Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Gebühren der Austro Control GmbH (Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API
Gebühr
I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)
1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF) € 205
b) PPL € 255
c) CPL € 460
d) ATPL oder MPL € 717
e) LAPL (A) € 127
f) LAPL (H) € 127
g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten) € 358
h) Klassenberechtigungen € 103
i) Musterberechtigungen für
i)Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg € 460
ii)Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg € 613
iii)Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 766
k) IR € 205
l) Lehrberechtigungen für
i) FI, SFI € 306
ii) CRI, IRI, STI € 255
iii) TRI € 408
iv) MCCI € 205
v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL) € 306
vi) MI € 103
vii) FTI € 408
viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 255
ix) Sonstige € 255
m) Prüfer
i) TRE € 306
ii) CRE, SFE, FE, IRE € 255
iii) FIE € 408
iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten € 206
n) Sprechfunk € 153
o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF € 613
p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse € 460
q) Bergflugberechtigung € 103
r) Testflugberechtigung € 408
s) Kunstflugberechtigung € 103
t) Schleppflugberechtigung € 103
u) Nachtflugberechtigung € 103
2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug) € 103
b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e € 85
c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f € 153
d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g € 119
e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster) € 103
f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster) € 85
g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen) € 50
h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o € 340
i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p € 171
2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF € 101
3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
i) PPL € 12
ii) IR € 27
iii) CPL und MPL € 27
iv) ATPL € 33
v) LAPL € 12
b) Luftfahrzeugwarten
i) für die theoretische Prüfung € 24
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 24
c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
i) für die theoretische Prüfung € 60
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 60
d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals € 119
e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag € 60
ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster € 60
f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern € 31-95
g) Flugdienstberatern € 121
h) Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 € 12
3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
a) PPL € 153
b) CPL € 306
c)ATPL € 408
7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d inklusive Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
a) gemäß TP 1 lit. a, b und e € 205
b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p € 408
9. Sammelanerkennungen Pro Stück € 103
10. Sonstige Amtshandlungen
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat) € 70
b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung € 70
c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
i) ATPL € 135
ii) CPL, IR € 69
iii) PPL, LAPL € 34
iv) Klassen-, Musterberechtigung € 34
d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung € 103
e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens € 70
11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2 € 1663
11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 3297
11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich € 531
11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und/oder 3 € 1008
12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen € 682
12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 1744
12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 70
12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses € 70
13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist € 212
14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses € 119
b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses € 70
15. Flugmedizinische Lehrgänge
a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang) € 340
b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 171
16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen € 340
16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 4033
16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 520
16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt € 520
16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
a) Level 4 € 135
b) Level 5 € 135
c) Level 6 € 135
II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen
17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind € 2 273
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 2 726
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 4 544
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 4 544
18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 226
18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang € 340
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm € 340
18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) pro Lehrgang € 171
b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm € 171
19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter € 276
19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 280
19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 224
19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung – sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt – zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind € 212
b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 319
c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 425
d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 € 425
e) Language Assessment Body (LAB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 € 212
19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 171
20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 1 363
20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
a) Ausstellung eines Zertifikates € 153
b) Verlängerung eines Zertifikates € 77
20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body – LAB)
a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 340
b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 171
III. Luftverkehrsunternehmen
A. Luftfahrtunternehmen
21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B
i) bis einschließlich 5 700 kg € 2 273
ii) von 5 701 bis 20 000 kg € 3 409
iii) über 20 000 kg € 4 544
2. von Hubschraubern der Performance Class 3
i)bis einschließlich 3 175 kg € 2 273
ii)über 3 175 kg € 3 409
b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln 1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
i)bis einschließlich 5 700 kg € 7 952
ii)von 5 701 bis 20 000 kg € 10 225
iii)über 20 000 kg € 12 496
2. von Hubschraubern der Performance Class 2
i)bis einschließlich 3 175 kg € 7 952
ii)über 3 175 kg € 10 225
c) für den Betrieb 1. von Flugzeugen der Performance Class A
i)bis einschließlich 5 700 kg € 9 087
ii)von 5 701 bis 20 000 kg € 11 362
iii)von 20 001 bis 50 000 kg € 17 041
iv)von 50 001 bis 150 000 kg € 28 402
v)über 150 000 kg € 39 763
2. von Hubschraubern der Performance Class 1
i)bis einschließlich 3 175 kg € 9 087
ii)über 3 175 kg € 11 362
22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications) € 276
22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Luftfahrzeug – jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) – je Baumuster – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt – je Luftfahrzeug € 276
23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt € 276
23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit der Genehmigung einer Änderung der Mindestausrüstungsliste (MEL), welche nach entsprechender Änderung der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) erfolgen muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt € 556
24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 227
25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 1 113
26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 278
27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254/2008 idgF) € 1 363
27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 454
27b. Ausstellung eines Duplikates
a) eines AOC € 114
b) von Operations Specifications € 70
B. Luftbeförderungsunternehmen
28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
i) bis 6 000 m³ € 462
ii) bis 10 500 m³ € 692
iii) über 10 500 m³ € 923
b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtluftfahrzeugen € 462
c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
i) bis einschließlich 5 700 kg € 2 273
ii) von 5 701 bis 20 000 kg € 3 409
iii) über 20 000 kg € 4 544
d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
i) bis einschließlich 3 175 kg € 2 273
ii) über 3 175 kg € 3 409
28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt € 85
28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung € 114
IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge € 103
30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 171
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 284
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 569
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 1 136
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 2 842
31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines – je Luftfahrzeug – die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 103
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 240
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 363
33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich € 227
35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 227
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 454
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 569
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 682
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 909
36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau € 454
37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 227
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 284
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 340
f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen) € 114
39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 454
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 909
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 1 136
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 363
39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.
40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD für
a) BITD € 887
