Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-03-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anstelle des Austausches der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde haben die beiden Vertragsparteien einander mit Noten vom 11. Februar bzw. 1. März 1994 den Abschluß des für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahrens mitgeteilt; das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1010 Wien

Wien, am 8. September 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 *1), zu übernehmen.

Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Tschechischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.

Ich habe die Ehre, folgende endgültige Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten:

a)

Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Tschechische Republik angewandt werden.

b)

Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „die CSFR“ wird durch „die Tschechische Republik“ ersetzt.

c)

Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Tschechische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.

Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Er tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Wolfgang Schüssel

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Seine Excellenz

Dipl.-Ing. Vladimir Dlouhy

Minister für Handel und Industrie

Na FRANTISKU Nr. 32

11015 Prag

MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE UND HANDEL

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Prag

Prag, 24. September 1993

Excellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 8. September 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik:

Vladimir Dlouhy

Minister

Anhang

Seiner Excellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Wien

Österreichische Republik


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992

Anhang


AUFTEILUNG DER QUOTEN GEMÄSS DEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN

ÜBEREINKOMMEN MIT ÖSTERREICH, UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1992

I. Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

```

```

Nr. des Quoten in metrischen Tonnen

Zolltarifs Warenbezeichnung

(HS) (gekürzt) CSFR CR SR

```

```

0101 19 A Pferde, zum Schlachten

bestimmt 100 70 30

0104 20 A Ziegen, zum Schlachten

bestimmt 100 30 70

0203 11 A Fleisch von Schweinen 70 45 25

11 B Fleisch von Wildschweinen 100 70 30

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln,

Maultieren usw. 50 35 15

0207 23 A1 Enten 300 200 100

2 Gänse 50 35 15

31 Fettlebern von Gänsen oder

Enten 50 35 15

39 A Lebern 20 15 5

0208 10 Fleisch von Kaninchen 20 10 10

90 A2 Fleisch von Wild 200 110 90

0301 93 B Karpfen (lebend) 100 80 20

0301 99 A2b andere Süßwasserfische )

(lebend) )

0302 12 Lachse, frisch oder )

gefroren )

69 B andere Süßwasserfische, ) 200 130 70

frisch oder gefroren )

0303 22 Lachse gefroren )

79 B andere Süßwasserfische )

0407 00 A1 Hühnereier (Bruteier) 100 70 30

0602 10 A Stecklinge, nicht

bewurzelt, von Reben 10 5 5

0602 99 C andere Blütenpflanzen 200 150 50

D andere Bäume und Sträucher 50 35 15

0603 10 A, B, C Frische Schnittblumen 200 130 70

0810 20 )

40 B ) Beeren 350 230 120

90 B )

1601 00 Würste und ähnliche )

Erzeugnisse )

1602 10 Homogenisierte )

Zubereitungen )

20 A, B von Tieren der Nummer )

0101 bis 0104 )

41 ) ) 100 70 30

42 ) )

49 ) verschiedene Teile von )

) Schweinen und Rindern )

50 ) )

90 B1, 2 ) )

1602 39 B andere 700 470 230

2204 10 B1 Schaumweine 100 *1) 50 *1) 50 *1)

2204 21 A1a2 andere Qualitätsweine 100 *1) 50 *1) 50 *1)

II. Quoten zur aktiven Veredelung:

(Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen

Republik)

```


```

Zolltarifnummer Quoten in metrischen Tonnen

(HS) Warenbezeichnung

CSFR CR SR

```

```

0401 bis 0406 Molkereiprodukte 1000 700 300

0808 10 Äpfel, frisch 5000 3300 1700

1107 10 Malz, nicht geröstet 1000 670 330

2009 70 A Apfelsaft-Konzentrat 1000 670 330

III. Importe aus Österreich

```

```

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Quoten in metrischen Tonnen

(CM-Code) (gekürzt) CSFR CR SR

```

```

0303 79 andere Süßwasserfische 200 100 100

0602 99 andere lebende Pflanzen,

andere 250 170 80

0603 Schnittblumen 200 130 70

1055 90 Getreide, andere 5000 5000 -

1601 Würste und ähnliche )

Erzeugnisse )

1602 Fleisch, anders ) 100 65 35

zubereitet oder haltbar )

gemacht )

2204 10 Schaumwein 100 *1) 50 *1) 50 *1)

2204 211-214 Qualitätsweine in

Flaschen 100 *1) 50 *1) 50 *1)

```

```

*1) = in Hektolitern

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