Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker (Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker (§ 94 Z 30 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Feilen,
Bohren,
Biegen und Richten,
Hart- und Weichlöten,
einschlägiges Schweißen,
Modellieren,
Treiben,
Aufziehen,
Ausschneiden,
Zusammenbauen,
Ziselieren,
Gewindedrehen,
Anreißen und Zuschneiden,
Formdrehen,
Metalldrücken,
Vor-, Nach- und Einziehen,
Einrollen,
Schleifen,
Polieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 13 Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) und Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung in den Gegenständen Fachkalkulation, Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach jeweils eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Arbeitskunde (§ 7), Werkstoffkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf, außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen umfaßt folgende Bereiche:
Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,
Bedarfsberechnung von Blechen,
Ermitteln des Verschnittes,
Berechnungen aus der Elektronik (zB für die Verdrahtung von Beleuchtungskörpern),
Gewichtsberechnungen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen umfaßt die Anfertigung einer Fertigungszeichnung mit den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen unter Beachtung der einschlägigen Normen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Materialbedarfsermittlung,
Ausmaßfeststellung,
Feststellung der Arbeitszeit.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Physik,
Grundlagen der Chemie,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
Maschinenelemente,
Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredlung,
Löten (Weich- und Hartlöten),
Härten,
Schweißen,
Stilarten,
Heraldik,
Vorkehrungen bei der Verwendung von Beizen, Säuren und Laugen,
Metalldrücken,
Ziehen und Pressen,
Anfertigen der Futter,
Nachbehandlungstechniken.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstoffkunde
§ 8. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen einschlägigen Metallen, Herstellung von Stahl, anderen Metallen und Metallegierungen, Glas, Holz und Kunststoffen,
Werkstoffprüfung,
Einteilung der Stähle und der Bleche nach Qualität und Handelsformen,
Metalle und deren Legierungen,
Verbindungselemente,
Säuren und Laugen,
Schleif- und Poliermittel,
Schmiermittel.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Vorschriften über die Aufbewahrung, Verwendung und Entsorgung von Giften,
Punzierungsvorschriften,
sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Montage der Erzeugnisse des Handwerks der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker beziehen,
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
einschlägige Normen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das mit dem Handwerk der Graveure und dem Handwerk der Schlosser verwandte Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Graveure und dem Handwerk der Schlosser verwandte Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Graveure oder das Handwerk der Schlosser nicht vorgeschrieben ist. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 5) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmung
§ 11. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1989, BGBl. Nr. 168, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure (Gürtler- und Ziseleur-Meisterprüfungsordnung) und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1989, BGBl. Nr. 169, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metalldrücker (Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung) treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.