b) FNPT1 € 1 704
c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC € 3 409
d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC € 6 817
e) FTD € 11 247
f) FFS € 17 041
41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 227
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 340
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 454
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 682
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 363
43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 171
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 340
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung – ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau – und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, idgF) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg € 1 136
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg € 2 273
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 4 544
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 9 087
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 13 633
f) Turbinentriebwerke € 6 817
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 909
44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau € 2 273
45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 340
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 682
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 363
f) Turbinentriebwerke € 682
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 114
46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 560 kg € 57
b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg € 90
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 171
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 340
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
f) Turbinentriebwerke € 340
g) Sonstiges Luftfahrtgerät € 90
47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde € 340
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 682
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 2 726
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 10 452
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 20 904
f) Luftfahrtgerät € 454
g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle € 227
48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 227
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 454
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 1 818
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 3 636
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 7 270
49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 909
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 1 818
e) Luftfahrzeuge über 20 000 k € 3 636
50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) – sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt – aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 340
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug – soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war – jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 682
52. entfallen
53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 340
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm) € 34
55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg € 171
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg € 340
b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 569
c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 796
56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 171
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 340
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 512
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 682
58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 227
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 340
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 454
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 682
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 909
59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden € 114
59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet € 249
59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet € 249
59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet € 249
59d. Registrierung eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24m LFG € 25
V. Luftfahrttechnische Betriebe
60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 454
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten € 682
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten € 909
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten € 1 363
61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 682
b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten € 1 363
c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten € 1 818
d) Betriebe über fünfzig Bediensteten € 2 273
62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 1 363
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 2 045
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 2 500
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 2 955
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 3 636
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 4 544
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 5 681
65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
67. Erteilung einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg € 1 136
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg € 1 591
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg € 2 273
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 2 955
68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg € 682
b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg € 1 136
c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg € 1 591
d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 2 273
69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 340
69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg € 454
b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg € 909
c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 591
d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg € 454
e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 1 136
f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 454
70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg € 114
b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg € 171
c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg € 227
d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 306
71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 682
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 909
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 1 363
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 1 818
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 2 726
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 3 863
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 5 453
72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 909
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 1 136
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 1 818
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 2 726
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 4 089
f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten € 5 453
g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten € 6 817
74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind € 295
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 682
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 1 022
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 2 045
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 3 066
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 4 089
76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part 147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind € 295
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 682
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 1 022
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 2 045
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 3 066
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind € 4 089
78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
a) Betriebe bis fünf Bedienstete € 295
b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten € 682
c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten € 1 022
d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten € 2 045
e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten € 3 066
f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten € 4 089
80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen € 114
VI. Besondere Bewilligungen
82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung € 340
b) Änderung € 85
83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
a) Erstbewilligung € 340
b) Änderung € 85
84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg € 114
b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg € 227
c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg € 454
d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg € 682
e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg € 909
85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
a) Bis zu 3 Tagen € 340
b) Über 3 Tage € 682
86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren € 596
87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
a) Für den Einzelfall € 135
b) Für mehrere Fälle € 375
88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 114
89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
Für den Einzelfall
a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg € 50
b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg € 103
c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg € 205
Für mehrere Fälle
d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg € 103
e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg € 205
f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg € 408
90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG) € 114
91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde € 984
VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze
92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung € 70
b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland € 70
c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
VIII. Sonstige Gebühren
95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 340
96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 340
97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 € 171
98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt € 227
99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt € 70
100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist

Abkürzung

ACGV

II. Abschnitt

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.