Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. März 1994 betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Umfahrung Loosdorf im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten–Attnang/Puchheim
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989, wird verordnet:
Der Trassenverlauf der Umfahrung Loosdorf im Zuge der Hochleistungsstrecke St. Pölten - Attnang/Puchheim im Bereich der Gemeinden Hürm, Loosdorf und Schollach wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 76,0 und endet bei km 81,0 der ÖBB-Strecke Wien - Salzburg.
Der für diese Trasse festgelegte Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist in den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hürm, Loosdorf und Schollach aufliegenden Planunterlagen (Einlage Nr. V-6/1, V-6/2, V-6/3 und V-6/4) durch die grau schraffiert bzw. grau dargestellten Flächen ausgewiesen, wobei jedoch der Geländestreifen und das Hochleistungsstrecken-Baugebiet mit einer Breite von höchstens 75 m beidseits der projektierten Bahnachse begrenzt ist.
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