Briefwechsel Österreich - EWG betreffend das Preisgarantieabkommen für Exporte von österreichischem Wein in die Europäische Union
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner fremdsprachigen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
I. Brief der Österreichischen
Bundesregierung
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Generaldirektor,
gemäß den beiden Briefwechseln vom 4. November 1970 betreffend die Grundsätze und Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften *1) verpflichtete sich die Gemeinschaft, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970, keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich in die Gemeinschaft zu erheben. Im Gegenzug übernahm die Österreichische Bundesregierung die Garantie dafür, daß gemäß den zwischen der Gemeinschaft und Österreich vereinbarten Modalitäten der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
I. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.
II. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt I genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.
Diese Garantie wird gemäß den folgenden Bedingungen und Modalitäten übernommen:
Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse:
Rotwein
Weißwein, anderer als unter Buchstabe c) genannt
Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
Likörwein
Brennwein.
Die Bescheinigung über die Einhaltung des Referenzpreises wird
- Angebotspreis frei Grenze,
- vorhandener Alkoholgehalt und gegebenenfalls Gesamtalkoholgehalt,
- Bescheinigung der Handelskammer über die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
- mit dem Verkauf verbundene Kosten aller Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis nicht zu ändern;
- jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
Die nach der Gemeinschaft aufgeführten Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten Weinen verschnitten sein.
Die Kommission informiert die Österreichische Bundesregierung
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
II. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Herr Generaldirektor,
gemäß den beiden Briefwechseln vom 4. November 1970 betreffend die Grundsätze und Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften verpflichtete sich die Gemeinschaft, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970, keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich in die Gemeinschaft zu erheben. Im Gegenzug übernahm die Österreichische Bundesregierung die Garantie dafür, daß gemäß den zwischen der Gemeinschaft und Österreich vereinbarten Modalitäten der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
I. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.
II. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt I genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.
Diese Garantie wird gemäß den folgenden Bedingungen und Modalitäten übernommen:
Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse:
Rotwein
Weißwein, anderer als unter Buchstabe c) genannt
Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
Likörwein
Brennwein.
Die Bescheinigung über die Einhaltung des Referenzpreises wird
- Angebotspreis frei Grenze,
- vorhandener Alkoholgehalt und gegebenenfalls Gesamtalkoholgehalt,
- Bescheinigung der Handelskammer über die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
- mit dem Verkauf verbundene Kosten aller Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis nicht zu ändern;
- jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
Die nach der Gemeinschaft aufgeführten Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten Weinen verschnitten sein.
Die Kommission informiert die Österreichische Bundesregierung
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 156/1971 und Nr. 157/1971 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993
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