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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Bestatter (Bestatter-Befähigungsnachweisverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bestatter gemäß § 130 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 und 2. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige hauptberufliche

und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige fachliche Tätigkeit in einem zur Ausübung des Gewerbes der Bestatter berechtigten Betrieb.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsnachweisprüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und

3.

der Unternehmerprüfung gemäß § 5.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung folgender Aufgaben zu erstrecken:

1.

Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden Bestattungsfalles unter Anwendung der Höchsttarife einschließlich Führung des Schriftverkehrs,

2.

Textierung einer Parte,

3.

Beantwortung einer vorgegebenen Kundenbeschwerde,

4.

Stellungnahme zu einem vorgegebenen sanitätspolizeilichen Thema unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Bestimmungen und

5.

Kalkulation des Verkaufspreises von Handelswaren und des Preises von nicht den Höchsttarifen unterliegenden Dienstleistungen.

(2) Bei der Ausarbeitung der unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Aufgaben ist die Verwendung von Unterlagen, die die anzuwendenden Höchsttarife und die internationalen Bestimmungen beinhalten, zu gestatten.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und Abs. 5).

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bestatter erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

einschlägiges Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Standesregeln für Bestatter,

2.

landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern bestehenden Unterschiede,

3.

Umweltschutzrecht (insbesondere die für die Bestattertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),

4.

internationale Bestimmungen und zwischenstaatliche Regelungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens,

5.

Maßnahmen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen (insbesondere Epidemiegesetz, Aidsgesetz, Tuberkulosegesetz, besondere Maßnahmen bei anzeigepflichtigen Krankheiten und Strahlenschutzgesetz),

6.

Vorschriften der sanitätspolizeilichen und gerichtlichen Totenbeschau,

7.

Krankenanstaltenwesen (insbesondere Krankenanstaltenorganisation und Organentnahme),

8.

Personenstandswesen,

9.

Grundbegriffe des Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens,

10.

einschlägige Vorschriften der Glaubensgemeinschaften,

11.

Gesprächsführung mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte,

12.

protokollarische Fragen bei Begräbnissen,

13.

Materialkunde,

14.

Hygiene, Sargherrichten und Einsargen und

15.

Anwendung der Tarifbestimmungen.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der Kenntnisse der Hygiene, des Sargherrichtens und des Einsargens (Abs. 2 Z 14) sind auch die praktischen Kenntnisse auf diesen Gebieten nachzuweisen.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Berechnung der Verkaufspreise der bei der Ausübung des Bestattergewerbes bearbeiteten, verarbeiteten und verwendeten Waren,

2.

Berechnung der Selbstkosten der Herstellung der für die Durchführung von Totenaufbahrungen, Totenfeierlichkeiten, Totenüberführungen, Bestattungen und Exhumierungen erforderlichen Gegenstände,

3.

Berechnung der Zuschläge für jene Bestattungsleistungen, die an Werk- und Feiertagen und an Wochenenden innerhalb der in den Höchsttarifen angeführten Zeiten zu erbringen sind,

4.

Berechnung der Lagerhaltung an Bestattungsbehelfen (insbesondere Särge, Einbettungen, Urnen und Metalleinsätze), unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über Standesregeln für Bestatter, BGBl. Nr. 247/1990,

5.

Berechnung der Entgelte für die nicht den Höchsttarifen unterliegenden Bestattungsleistungen,

6.

Berechnung der Zuschläge für durch den Zustand des Toten bedingte besondere Aufwendungen der Versargung und für durch die örtliche Lage des Toten bedingte besondere Aufwendungen der Abholung,

7.

Kalkulation von Bestattungsleistungen, die

a)

außerhalb der Standortgemeinde oder auf Friedhöfen außerhalb der Standortgemeinde oder für Trauerfeierlichkeiten, die über den ortsüblichen Standard hinausreichen, zu erbringen sind und

b)

nicht den Höchsttarifen unterliegen,

8.

Erstellung von Kostenvoranschlägen für Bestattungsleistungen,

9.

Erstellung der Bestattungskostenrechnung unter Aufschlüsselung in Kosten für

a)

Eigenleistungen,

b)

vermittelte Fremdleistungen und

c)

sonstige Leistungen,

10.

Inkasso und Verrechnung von Sterbegeld- und Versicherungsansprüchen und

11.

Aufgliederung von Zahlungseingängen und Rückzahlung von Bestattungskostenüberschüssen.

(6) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 5. Auf die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall der Ausbilderprüfung

§ 6. Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993, die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1994 bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen nach § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 als eigener Prüfungsteil durchzuführen ist, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Die gemäß § 351 Abs. 1 GewO 1994 vom Landeshauptmann zu bestellende Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994, die das Gewerbe der Bestatter als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt sein und eines muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 rechtskundiger Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung, so ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung gemäß § 2 festzusetzen.

(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzung

§ 9. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche und nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige fachliche Tätigkeit in einem zur Ausübung des Gewerbes der Bestatter berechtigten Betrieb durch Zeugnisse nachweist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 10. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 8 beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,

2.

das erforderliche Zeugnis gemäß § 9 zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und

5.

im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 11. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände der Prüfung und

3.

gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 13. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend ihrer Prüfungstätigkeit als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 14. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin gemäß § 8 die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben hat oder

3.

an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden nachweislich verhindert wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 15. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bestattergewerbe, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 dieser Verordnung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August 1977, BGBl. Nr. 459, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 17. § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 15)

(Anm.: Anlage (Zeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)