Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 23 Abs. 1 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:
Befähigungsnachweis
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker gemäß § 124 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und des gebundenen Gewerbes der Druckformenhersteller gemäß § 124 Z 5 GewO 1994 ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker oder dem Gewerbe der Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker oder über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik sowie deren Sonderformen und
über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Befähigungsnachweis - Kupferdruck
§ 2. Die Befähigung für die auf den Kupferdruck eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung entsprechend der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
Befähigungsnachweis - Einfache Verfahrensarten
§ 3. (1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4.
(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:
elektronische Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische (zB Xerographie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
Farbstrahldruck (zB Tintenstrahldruck) und
Desktop-Publishing-Systeme.
Prüfung
§ 4. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 5,
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 6 und
dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 7.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 5. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Technologie der Werk- und Hilfsstoffe - Materialwirtschaft,
Betriebstechnik,
Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
Kalkulation,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Absatzwirtschaft und
branchenspezifischer Umweltschutz.
(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten je eine Prüfungsaufgabe zu lösen.
(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach acht Stunden zu beenden.
Mündlicher Prüfungsteil
§ 6. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
branchenspezifischer Umweltschutz,
Technologie der Werk- und Hilfsstoffe - Materialwirtschaft,
Betriebstechnik,
Fertigungstechnik (Produktionswirtschaft) und Fertigungsverfahren,
Kalkulation,
Kosten- und Leistungsrechnung,
Absatzwirtschaft,
Kollektivvertragsrecht,
Medienrecht,
Urheberrecht,
Verlagsrecht,
Arbeitnehmerschutzrecht mit Schwerpunkt Arbeitssicherheit im Druck- und Druckformenherstellungsbetrieb und
branchenspezifische Rechtsausprägungen (Wettbewerbsrecht, Geschäftsbedingungen, Vertragsabwicklung).
(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.
Prüfungsteil-Unternehmerprüfung
§ 7. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 9. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschliessen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege gemäß § 10 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 10. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.
Einladung zur Prüfung
§ 11. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 12. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung - Verwaltungsaufwand
§ 13. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Prüfungsgebühr - Rückerstattung
§ 14. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Prüfungszeugnis
§ 15. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1989, BGBl. Nr. 278, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen außer Kraft.
(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978, oder gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.
(4) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 und 2 genannten Lehrberufen wird auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
(5) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Anlage
(Anm.: Anlage (Zeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.