Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung beim Bergbau
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 38/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 355/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 38/1999).
§ 1. Die §§ 1 bis 7 der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, samt Anlage und Anhang zu dieser Verordnung gelten für Anlagen zur Zementerzeugung bei den in den §§ 2 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeiten.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 38/1999).
§ 2. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie dieser bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.