Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Molker und Käser (Molker- und Käser-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-22
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Molker und Käser gemäß § 94 Z 64 GewO 1973 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Wägen,

3.

Trennen,

4.

Erhitzen,

5.

Kühlen,

6.

Konzentrieren,

7.

Homogenisieren,

8.

Mischen,

9.

Schmelzen,

10.

Trocknen,

11.

Impfen,

12.

Reinigen,

13.

Analysieren,

14.

Warten,

15.

Verpacken,

16.

Reifen und

17.

Feststellen sensorischer Mängel.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission ist zum Nachweis der Fertigkeiten gemäß Abs. 1 je eine Meisterarbeit aus nachstehenden Bereichen auszuführen:

1.

Milchannahme und -kontrolle,

2.

Vorbehandlung der Milch,

3.

Herstellung eines Produktes aus der weißen Palette,

4.

Herstellung eines Produktes aus der gelben Palette und

5.

produktionsbegleitende Kontrolle einschließlich Hygienemaßnahmen und Endproduktkontrolle.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

1.

Chemie und Physik gemäß § 5,

2.

Mikrobiologie und Hygiene gemäß § 6,

3.

Technologie und Technik gemäß § 7,

4.

Qualitätssicherung gemäß § 8 und

5.

Fachliche Sondervorschriften gemäß § 9.

(4) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation sind dem Prüfling Fragen (Berechnungen und Interpretationen) aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Beschaffung,

2.

Produktion (Technik),

3.

Absatz und

4.

Betriebs- und Qualitätskontrolle.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Chemie und Physik

§ 5. Im Gegenstand Chemie und Physik sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Inhaltsstoffe der Milch:

a)

Wasser,

b)

Fette und fettähnliche Substanzen,

c)

Eiweiß und andere Stickstoffverbindungen,

d)

Kohlenhydrate,

e)

Mineralstoffe,

f)

Enzyme und Coenzyme und

g)

Vitamine und andere minore Milchinhaltsstoffe,

2.

Chemisch-physikalische Eigenschaften der Milch:

3.

Bedeutung der Milch und Milchprodukte in der Ernährung des Menschen,

4.

Lebensmittelzusatzstoffe und

5.

Sensorik.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Mikrobiologie und Hygiene

§ 6. Im Gegenstand Mikrobiologie und Hygiene sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte:

a)

Bedeutung der Keimzahlen und Keimgruppen für die hygienische Wertigkeit und Verarbeitbarkeit der Rohmilch,

b)

Auswirkung technologischer und technischer Maßnahmen auf das Verhalten von Mikroorganismen,

c)

Bedeutung der Mikroorganismen bei der Herstellung von Milchprodukten und

d)

mikrobiologische Kennzahlen zur Beurteilung der Qualität von Milch und Milchprodukten,

2.

Mögliche Beeinflussung der hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten durch chemische Rückstände, Toxine und pathogene Mikroorganismen,

3.

Personal- und Betriebshygiene und

4.

Mikrobiologische Prüfverfahren zur Beurteilung der Produktion und des Endproduktes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Technologie und Technik

§ 7. Im Gegenstand Technologie und Technik sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Rohstoff und Rohstoffgewinnung,

2.

Milcherfassung,

3.

Milchlagerung und -förderung,

4.

Milchbehandlung,

5.

Herstellung von Konsummilch und flüssigen Milchprodukten,

6.

Herstellung von Butter,

7.

Herstellung von Käse,

8.

Herstellung von anderen Milcherzeugnissen,

9.

Gewinnung und Verwendung von Milchinhaltsstoffen,

10.

Verpackung,

11.

Reinigung und Desinfektion,

12.

Anlagentechnik, Energietechnik, Steuer- und Regeltechnik, Sicherheitstechnik und

13.

Umwelttechnik.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Qualitätssicherung

§ 8. Im Gegenstand Qualitätssicherung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Geltende Vorschriften bezüglich des Aufbaues eines Qualitätssicherungssystems,

2.

organisatorische Maßnahmen zur Errichtung eines Qualitätssicherungssystems und

3.

Aufbau einer Prozeßkontrolle unter Einbeziehung chemisch-physikalischer, technischer und mikrobiologischer Maßnahmen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Ordnungspolitische Instrumentarien und Organisationen (Agrarmarktordnungen und Export und Import von Milch und Milchprodukten),

2.

Struktur der österreichischen Milchwirtschaft und

3.

rechtliche Grundlagen: Kenntnisse des Lebensmittelrechts, der für Milch und Milchprodukte relevanten Kapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), des Wirtschaftsrechts, des Arbeitsrechts und der umweltrelevanten Vorschriften (Abfallwirtschaftsrecht, Wasserrecht, Gewerberecht), soweit diese Vorschriften für die Ausübung des Gewerbes der Molker und Käser erforderlich sind.

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