Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Schulen und Studienrichtungen festgelegt werden, die bestimmten Handwerken entsprechen
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1, 3 und 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird hinsichtlich der im § 1 genannten Studienrichtungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 genannten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
§ 1. In Anlage 1 wird festgelegt, welchen Handwerken die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entspricht. Weiters werden in Anlage 1 für die einzelnen Handwerke jeweils die technischen, montanistischen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen sowie die Studienrichtungen der Bodenkultur festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
§ 2. In Anlage 2 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die berufsbildenden höheren Schulen, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen, und die mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
§ 3. In Anlage 3 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die Werkmeisterschulen und die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Fachakademien festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
§ 4. Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1994 genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
Anlage 1
| Handwerk | entsprechende Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder entsprechende Studienrichtung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 | entsprechende Studienrichtung gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 |
|---|---|---|
| Gärtner | Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung | Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Gartenbau |
| Schlosser | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau Studienrichtung Maschinenbau | |
| Schmiede | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau Studienrichtung Maschinenbau | |
| Maschinen und Fertigungs-techniker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Werkzeugmaschinen und Fördertechnik Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik Studienzweig Produktionstechnik Studienzweig Verfahrenstechnik Studienrichtung Montanmaschinenwesen Studienrichtung Maschinenbau Studienversuch Mechatronik Studienrichtung Verfahrenstechnik: Studienzweig Apparate-, Anlagen- und Prozeßtechnik Studienzweig Anlagentechnik | Studienversuch Fertigungsautomatisierung |
| Kälteanlagen-techniker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik Studienzweig Energietechnik Studienzweig Verfahrenstechnik Studienrichtung Maschinenbau (nur bei erfolgreicherAbsolvierung von dem Handwerk Regelungstechnik entsprechenden Wahlfächern) Studienrichtung Verfahrenstechnik: Studienzweig Apparate-, Anlagen- und Prozeßtechnik Studienzweig Anlagentechnik | Studienrichtung Hüttenwesen, Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft Studienrichtung Montanmaschinenwesen Studienrichtung Maschinenbau Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe und Prozeßautomatisierung Studienzweig Automatisierungs- und Regelungstechnik Studienzweig Prozeßtechnik |
| Büroko-mmunikations- techniker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienzweig Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienrichtung Informatik Studienrichtung Telematik Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik Wahlfachgruppe Regelungstechnik und Prozeßautomatisierung Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik Studienzweig Energie- und Antriebstechnik Studienzweig Automatisierungs- und Regelungstechnik Studienzweig Computertechnik Studienzweig Elektronik und Nachrichtentechnik Studienzweig Prozeßtechnik Studienversuch Mechatronik | Studienrichtung Maschinenbau Studienrichtung Datentechnik |
| Kraftfahrzeug- techniker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen und Fahrzeugbau Studienzweig Verkehrstechnik Studienrichtung Maschinenbau (nur bei erfolgreicher Absolvierung von dem Handwerk entsprechenden Wahlfächern) | |
| Landmaschi- nentechniker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen und Fahrzeugbau Studienzweig Verkehrstechnik Studienrichtung Maschinenbau (nur bei erfolgreicher Absolvierung von dem Handwerk entsprechenden Wahlfächern) | |
| Zentralheizungs- bauer | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik Studienzweig Energietechnik Studienrichtung Maschinenbau (nur bei erfolgreicher Absolvierung von dem Handwerk entsprechenden Wahlfächern) | Studienrichtung Hüttenwesen, Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft Studienrichtung Montanmaschinenwesen Studienrichtung Maschinenbau Studienrichtung Verfahrenstechnik: Studienzweig Apparate-, Anlagen- und Prozeßtechnik Studienzweig Anlagentechnik |
| Lüftungs- anlagenbauer | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik Studienzweig Energietechnik Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik Studienzweig Verfahrenstechnik Studienrichtung Verfahrenstechnik Studienrichtung Maschinenbau (nur bei erfolgreicher Absolvierung von dem Handwerk entsprechenden Wahlfächern) | Studienrichtung Hüttenwesen, Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft Studienrichtung Montanmaschinenwesen Studienrichtung Maschinenbau |
| Elektroniker und Elektromaschi- nenbauer | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Werkzeugmaschinen und Fördertechnik Wahlfachgruppe Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienzweig Produktionstechnik Studienzweig Verfahrenstechnik Studienzweig Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienrichtung Maschinenbau Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik Wahlfachgruppe Regelungstechnik und Prozeßautomatisierung Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik Studienzweig Energie- und Antriebstechnik Studienzweig Automatisierungs- und Regelungstechnik Studienzweig Computertechnik Studienzweig Elektronik und Nachrichtentechnik Studienzweig Prozeßtechnik | Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe Elektromedizin Studienzweig Elektro- und Biomedizinische Technik |
| Radio- und Videoelektro- niker | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienzweig Mikroprozessoren und Technische Datenverarbeitung Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik Studienzweig Nachrichtentechnik Studienzweig Automatisierungs- und Regelungstechnik Studienzweig Elektronik und Nachrichtentechnik Studienzweig Computertechnik Wahlfachgruppe Elektromedizin Studienzweig Elektro- und Biomedizinische Technik Studienzweig Elektrotechnik Toningenieur | |
| Gold-und Silberschmiede | Studienrichtung Medailleurkunst und Kleinplastik Studienrichtung Metall | |
| Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente | Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau: Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik Studienzweig Verfahrenstechnik | Studienrichtung Maschinenbau |
| Molker und Käser | Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie | |
| Hörgeräte- akustiker | Studienrichtung Elektrotechnik: Wahlfachgruppe Elektromedizin Studienzweig Elektro- und Biomedizinische Technik | |
| Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger | Studienrichtung Bauingenieurwesen Studienrichtung Chemie Studienrichtung Technische Chemie | |
| Schädlingsbe- kämpfer | Studienrichtung Chemie Studienrichtung Technische Chemie Studienrichtung Biologie Studienrichtung Landwirtschaft Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft Studienrichtung Veterinärmedizin | |
| Kunststoff-verarbeiter | Studienrichtung Kunststofftechnik | |
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).
Anlage 2
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