mechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten der Marktwirtschaft als auch die Zusammenarbeit bei der Berufsausbildung und Managementschulung besonders fördern.

Artikel 4

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und Rumänien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 5

Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 6

(1) Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der in beiden Staaten gültigen Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, wirtschaftliche Entwicklungsprogramme im Partnerstaat zu fördern und zur Realisierung und Ausweitung dieser Vorhaben beizutragen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen beiden Staaten in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausführen beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einführen der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden; Konsultationen sind sofort aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die

– Intensivierung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen den Unternehmen beider Staaten,

– Schaffung eines günstigen Investitionsklimas für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,

– Zusammenarbeit im Bereiche der Dienstleistungen,

– Zusammenarbeit auf dem Gebiet des kombinierten Verkehrs- und Eisenbahnwesens,

– Benützung des Donau-Schwarzmeer-Kanals und der Hafenanlagen sowie bestmögliche Nutzung von Zollfreizonen in Rumänien,

– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposia, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlich- und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien empfehlen primär zur Streitbeilegung amikale Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

a)

fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte;

b)

kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit frei wählen kann. Die Streitparteien können im einzelnen bestimmen, wie die Schiedsrichter bei Entstehen einer Streitigkeit bestellt werden, wobei der vorsitzende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter, der im Einvernehmen zu bestellen ist, auch Angehöriger eines Drittstaates sein kann;

c)

fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht – UNCITRAL ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 11

Änderungen oder Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird die „Österreichisch-rumänische Gemischte Kommission für Außenwirtschaftsbeziehungen“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in Rumänien zusammentreten wird.

(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.

– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

– Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

– Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,

– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Artikel 13

Im Falle des Beitritts einer Vertragspartei/beider Vertragsparteien zum Europäischen Wirtschaftsraum – EWR und/oder zu den Europäischen Gemeinschaften – EG wird automatisch jenen Bestimmungen dieses Abkommens derogiert, die für die Vertragspartei/Vertragsparteien als Teilnehmer am EWR und/oder als EG-Mitglied geltenden Rechtsvorschriften widersprechen oder anders zu regeln sind.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren das

– „Langfristiges Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation“ vom 14. Juli 1975 *)

– „Langfristiges Abkommen über den Warenverkehr“ vom 20. Mai 1976 **)


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 519/1975.

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 375/1976.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.