Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kälteanlagentechniker (Kälteanlagentechniker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kälteanlagentechniker (§ 94 Z 17 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Montage, Inbetriebnahme und Reparatur einer Kälteanlage,
Herstellen elektrischer Schaltungen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in sechs Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
Dimensionieren von Kälteanlagen und deren Komponenten,
Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer
elektrischen Schaltskizze,
Installationsskizze,
Skizze eines Kältemittelkreislaufes und einer
Projektskizze
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Kenntnisse der Kältemittel und Betriebsmittel,
Verbindungselemente.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Physik,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
Löten,
Schweißtechnik,
Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,
Entsorgungstechniken,
Qualitätssicherung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Wärmedämmung,
Komponenten der Kälte- und Wärmerückgewinnungsanlagen,
Regelung und Steuerung,
auftretende Störungen, deren Ursachen und Behebungsmöglichkeiten.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über einschlägige Vorschriften aus folgenden Bereichen zu stellen:
Kälteanlagenverordnung, Beschränkungen und Verbote betreffend
elektrotechnische Vorschriften (ÖVE),
Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,
ÖNORMEN,
technische Anschlußbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der
Kälteanlagentechniker
§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 25 GewO 1994) oder das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kälteanlagentechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kälteanlagentechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk, von dem ausgehend der Prüfungswerber zum Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlichtheoretischen Teil.
(3) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(5) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünfeinhalb Stunden zu beenden.
(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Kühlmaschinenmechaniker
(Kühlmaschinenmechaniker-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 194/1991, außer Kraft.
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