Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltungsabgaben für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen (Akkreditierungsgebührenverordnung – AkkGebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AkkGebV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

```

a)

als Grundgebühr 70 000,-

```

```

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

```

Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-

jedoch höchstens 500 000,-

```

2.

Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag

```

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):

```

a)

als Grundgebühr 10 000,-

```

```

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

```

von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

```

3.

Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn

```

sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach

sich zieht:

```

a)

als Grundgebühr 70 000,-

```

```

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

```

nicht von einer Einschränkung des

Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder

Überwachungsverfahren 500,-

§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

Schilling

```

a)

als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

```

```

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

```

Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

jedoch höchstens 500 000,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro

```

2.

Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag

```

des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)

```

a)

als Grundgebühr 10 000,-

```

ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro

```

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

```

von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro

3.

Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:

a)

als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-

c)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 180 Euro.

Abkürzung

AkkGebV

§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

a)

als Grundgebühr 5 595 Euro

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 36 Euro

jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro
2.

Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)

a)

als Grundgebühr 726 Euro

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro

3.

Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:

a)

als Grundgebühr 5 595 Euro

b)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro

c)

zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 2 180 Euro.

§ 2. Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (§§ 9 und 11 Abs. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.

Abkürzung

AkkGebV

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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