Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Güterbeförderungsgewerbe (Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO)
Abkürzung
BZGü-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3c des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993, wird verordnet:
Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
Betriebskapital,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
das Eigenkapital und die Reserven:
für den Güterfernverkehr weniger als 180 000 S je Fahrzeug oder 5 500 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
für den Güternahverkehr weniger als 100 000 S je Fahrzeug oder 3 000 S je Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen,
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Abkürzung
BZGü-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
Betriebskapital,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123 843 S (9 000 Euro) für das erste Fahrzeug und weniger als 68 802 S (5 000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Abkürzung
BZGü-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
Betriebskapital,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
betragen;
bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen;
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.
Abschnitt
Fachliche Eignung
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
Prüfungskommission
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 3b Güterbeförderungsgesetz idF BGBl. Nr. 126/1993 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muß einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Prüfungskommission
§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Anmeldung zur Prüfung
§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Verständigung vom Prüfungstermin
§ 8. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
Identitätsnachweis
§ 9. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muß vom Prüfungswerber in dreieinhalb Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muß vom Prüfungswerber in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
Prüfungsvorgang
§ 10. (1) Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.
(4) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
§ 11. (1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.
(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4 auszustellen.
Wiederholung
§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der beiden Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Abkürzung
BZGü-VO
Wiederholung
§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Abkürzung
BZGü-VO
Wiederholung
§ 12. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
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