← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger (Bodenleger-Meisterprüfungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bodenleger gemäß § 94 Z 2 GewO 1994 ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Ausmessen, Einwinkeln, Wägen mit Wasser- und Schlauchwaage,

2.

Auf- und Einbringen von Dämmschichten und Haftbrücken,

3.

Schütten, Planieren, Einwiegen, Verdichten und Glätten,

4.

Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

5.

kraftschlüssiges Verbinden von Estrichteilen,

6.

Einbringen und Verlegen von Trockenelementen,

7.

Ansetzen und Verarbeiten von Spachtelmassen und plastischen Mischungen,

8.

Schleifen, Zuschneiden und Schneiden, Verlegen (Verkleben, Verspannen, Vernageln und Verschrauben),

9.

Sägen, Bohren, Montieren, Fräsen, Verschweißen und Verfugen,

10.

Versetzen von Profilen,

11.

Behandeln und Vergüten von Oberflächen und

12.

Reinigen und Pflegen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:

a)

Herstellung eines Untergrundes unter besonderer Berücksichtigung der bauphysikalischen Erfordernisse wie zB Schallschutz oder Fußbodenheizung sowie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches (wie zB punkt- oder flächenelastische Sportböden, Nutzestriche),

b)

Vorbereitung oder Nachbehandlung dieses Untergrundes zur Aufnahme der vorgegebenen Beläge unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches,

c)

Aufbringung je eines Bodenbelages aus den Gruppen „Elastisch'', „Textil'', und „Holz'' (geradlinig oder diagonal) auf zur Verfügung gestellten Untergründen, wobei folgende Aufgabenstellungen in Frage kommen:

d)

Aufbringung eines Wand- oder Deckenbelages aus Kunststoff, Gummi, Linoleum, Kork oder einem textilen Belag auf einem zur Verfügung gestellten Untergrund, wobei auszuführen sind:

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 32 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 36 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und Fachzeichnen gemäß § 5 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in fünf Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach sechs Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 6 und Fachliche Sondervorschriften gemäß § 7 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus den folgenden Sachgebieten zu umfassen:

1.

Wärme- und Schallschutzberechnungen anhand von Tabellen,

2.

Dampfdiffusion-Berechnungen anhand von Tabellen,

3.

Flächenberechnungen,

4.

Materialbedarfsberechnung (sowohl für Belag als auch für Hilfsstoffe),

5.

Berechnung von Quell- und Schwindmaßen,

6.

Berechnung von Konstruktionsaufbauten, insbesondere für Schwingbodenkonstruktionen, oder Berechnungen von Bodenbelastbarkeit des gesamten Konstruktionsaufbaues und

7.

Fachkalkulation (Berechnung des Zeitfaktors, Stoffkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung und Anbotserstellung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat je eine Zeichnung aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Grundzeichnung eines Konstruktionsaufbaues,

2.

Zeichnung eines Spezialkonstruktionsaufbaues (zB Schwingbodenkonstruktion) und

3.

Zeichnung eines Verlegemusters.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Kandidaten mindestens acht Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Farben- und Formenlehre,

2.

Stilformen und Verlegemuster,

3.

Prüfungsvorschriften für die Verlegereife,

4.

Pflegevorschriften für verschiedene Belagsarten,

5.

Anwendung und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

6.

physikalische und chemische Eigenschaften, Verlegemuster, Platten- und Bahnenbeläge, fugenlose Beläge, Dämmstoffe, Klebestoffe, Leime, Materialien für die Oberflächenbehandlung und deren Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung,

7.

Verlegearten,

8.

Prüfung und Vorbehandlung von Untergründen unter dem Gesichtspunkt der künftigen Raumnutzung,

9.

richtige Auswahl der Belagsarten unter Berücksichtigung der künftigen Raumnutzung,

10.

Aufbau, Konstruktion und Funktion von Untergründen und Belägen verschiedener Art,

11.

Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen,

12.

Wärme- und Schallschutz,

13.

Holztrocknung, Holzschutz, Holzkrankheiten, Holzschädlinge und Holzfehler und

14.

Fachbezeichnung einschlägiger Werk- und Hilfsstoffe, Untergründe und Arbeitsvorgänge.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Einschlägige Normen, insbesondere Werkvertragsnormen, Stoffnormen und allgemeine Vertragsbedingungsnormen,

2.

Landesbauordnung und einschlägige landesrechtliche Bautechnikgesetze und -verordnungen,

3.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

4.

Normen, Vorschriften und Richtlinien über die Beachtung einschlägiger Schutzvorschriften (zB hinsichtlich elektrostatischen Verhaltens von Belägen und Konstruktionen),

5.

facheinschlägige Sondervorschriften wie Chemikaliengesetz und Abfallwirtschaftsgesetz (Abfallbeseitigung und Recycling) und

6.

Kenntnisse der umweltgerechten Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen.