Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Bauträger (Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 oder 2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gemäß § 15 oder
a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gemäß § 16 oder
a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gemäß § 17.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung
§ 2. Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 4.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftliche Prüfung
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht,
Gewerberecht und Standesrecht der Bauträger,
Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht und
Grundverkehrsrecht.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 4. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Vergabewesen (ÖNORMEN und Verträge mit Architekten und Sonderfachleuten),
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Bürgerliches Recht (Sachenrecht einschließlich Grundbuchsrecht, Schuldrecht einschließlich Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht),
Versicherungsrecht,
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle),
Vermessungswesen, Planlesen und Bau- und Ausstattungsbeschreibung,
Bauausführung und Bauausstattung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte und
Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse auf den Gebieten des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung zu erstrecken.
(4) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entfall der Ausbilderprüfung
§ 5. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 entfallen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1973, die das Gewerbe der Bauträger als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
drei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Rechtsanwalt oder Notar und eines muß ein Wirtschaftstreuhänder sein.
(3) Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 7 beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 9 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 9. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
a) Den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
a) den erfolgreichen Besuch des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 oder
a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Technischen Lehranstalt für Bautechnik der Ausbildungszweige Hochbau oder Tiefbau und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 10. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der Prüfung und
gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 12. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 13. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 7 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 14. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister
§ 15. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.
(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Versicherungsrecht und
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6) Für die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister sind anzuschließen:
die erforderlichen Zeugnisse gemäß Z 2 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3. 2. Zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister ist
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister
§ 15. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.
(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Versicherungsrecht und
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6) Für die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister sind anzuschließen:
die erforderlichen Zeugnisse gemäß Z 2 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3. 2. Zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister ist
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter
§ 16. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.
(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Versicherungsrecht und
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6) Für die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter
§ 16. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2) Die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.
(3) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Versicherungsrecht und
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6) Für die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker
§ 17. Personen, die die Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 18. Die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker besteht aus:
der schriftlichen Prüfung gemäß § 19 und
der mündlichen Prüfung gemäß § 20.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftliche Prüfung
§ 19. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht,
Gewerberecht und Standesrecht der Bauträger und
Grundverkehrsrecht.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 20. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Bürgerliches Recht (Sachenrecht einschließlich Grundbuchsrecht, Schuldrecht einschließlich Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht),
Versicherungsrecht,
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle) und
Bauausführung und Bauausstattung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte.
(3) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse auf den Gebieten des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung zu erstrecken.
§ 21. Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 21. Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Übergangsbestimmung
§ 22. Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die
den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 376 Z 34b Abs. 3 GewO 1973 durch den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Baumeister, der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erbracht haben und
das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht haben.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 23. Die §§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 6 Z 3, 16 Abs. 6 Z 3 und 21 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 1
```
```
(§ 14)
(Anm.: Formular (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
```
```
(§ 15 Abs. 6 Z 4)
(Anm.: Formular (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 3
```
```
(§ 16 Abs. 6 Z 4)
(Anm.: Formular (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 4
```
```
(§ 21 Z 4)
(Anm.: Formular (Prüfungszeugnis) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)