Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer (Lüftungsanlagenbauer-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-11-05
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 24 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen von Volumsströmen in Luftleitungen,

2.

Inbetriebnehmen und Einstellen von Lüftungs- und Regelanlagen und

3.

Beheben von Störungen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung gemäß § 4 und einer mündlichen Prüfung gemäß § 5.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung von Projekten (einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen und Materialauszügen, der Erstellung von Kostenvoranschlägen und der Durchführung der Berechnungen und deren wirtschaftliche Beurteilung) auf folgenden Gebieten zu erfassen:

1.

Lüftungsanlagen, Be- und Entlüftung und Luftaufbereitung,

2.

Klimaanlagen,

3.

Luftheizungen und Luftkühlung,

4.

Nutzung alternativer Energieformen,

5.

Dimensionierung von Luftleitungen und Luftdurchlässen und

6.

Luftverteilungsschema und Energiekoppelung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat zu erfolgen:

1.

unter Verwendung der auf dem Markt verfügbaren Apparate, Einrichtungen, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Anlagenbauteile, Installationsbauteile und Installationsbauteilsysteme,

2.

unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des sparsamen Energieeinsatzes und auf wirtschaftliche Herstellungs- und Arbeitsmethoden und

3.

unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen Fachbücher, Tabellen, technische Richtlinien, ÖNORMEN und Zeichenschablonen verwendet werden.

(4) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach 22 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung hat folgende Bereiche zu umfassen:

1.

technisches Allgemeinwissen,

2.

theoretisch-technisches und praktisch-technisches Fachwissen einschließlich Maßnahmen zur sparsamen Nutzung von Energie,

3.

Umweltschutz und

4.

fachliche Sondervorschriften

a)

einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

b)

einschlägige Rechtsvorschriften,

c)

einschlägige ÖNORMEN und

d)

einschlägige technische Richtlinien.

(2) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Zentralheizungsbauer verwandte Handwerk der Lüftungsanlagenbauer.

§ 6. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Zentralheizungsbauer erbracht haben oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, können die Befähigung für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Zentralheizungsbauer nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 3) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 4).

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 50 Minuten erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Bereiche gemäß § 5 Abs. 1 zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Ergänzungsprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer für Personen mit erbrachtem Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973.

§ 7. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973 durch Ablegung der Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1983, erbringen, können die Befähigung für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung nachweisen.

(2) Die Ergänzungsprüfung ist eine fachlich-theoretische Prüfung. Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Lüftungsanlagenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht bereits im Rahmen der Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe nachzuweisen waren. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Bereiche gemäß § 5 Abs. 1 zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft, soweit nicht § 9 abweichendes bestimmt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

§ 9. Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nachweislich in Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 5 GewO 1973 befunden haben, können die Befähigungsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Februar 1978, BGBl. Nr. 130, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1983 ablegen. Auf diese Personen ist § 7 anzuwenden.

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