Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhang(NR: GP XVIII RV 1346 AB 1392 S. 151. BR: AB 4727 S. 579.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Anstelle des Austauschs der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunde haben die beiden, Vertragsparteien einander mit Noten vom 25. Februar 1994 den Abschluß des für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahrens mitgeteilt; das Abkommen ist mit demselben Tag in Kraft getreten.
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Stubenring 1, 1010 Wien
Wien, 30. Juli 1993
Sehr geehrte Dame,
Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Slowakischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert dich die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 *1), zu übernehmen.
Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Slowakischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.
Ich habe die Ehre, folgende Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten:
Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Slowakische Republik angewandt werden.
Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' und auf die Abkürzung „die CSFR'' wird durch „die Slowakische Republik'' ersetzt.
Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Slowakische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.
Für die Regierung der Republik Österreich:
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Ihre Exzellenz
Ing. Anna Jostiakova
Vizeministerin
Wirtschaftsministerium
Bratislava
SLOWAKISCHE REPUBLIK
WIRTSCHAFTSMINISTERIUM
Bratislava
Bratislava, 31. August 1993
Sehr geehrter Herr,
ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 30. Juli 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)
Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der Slowakischen Republik:
Ing. Anna Jostiakova
Vizeministerin
Anhang
Mag. Josef Mayer
Ministerialrat
Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Stubenring 1, A-1011 Wien
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992
Anhang
AUFTEILUNG DER QUOTEN GEMÄSS DEM LANDWIRTSCHAFTLICHEN
ÜBEREINKOMMEN MIT ÖSTERREICH, UNTERZEICHNET AM 12. JUNI 1992
I. Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
```
```
Nr. des Quoten in metrischen Tonnen
Zolltarifs Warenbezeichnung
(HS) (gekürzt) CSFR CR SR
```
```
0101 19 A Pferde, zum Schlachten
bestimmt 100 70 30
0104 20 A Ziegen, zum Schlachten
bestimmt 100 30 70
0203 11 A Fleisch von Schweinen 70 45 25
11 B Fleisch von Wildschweinen 100 70 30
0205 00 Fleisch von Pferden,
Eseln, Maultieren usw. 50 35 15
0207 23 A1 Enten 300 200 100
2 Gänse 50 35 15
31 Fettlebern von Gänsen
oder Enten 50 35 15
39 A Lebern 20 15 5
0208 10 Fleisch von Kaninchen 20 10 10
90 A2 Fleisch von Wild 200 110 90
0301 93 B Karpfen (lebend) 100 80 20
0301 99 A2b andere Süßwasserfische )
(lebend) )
0302 12 Lachse, frisch oder )
gefroren )
69 B andere Süßwasserfische, ) 200 130 70
frisch oder gefroren )
0303 22 Lachse gefroren )
79 B andere Süßwasserfische )
0407 00 A1 Hühnereier (Bruteier) 100 70 30
0602 10 A Stecklinge, nicht
bewurzelt, von Reben 10 5 5
0602 99 C andere Blütenpflanzen 200 150 50
D andere Bäume und Sträucher 50 35 15
0603 10 A, B, C Frische Schnittblumen 200 130 70
0810 20 )
40 B ) Beeren 350 230 120
90 B )
1601 00 Würste und ähnliche )
Erzeugnisse )
1602 10 Homogenisierte )
Zubereitungen )
20 A, B von Tieren der Nummern )
0101 bis 0104 ) 100 70 30
41 ) )
42 ) )
49 ) verschiedene Teile von )
) Schweinen und Rindern )
50 ) )
90 B1, 2 ) )
1602 39 B andere 700 470 230
2204 10 B1 Schaumweine 100 *1) 50 *1) 50 *1)
2204 21 A1a2 andere Qualitätsweine 100 *1) 50 *1) 50 *1)
II. Quoten zur aktiven Veredelung:
(Exporte von der Tschechischen Republik und der Slowakischen
Republik)
```
```
Zolltarifnummer Quoten in metrischen Tonnen
(HS) Warenbezeichnung CSFR CR SR
```
```
0401 bis 0406 Molkereiprodukte 1000 700 300
0808 10 Äpfel, frisch 5000 3300 1700
1107 10 Malz, nicht geröstet 1000 670 330
2009 70 A Apfelsaft-Konzentrat 1000 670 330
III. Importe aus Österreich
```
```
Zolltarifnummer Warenbezeichnung Quoten in metrischen Tonnen
(CN-Code) (gekürzt) CSFR CR SR
```
```
0303 79 andere Süßwasserfische 200 100 100
0602 99 andere lebende Pflanzen,
andere 250 170 80
0603 Schnittblumen 200 130 70
1005 90 Getreide, andere 5000 5000 -
1601 Würste und ähnliche )
Erzeugnisse )
1602 Fleisch, anders ) 100 65 35
zubereitet oder haltbar )
gemacht )
2204 10 Schaumwein 100 *1) 50 *1) 50 *1)
2204 211-214 Qualitätsweine in
Flaschen 100 *1) 50 *1) 50 *1)
```
```
*1) = in Hektolitern
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