(Übersetzung) RESOLUTION NUMMER 363 (Angenommen ohne Tagung am 4. Juni 1993) WEITERE VERLÄNGERUNG DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS(NR: GP XVIII RV 1618 VV S. 166. BR: AB 4800 S. 587.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-10
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 251/1984

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Resolution Nr. 363 des Internationalen Kaffeerates betreffend weitere Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 samt Anlagen wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist das Internationale Kaffee-Übereinkommen samt Anlagen dadurch kundzumachen, daß es in englischer Sprache und deutscher Übersetzung zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 4 vom Rat verlängert wurde - am 19. Juli 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 4 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1993.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten:

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sri Lanka, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Uganda, Venezuela, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Sierra Leone hat erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Japan erklärt, die weitere Verlängerung des genannten Übereinkommens gemäß den Gesetzen und Bestimmungen Japans zu erfüllen.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 1), verlängert durch die Resolutionen Nrn. 347 2, 352 3) und 355 4) läuft am 30. September 1993 aus.

In der Erwägung, daß das Internationale Kaffee-Übereinkommen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden sollte, um die Internationale Kaffee-Organisation als Forum für internationale Zusammenarbeit in Kaffee-Angelegenheiten zu erhalten und um Zeit für die Verhandlung eines neuen Übereinkommens zu gewähren,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEERAT:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1984

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 511/1990

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 663/1992

*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 664/1993

1.

Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird für den Zeitraum eines zusätzlichen Jahres vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 verlängert.

2.

Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt ab 1. Oktober 1993 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Resolution zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 30. September 1993 in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen ihre Annahme dieser weiteren Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens zwanzig Ausfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und mindestens zehn Einfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhr-Mitglieder vertreten. Für diesen Zweck werden die Stimmen per 30. Juni 1993 berechnet. Diese Notifikationen sind vom Oberhaupt des Staates oder der Regierung oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder unter einer von einem der Vorerwähnten unterzeichneten Vollmacht abzugeben. Im Fall einer internationalen Organisation ist die Notifikation von einem in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen oder unter einer von einem solchen Vertreter unterzeichneten Vollmacht abzugeben.

3.

Die eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung des verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen, welche bis 30. September 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt, wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung der weiteren Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1994 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung der weiteren einjährigen Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.

4.

Jede Vertragspartei des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983, die keine der in den Absätzen 2 und 3 dieser Resolution vorgesehenen Notifikationen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1994 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1993 zu erfüllen.

5.

Falls die Erfordernisse für das Inkraftbleiben des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Resolution nicht erfüllt sind, treten jene Regierungen, welche die Annahme oder vorläufige Anwendung einer solchen weiteren Verlängerung notifiziert haben, zusammen, um zu beschließen:

a)

ob das Übereinkommen unter ihnen in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder

b)

ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollten.

6.

Der Exekutiv-Direktor wird ersucht, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.