Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer (Elektroniker und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 25 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,
Herstellen eines elektromechanischen oder elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
Berechnen elektrischer Größen von elektrischen Maschinen und Anlagen sowie die Dimensionierung von elektrischen Schaltungen (auch Digitaltechnik),
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,
einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik, Pneumatik),
Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Anboterstellung).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer
elektrischen oder elektronischen Schaltskizze und
einer Skizze eines elektromechanischen Bauteiles laut Angabe zu umfassen
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,
Kenntnisse der Betriebsmittel,
Verbindungselemente.
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Grundlagen der Physik und Chemie,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Meß- und Prüfgeräte,
Maschinenelemente,
Löt- und Schweißtechnik,
Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,
Isolier- und Imprägniertechnik,
Qualitätssicherung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Besondere Fachkunde
§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Regel- und Steuergeräte,
elektrische und elektronische Bauteile,
elektrische Wicklungen,
elektrische und elektronische Maschinen und Anlagen,
typisch auftretende Störungen, mögliche Ursachen der Störungen und deren Behebungsmöglichkeiten.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
elektrotechnische Vorschriften (insbesondere ÖVE, technische Anschlußbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen),
Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,
ÖNORMEN.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der
Elektroniker und Elektromaschinenbauer
§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Bürokommunikationstechniker (§ 94 Z 18 GewO 1994) oder das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker (§ 94 Z 26 GewO 1994) oder das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(3) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker (§ 94 Z 17 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nach.
(4) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker nicht vorgeschrieben ist. Die besteht aus einem fachlich-praktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.
(5) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
(6) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 196/1991, außer Kraft
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