Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV)(EWR/Anh. II: 384 L 0528, 388 L 0665, 384 L 0529, 386 L 0312, 390 L 0486)
§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt (§§ 24-35)
sowie §§ 36, 37, 38 und 42 bleibt bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von
Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung
(vgl. § 122 Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Abschnittes 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1989, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und 3, des § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der §§ 36, 37, 38 und 42 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
GLIEDERUNG
I. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE ............................ § 1 - § 2
Geltungsbereich ......................................... § 1
Begriffe ................................................ § 2
II. ABSCHNITT:
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN ......................... § 3 - § 23
```
TEIL 1:
```
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ................................. § 3 - § 4
Geltungsbereich ......................................... § 3
Maßnahmen beim Ausstellen ............................... § 4
```
TEIL 2:
```
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN ............................... § 5 - § 7
Verfahrensstruktur ...................................... § 5
Abweichungsbefugnis ..................................... § 6
Betriebs- und Wartungsanleitung ......................... § 7
```
TEIL 3:
```
VERFAHREN FÜR SICHERHEITSBAUTEILE ....................... § 8 - § 20
Verfahrensstruktur ...................................... § 8
Baumusterprüfung ........................................ § 9 - § 14
Kontrolle ............................................... § 15 - § 18
Übereinstimmungsbescheinigung ........................... § 19
Übereinstimmungszeichen ................................. § 20
```
TEIL 4:
```
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE § 21 - § 23
III. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN
IN BETRIEBSANLAGEN ...................................... § 24 - § 35
Geltungsbereich ......................................... § 24
```
TEIL 1:
```
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN ................................ § 25 - § 29
Vorprüfung .............................................. § 25
Abnahmeprüfung .......................................... § 26
Regelmäßige Überprüfung ................................. § 27
Betriebskontrolle ....................................... § 28
Aufhebung der Sperre von Aufzügen ....................... § 29
```
TEIL 2:
```
QUALIFIZIERTE PERSONEN .................................. § 30 - § 35
Aufzugswärter ........................................... § 30
Betreuungsunternehmen ................................... § 31
Aufzugsführer ........................................... § 32
Aufzugsprüfer ........................................... § 33 - § 35
IV. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...................... § 36 - § 42
Anhang 1: Technische Anforderungen an Aufzüge und
Bauteile für Aufzüge
Anhang 2: Baumusterprüfbescheinigung
Anhang 3: Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang 4: Übereinstimmungszeichen
Anhang 5: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für
Aufzüge
I. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß § 3 ausgenommen sind und legt fest
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen können.
(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3) Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen. eingebaut werden.
(4) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang II Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 3 angeführt sind:
die Richtlinie 84/528 EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der Aufzüge und
die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, S. 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, S. 21).
Abs. 2 und 3 bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in
Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung (vgl. § 122
Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994).
I. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß § 3 ausgenommen sind und legt fest
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen können.
(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3) Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen. eingebaut werden.
(4) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang II Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 3 angeführt sind:
die Richtlinie 84/528 EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der Aufzüge und
die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, S. 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, S. 21).
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge'' sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15 Grad gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist
für die Beförderung von Personen,
für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern oder
ausschließlich für die Beförderung von Gütern, wenn der Förderkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und die Hebeeinrichtung über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet ist (betretbare Lastenaufzüge).
(2) „Sicherheitsbauteile von Aufzügen'' sind:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Geschwindigkeitsbegrenzer (Fahrkorb und Gegengewicht),
Fangvorrichtungen (Fahrkorb und Gegengewicht),
Puffer (energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung, energieverzehrende Puffer).
(3) „Inverkehrbringen'' ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) für den Eigengebrauch.
(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
Das Überlassen von Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(5) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Bauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(6) „Bestimmungsgemäße Verwendung'' ist jene Verwendung, für die ein Aufzug oder ein Bauteil von Aufzügen entsprechend den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung'' gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion des Aufzuges oder Bauteils von Aufzügen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.
Abs. 1 und 2 bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in
Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung (vgl. § 122
Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994).
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge'' sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15 Grad gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist
für die Beförderung von Personen,
für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern oder
ausschließlich für die Beförderung von Gütern, wenn der Förderkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und die Hebeeinrichtung über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet ist (betretbare Lastenaufzüge).
(2) „Sicherheitsbauteile von Aufzügen'' sind:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Geschwindigkeitsbegrenzer (Fahrkorb und Gegengewicht),
Fangvorrichtungen (Fahrkorb und Gegengewicht),
Puffer (energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung, energieverzehrende Puffer).
(3) „Inverkehrbringen'' ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Aufzuges oder eines Bauteils von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) für den Eigengebrauch.
(4) Als Inverkehrbringen gilt nicht:
Das Überlassen von Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Bauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(5) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Bauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
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