Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 74 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission die Ausführung von zwei der folgenden Meisterarbeiten:
Bekämpfung von Holzschädlingen:
Feststellung der Art des Schädlingsbefalles,
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung des Schädlingsbefalles unter Darstellung der möglichen Methoden,
Durchführung der Abschlußarbeiten,
fachgerechte Entsorgung und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Bekämpfung von Schaben:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der gebräuchlichen Methoden und
Dekontaminierung und Entsorgung,
Schwammsanierung:
Bestimmung der Schwammspezies,
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung,
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und der Entsorgung und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Flohbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der gebräuchlichen Methoden und
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen,
Rattenbekämpfung oder Mäusebekämpfung oder beides:
Feststellung des Ausmaßes des Schädlingsbefalles,
Darstellung der möglichen Bekämpfungs- und Sicherheitsmaßnahmen,
Darstellung der Erfolgskontrolle,
Durchführung der Abschlußarbeiten und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Bekämpfung von Lebensmittelmotten:
Bestimmung der Mottenart,
Feststellung des Befallsherdes,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der möglichen Methoden und
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und der Entsorgung,
Diagnose eines Schädlingsbefalles:
Feststellung der Art des Schädlingsbefalles,
Darstellung der möglichen Bekämpfungsmethoden und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Pharaoameisenbekämpfung:
Feststellung des Ausmaßes des Schädlingsbefalles,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der möglichen Methoden,
Darstellung der Tilgungskontrolle und
Durchführung der Abschlußarbeiten und der Entsorgung,
Abwicklung einer Raumbegasung:
Abdichtung eines kompletten Fensters,
Darstellung der weiteren Abdichtungsmaßnahmen,
Darstellung der Durchführung der Begasung,
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen,
Darstellung der Belüftung des begasten Raumes und
Messung der Restgasmenge.
Raumvernebelung gegen Insekten:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der jeweiligen Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels,
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen und
Dekontaminierung und Entsorgung,
Grasmilbenbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der jeweiligen Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels und
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen und
Unkrautbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der geeigneten Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels und
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Im Rahmen der Ausführung der Meisterarbeiten ist die Fertigkeit der praktischen Handhabung der Geräte und Maschinen nachzuweisen.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Fachkunde (§ 5),
Sachkunde der sehr giftigen Stoffe und sehr giftigen Zubereitungen (§ 6) und
Erste Hilfe (§ 7).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation zu umfassen (Verwertung von Bauplänen und Zeichnungen, Berechnung von Raumausmaßen und Kubaturen, Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen, Ermittlung des Bedarfes an Personal, Maschinen und Geräten und Berechnung der Lohn- und Lohnnebenkosten und der Materialkosten).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 5. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Fachtechnologie:
Entomologie und Biologie,
Verhaltensweisen und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,
Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel auf die Zielorganismen,
Auswirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel auf Menschen, Haustiere und Umwelt,
Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel auf Bauteile und Oberflächen,
Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,
Toxikologie und Ökotoxikologie,
Geräte, Maschinen und Anlagen und deren Anwendung, Einsatz und Wartung und
Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten, Leitern und ähnlichen Arbeitsbehelfen und
Werkstoffkunde:
Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise, Lagerung und Entsorgung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Hilfsmitteln und
Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Lagerung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung und deren Wartung und Reinigung) und
Fachliche Sondervorschriften:
Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen und Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
einschlägige Rechtsvorschriften und
einschlägige ÖNORMEN.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Sachkunde der sehr giftigen Stoffe und sehr giftigen Zubereitungen
§ 6. Im Gegenstand Sachkunde der sehr giftigen Stoffe und sehr giftigen Zubereitungen sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Eigenschaften und Wirkungsweise der Begasungsmittel:
Eigenschaften der Begasungsmittel (anwendungsbezogen),
Erläuterung von Grundbegriffen wie ppm (vpm), Siedepunkt, Löslichkeit und spezifisches Gewicht,
Nachweismethoden (Farbreaktion, Flammenfärbung und Prüfröhrchen),
Auswirkungen auf Materialien (beispielsweise auf Edelmetalle), auf Pflanzen und auf Produkte,
Explosionsbereich und Zündtemperaturen,
Erläuterung wichtiger Grundbegriffe wie LD 50 (Dosis letalis),
Inhalationstoxizität,
Wirkung im Zielorganismus (biologische Wirksamkeit),
Wirkung auf Menschen und Haustiere,
MAK-Werte und TRK-Werte und
Vergiftungssymptome und Antidota,
Rechtsvorschriften auf folgenden Gebieten:
Erwerb, Verwendung, Aufbewahrung, Beförderung und Vernichtung von Begasungsmitteln und deren Überlassung an andere Personen,
Zulassung von Begasungsmitteln,
Erlaubnis zur Anwendung von Begasungsmitteln,
Befähigungsnachweis,
Anzeigepflicht,
Schutzvorschriften und Verbote,
Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften,
Aufbewahrungsvorschriften,
Beförderungsvorschriften,
Chemikaliengesetz,
Pflanzenschutzmittelgesetz,
Lebensmittelgesetz und
Abfallwirtschaftsgesetz,
Begasungsverfahren:
gebräuchliche Verfahren und
Anwendung der verschiedenen Begasungsmittel auf verschiedenen Gebieten,
Grundzüge der Begasungstechnik:
Bau- und Materialkunde,
Gasdichtheit von Raumabgrenzungen,
Abdichtmaterialien,
Prüfmöglichkeiten unter Berücksichtigung des beabsichtigten Begasungserfolges (Ware, Schädlinge, Temperatur und Luftfeuchtigkeit),
Prüfmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung,
Eindringen des Gases in andere Baulichkeiten (erforderlichenfalls Unterrichtung und Evakuierung der Nachbarschaft), in Verkehrswege und in Versorgungsanlagen,
Geruchsbelästigung der Nachbarschaft,
Absperrung, Sicherung und Kennzeichnung der begasten Räume,
Lüftung der begasten Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung und
Freigabe,
Gaskonzentrationsmessungen:
Auswahl geeigneter Geräte und Verfahren,
Handhabung der Geräte und Verfahren und
Erkennung und Beseitigung von Fehlerquellen und
Persönliche Schutzausrüstung:
Atemschutz und
Schutzbekleidung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Erste Hilfe
§ 7. Im Gegenstand Erste Hilfe sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Allgemeine Erste Hilfe,
Erste Hilfe bei Vergiftungen im Zusammenhang mit Begasungen,
Erste Hilfe bei Vergiftungen mit anderen Stoffen als Gasen,
Grundzüge der fachbezogenen sanitätsrechtlichen Vorschriften und
Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf den Menschen und auf andere Organismen als die Zielorganismen.