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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (Maschinen- und Fertigungstechniker-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Schweißen,

2.

Bohren,

3.

Drehen,

4.

Fräsen,

5.

Schleifen,

6.

Passen,

7.

Programmieren und Bedienen von automationsunterstützt arbeitenden Fertigungsmaschinen,

8.

Zusammenbau und Justieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

2.

Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,

3.

Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,

4.

einfache physikalische Berechnungen,

5.

Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Zeichnung eines mechanischen Werkstückes nach Angabe zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling unter Berücksichtigung zeitgemäßer Techniken Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,

2.

Vorkommen und Herstellen von Werkstoffen (Eisen und sonstige metallische Werkstoffe, Kunststoffe),

3.

Werkstoffprüfung,

4.

Kenntnisse der Betriebsmittel.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Grundlagen der Physik und Chemie, Elektronik,

3.

Begriffe der Elektrotechnik, Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik,

4.

Wärmebehandlung,

5.

Maschinenelemente,

6.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

7.

Meß- und Prüfgeräte,

8.

Löt- und Schweißtechnik,

9.

Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

10.

Qualitätssicherung

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes,

2.

ÖNORMEN,

3.

technische Anschlußbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der

Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 9. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker (§ 94 Z 17 GewO 1994) oder das Handwerk der Schlosser (§ 94 Z 13 GewO 1994) erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk, von dem ausgehend der Prüfungswerber zum Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlichen-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Mechaniker (Mechaniker-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 193/1991, außer Kraft.