Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:
1.
Salzburg Wörgl
2.
St. Michael Klagenfurt Villach
3.
Wien Eisenstadt Oberwart Graz Klagenfurt Villach Staatsgrenze Österreich/Italien
4.
Wien Staatsgrenze bei Bernhardsthal
5.
Parndorf Staatsgrenze bei Kittsee
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