Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltungsabgaben für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen (Akkreditierungsgebührenverordnung – AkkGebV)
Abkürzung
AkkGebV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
Schilling
```
als Grundgebühr 70 000,-
```
```
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
```
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
jedoch höchstens 500 000,-
```
Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag
```
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):
```
als Grundgebühr 10 000,-
```
```
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
```
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
```
Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn
```
sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach
sich zieht:
```
als Grundgebühr 70 000,-
```
```
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
```
nicht von einer Einschränkung des
Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder
Überwachungsverfahren 500,-
§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
Schilling
```
als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
```
```
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
```
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
jedoch höchstens 500 000,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36 340 Euro
```
Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
```
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
```
als Grundgebühr 10 000,-
```
ab 1. Jänner 2002 jedoch 730 Euro
```
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
```
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
ab 1. Jänner 2002 jedoch 36,50 Euro
Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
als Grundgebühr 77 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenen Bereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 30 000 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 2 180 Euro.
Abkürzung
AkkGebV
§ 1. Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (§ 11 Abs. 1) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:
als Grundgebühr 5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im Akkreditierungsbescheid – insbesondere durch Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder Norm – ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 36 Euro
| jedoch höchstens …………………………………………………………………...36 336 Euro |
|---|
Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 AkkG)
als Grundgebühr 726 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes von der Abänderung betroffene oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach sich zieht:
als Grundgebühr 5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes nicht von einer Einschränkung des Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder Überwachungsverfahren 36 Euro
zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jeden der im Zertifizierungsumfang ausgewiesenenBereiche (Produkte, Personen, Managementsysteme) 2 180 Euro.
§ 2. Fällt ein Antrag auf Akkreditierung oder Abänderung der Akkreditierung (§§ 9 und 11 Abs. 4 AkkG) oder die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sowohl in die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch in die dem Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (§ 38 Z 1 und 2 AkkG) und wird das Ermittlungsverfahren von beiden Behörden gemeinsam durchgeführt, so sind die Grundgebühren gemäß § 1 jeweils nur einmal zu entrichten und mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschreiben.
Abkürzung
AkkGebV
§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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